Baulandsteuer
Wie ist die Steuer entstanden?
Die Baulandsteuer war eine Form der (Typ C), durch die unbebaute, aber baureife
Grundstücke stärker belastet wurden, um auf ein erhöhtes Angebot an Bauland
hinzuwirken. Die Baulandsteuer wurde nur in den Jahren 1961 und 1962 erhoben.
Beförderungsteuer
Wie ist die Steuer entstanden?
Entstehungsgeschichtlich geht die Besteuerung des gewerblichen Transports auf die
mittelalterlichen Land- und Wasserzölle sowie Wegeabgaben zurück, aus denen sich mit der
Ausdehnung des Akzisesystems im 17. Jahrhundert eine Art Reisesteuer herausbildete. Beim
Ausbau der neuzeitlichen Stempelabgaben, die an Vertragsdokumente für die verschiedensten
Verkehrsvorgänge anknüpften, wurden schließlich auch Frachturkunden erfasst, so durch
die Reichsstempelgesetze von 1900, 1906 und 1913. Beim Reichsgesetz über die Besteuerung
des Personen- und Güterverkehrs vom 8. April 1917 trat erstmalig eine nichtfiskalische,
verkehrs- und wirtschaftspolitische Zweckbestimmung hervor, die für die weitere
Entwicklung kennzeichnend blieb. Im Jahre 1921 wurde zum Teil aufgrund der Internationalen
Rhein-Schifffahrtsakte die Schifffahrt aus der Beförderungsteuer herausgenommen, 1922 der
Kraftverkehr einer speziellen Kraftfahrzeugsteuer unterworfen. Nach Verschärfung des
Wettbewerbs zwischen Schiene und Straße wurde 1936 die Beförderungsteuer auf den
gewerblichen Fernverkehr und den Warenfernverkehr mit Kraftfahrzeugen erneut eingeführt,
doch blieben von 1944 bis 1951 der Werkfernverkehr und der Möbelfernverkehr davon
befreit.
Die Beförderungsteuer betraf die
gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Gütern durch Schienenbahnen und
Kraftfahrzeuge und diente zuletzt vornehmlich verkehrslenkenden Zielen, insbesondere der
Eindämmung des Werkfernverkehrs mit Kraftfahrzeugen. Sie war eine zuletzt dem Bund
zustehende Verkehrsteuer, die mit der Reform der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) am 1.
Januar 1968 aufgehoben wurde. Der Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen unterlag nicht der
Steuer. Die Beförderungsteuer wurde 1969 teilweise durch die Straßengüterverkehrsteuer
ersetzt, die bis 1971 befristet war und seither ebenfalls aufgehoben ist.
Börsenumsatzsteuer
Wie ist die Steuer entstanden?
Die Börsenumsatzsteuer ist aus der fiskalischen Belastung von Urkunden des
Börsenverkehrs hervorgegangen, für die früher behördlich gestempeltes oder mit einer
Stempelmarke versehenes Papier zu verwenden war. Durch das Reichsstempelgesetz von 1881
wurden erstmals Schlussnoten und Rechnungen über gewisse Wertpapieranschaffungen
reichseinheitlich mit einer fixen Stempelabgabe belegt. Von 1885 an wurden anstelle der
Urkunden die Geschäftsabschlüsse als solche erfasst und prozentualen Steuersätzen
unterworfen. 1922 wurde die Börsenumsatzsteuer mit der Gesellschaft- und Wertpapiersteuer
im Kapitalverkehrsteuer Gesetz zusammengefasst. Sie wurde ab September 1944 nicht mehr
erhoben, 1948 aber durch die damalige Militärregierung wieder eingeführt. Das Aufkommen,
das 1949 den Ländern zugewiesen wurde, stand seit der Finanzreform von 1969 an dem Bund
zu.
Die Börsenumsatzsteuer wurde zur Beseitigung
des Wettbewerbsnachteils der deutschen Finanzmärkte zum 1. Januar 1991 durch das
Finanzmarktförderungsgesetz vom 22. Februar 1990 (BGBl I S. 266) abgeschafft.
Ergänzungsabgabe
Wie ist die Steuer entstanden?
Durch das Finanzverfassungsgesetz von 1955 ist der Katalog der Bundessteuern in Art. 106
Abs. 1 GG um die "Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer
"erweitert worden. Danach sollte der Bund künftig ohne Zustimmung des Bundesrates
bei Zunahme seines Steuerbedarfs unter volks- und finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten
zwischen einer Erhöhung der ihm zustehenden Verbrauchsteuern und der Erhebung einer
Personalsteuer wählen können. Die Ergänzungsabgabe wurde erstmals ab 1. Januar 1968
erhoben aufgrund des Ergänzungsabgabengesetzes vom 21. Dezember 1967, das als erster Teil
des Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes (Zweites
Steueränderungsgesetz 1967) erging und die damals voraussehbaren Deckungslücken im
Bundeshaushalt schließen helfen sollte. Der Steuersatz betrug grundsätzlich 3 Prozent
der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld.
Was war die Rechtsgrundlage?
Die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer ist durch das Einkommensteuerreformgesetz vom 5.
August 1974 mit Wirkung ab 1. Januar 1975, die Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer
ab 1. Januar 1977 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Körperschaftsteuerreform -
weggefallen.
Essigsäuresteuer
Wie ist die Steuer entstanden?
