Was
wird besteuert?
Die Tabaksteuer ist eine bundesgesetzlich
geregelte Verbrauchsteuer. Der Tabaksteuer unterliegen Tabakwaren (Zigarren, Zigarillos,
Zigaretten, Rauchtabak) und gleichgestellte Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus
Tabakersatzstoffen bestehen.
Wer schuldet die Steuer?
Die Tabaksteuer entsteht mit der Entfernung
der Tabakwaren aus einem Steuerlager (Herstellungsbetrieb, Tabakwarenlager) oder mit der
Entnahme zum Verbrauch im Steuerlager. Bei der Einfuhr entsteht die Tabaksteuer
gleichzeitig mit der Zollschuld, und wenn kein Zoll zu erheben ist, mit der zollamtlichen
Freigabe der Ware. Die Steuer schuldet der Inhaber des Steuerlagers oder der berechtigte
Empfänger.
Wer erhebt die Steuer?
Die Tabaksteuer wird - von wenigen Ausnahmen
abgesehen - nicht durch Zahlung des Steuerbetrages entrichtet, sondern durch Verwenden von
Steuerzeichen, d. h. durch Entwerten und Anbringen der Zeichen an den
Kleinverkaufspackungen. Die Hersteller und Importeure beziehen die Steuerzeichen von der
Zentralen Steuerzeichenstelle Bünde. Sie müssen nicht sofort, sondern erst innerhalb
bestimmter Fristen nach ihrem Steuerwert bezahlt werden (Steuerzeichenschuld). Die
Tabaksteuer wird von der Bundeszollverwaltung erhoben und steht dem Bund zu.
Steuerbefreiung
In besonderen Fällen sieht das
Tabaksteuergesetz vor:
- Steuerbefreiungen z. B. für zu amtlichen oder
wissenschaftlichen Untersuchungen verwendete Erzeugnisse und für unentgeltlich abgegebene
Deputate
- Steuererstattungen für versteuerte Erzeugnisse, die in
einem Steuerlager aufgenommen oder ausgeführt werden, oder in Zollverfahren überführt
werden.
Neben der Steueraufsicht vor allem über die
Herstellung sowie den Handel mit Tabakwaren enthält das Tabaksteuerrecht weitere
besondere Bestimmungen zur Sicherung der steuerlichen Belange, z. B.
- den Verpackungszwang, nach dem Tabakwaren nur in
vollständig geschlossenen verkaufsfertigen Kleinverkaufspackungen aus dem Steuerlager
entfernt werden dürfen, und die Vorschrift, dass Händler die Packungen nur unter
bestimmten Voraussetzungen öffnen dürfen,
- das Beipackverbot, das Herstellern untersagt,
Kleinverkaufspackungen Gegenstände zur unentgeltlichen Abgabe an Verbraucher beizupacken,
- das Rabatt- und Zugabeverbot, durch das Tabakwarenhändlern
grundsätzlich untersagt wird, bei Abgabe von Tabakwaren an Verbraucher Rabatt zu
gewähren oder Gegenstände zuzugeben,
- das Verbot, die Abgabe von Tabakwaren mit dem Verkauf
anderer Waren zu koppeln,
- das Verbot, Tabakwaren an Verbraucher unter dem
Kleinverkaufspreis oder Packungspreis, der auf dem Steuerzeichen angegeben ist, abzugeben,
- das Verbot, Tabakwaren über dem Kleinverkaufspreis oder
Packungspreis, der auf dem Steuerzeichen angegeben ist, abzugeben.
Die Tabaksteuer für Zigaretten,
Zigarren/Zigarillos und Rauchtabak (Feinschnitt, Pfeifentabak)besteht aus einem preis- und
einem mengenbezogenen Anteil, wobei für Zigaretten und Feinschnitt eine
Mindeststeuerbelastung festgelegt ist, was bedeutet, dass die errechnete Steuer pro Stück
oder Kilogramm einen festgelegten Betrag nicht unterschreiten darf. Die
Mindeststeuerbelastung für Zigaretten ist dynamisch ausgestattet und hängt von der
gängigsten Preisklasse ab, für Feinschnitt ist ein Euro-Betrag festgesetzt.
Die Steuersätze für die einzelnen
Erzeugnisse betragen:
Zigaretten
5,59 Cent/Stück
+ 23,31 Prozent des Kleinverkaufspreises
Zigarren und Zigarillos
1,3 Cent/Stück
+ 1 Prozent des Kleinverkaufspreises
Rauchtabak
a) Feinschnitt
19,15 EUR/Kilogramm
+ 17,02 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 31 EUR/Kilogramm
b) Pfeifentabak
10,70 EUR/Kilogramm
+ 13,5 Prozent des Kleinverkaufspreises
Rund 96 Prozent des Gesamtaufkommens ergeben
sich aus der steuerlichen Belastung der Zigarette. Der Kleinverkaufspreis - die
Bemessungsgrundlage des preisbezogenen Tabaksteueranteils - wird von den Herstellern und
Importeuren frei bestimmt.
Diese Steuer ist nach der Mineralölsteuer die ertragreichste Verbrauchsteuer.
Wie lautet die Rechtsgrundlage?
Rechtsgrundlage für die Erhebung der
Tabaksteuer sind das Tabaksteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2150), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl I S. 3436).
Wie hat sich die Steuer entwickelt?
Als sich im Dreißigjährigen Krieg der
Tabakgenuss rasch über Deutschland ausgebreitet hatte, versuchte man ihn zunächst durch
Landesverbot zu verhindern (z. B. 1652 in Bayern), ging aber vom Ende des 17.Jahrhunderts
an zur fiskalischen Nutzbarmachung des einheimischen Rohtabaks in der Form von
Staatsmonopolen oder von Luxussteuern (Tabakakzisen) über. 1819 führte Preußen eine
Gewichtsteuer auf Tabakblätter, 1828 eine Flächensteuer ein, die Grundlage eines
"Tabaksteuerverbandes" mit mehreren nord- und mitteldeutschen Staaten und 1868
des ganzen Deutschen Zollvereins wurde. 1871 in die Zuständigkeit des Reiches
übergegangen, folgte - nach vergeblichen und später wiederholten Versuchen Bismarcks zur
Einführung eines Reichstabakmonopols - 1879 eine Reichstabaksteuer in Form einer
Gewichtsteuer, zu der 1906 eine Fabriksteuer für Zigaretten (auf der Grundlage des
Kleinverkaufswertes) in der Form einer Banderolensteuer trat. Dieses System ist in den
folgenden Gesetzen von 1919, 1939 und 1953 ausgebaut worden. Seit 1949 wird die ehemalige
Reichssteuer als Bundessteuer fortgeführt. Das Änderungsgesetz von 1971 hat das
Tabaksteuerrecht wesentlich vereinfacht, den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen
angepasst und das Steuersystem für Zigaretten EU-gemäß gestaltet. Mit dem
Tabaksteuergesetz 1980 sind die Begriffsbestimmungen für Tabakwaren gemeinschaftlich
geregelt worden. In allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat die Tabaksteuer in
etwa die gleiche erhebliche wirtschaftliche und fiskalische Bedeutung. Ihre Harmonisierung
in der EU wurde durch Richtlinien des Rates von 1972 eingeleitet und mit Verwirklichung
des Binnenmarktes zum 1.Januar 1993 fortgeführt.