Abgesehen von früheren gemeindlichen Essigsteuern ist die Essigsäuresteuer als
Verbrauchsabgabe erstmals durch das Branntweinsteuer esetz vom 15. Juli 1909 eingeführt
worden. Die im Rahmen der damaligen Reichsfinanzreform eingebrachte Gesetzesvorlage hatte
zum Schutze des landwirtschaftlichen Gärungsessigs zunächst ein Verbot der Verwendung
von Essigsäure der chemischen Industrie zu Speisen- und Konservierungszwecken vor
gesehen. Um die dadurch befürchtete Verteuerung des unentbehrlichen Genussmittels zu
vermeiden und leichzeitig den Reichsfinanzen aufzuhelfen, wurde stattdessen eine
Verbrauchsabgabe auf Essigsäure beschlossen.
Was war die Rechtsgrundlage?
Ab 1922 als Essigsäuresteuer bezeichnet, kam durch Gesetz vom 21. Mai 1929 aufgrund
gemeinsamer Anträge des Essigsäure- und des Gärungsessiggewerbes ein Ausgleich in der
Belastung zustande. Die ehemalige Reichssteuer ist 1949 auf den Bund übergegangen. Die
Essigsäuresteuer ist aus Gründen der Steuervereinfachung und wegen ihres geringen
Ertrages als Bagatellsteuer durch das Gesetz vom 3. Juli 1980 (BGBl I S. 761) zum 1.
Januar 1981 abgeschafft worden.
Gesellschaftsteuer
Wie ist die Steuer entstanden?
Mit dem industriellen Aufschwung im vorigen Jahrhundert kamen erstmals in größerem
Umfang Kapitalgesellschaften auf, für deren Gewinne es damals noch keine Einkommen- oder
Körperschaftsteuer gab. Um sie steuerlich zu erfassen, wurden sie in den deutschen
Einzelstaaten ab 1850 zunächst zu Urkundensteuern in der Form von Stempelabgaben auf
Gesellschaftsverträgen herangezogen. Nach dem preußischen Stempelsteuergesetz von 1909
wurde von den Gesellschaften mbH bei der Errichtung, bei der Erhöhung des Stammkapitals
und der Einforderung von Nachschüssen eine Steuer in Höhe von 1,4 Prozent bis 1,5
Prozent erhoben.
1913 ging das Besteuerungsrecht durch eine Novelle zum Reichsstempelgesetz auf das Reich
über. 1922 in das neue Kapitalverkehrsteuergesetz eingebaut, wurde endgültig mit dem
Urkundenprinzip gebrochen, indem die Gesellschaftsteuer seither die Kapitalzuflüsse ohne
Rücksicht auf eine Beurkundung erfasste. Nach mehrfachen Gesetzesänderungen wurde die
Gesellschaftsteuer durch die Steuervereinfachungs-Verordnung vom 14. September 1944 außer
Hebung gesetzt. Nachdem sie 1948 durch die damalige Militärregierung wieder eingeführt
worden war, wurde ihr Ertrag 1949 durch das Grundgesetz den Ländern und 1969 durch das
Finanzreformgesetz dem Bund zugewiesen.
Der Gesellschaftsteuer unterlagen insbesondere der erste Erwerb von Gesellschaftsrechten,
der sich bei der Gründung von inländischen Kapitalgesellschaften und bei
Kapitalerhöhungen vollzieht, sowie vertragliche und freiwillige Leistungen von
Gesellschaften, wie z. B. weitere Einzahlungen, Nachschüsse, Zuschüsse,
Forderungsverzichte und Verlustübernahmen. Bei ausländischen Kapitalgesellschaften
(ausgenommen solche aus Mitgliedstaaten der EG) war die Zuführung von Anlage- und
Betriebskapital an inländische Niederlassungen steuerpflichtig.
Die Gesellschaftsteuer wurde beim Erwerb von Gesellschaftsrechten vom Wert der
Gegenleistung oder vom Wert der Gesellschaftsrechte, bei Leistungen der Gesellschafter vom
Wert der Leistung berechnet. Der Steuersatz betrug 1 Prozent.
Was war die Rechtsgrundlage?
Rechtsgrundlage für die Gesellschaftsteuer waren das Kapitalverkehrsteuergesetz i . d. F.
vom 17. November 1972 - KVStG 1972 - (BGBl I S. 2129) unter Berücksichtigung späterer
Änderungen und die Kapitalverkehrsteuer-Durchführungsverordnung (BGBl I 1960 S. 243).
Die Gesellschaftsteuer ist zum 1. Januar 1992
durch das Finanzmarktförderungsgesetz vom 22. Februar 1990 (BGBl I S. 266) abgeschafft
worden.
Hypothekengewinnabgabe
Wie ist die Steuer entstanden?
Schon nach dem Ersten Weltkrieg wurden im Anschluss an die große Inflation von 1923
steuerliche Maßnahmen zur Abschöpfung der bei den Hauseigentümern
(Hypothekenschuldnern) entstandenen Geldentwertungsgewinne getroffen.
Eine reichsrechtliche Steuernotverordnung von 1924, ergänzt durch ein Gesetz über
Geldentwertungsausgleich von 1926, machte es allen Ländern zur Pflicht, eine
entsprechende "Hauszinssteuer" einzuführen, die teilweise die Bezeichnung
"Aufwertungsteuer" oder "Gebäudeentschuldungsteuer" erhielt.
Sie wurde ab 1931 allmählich wieder abgebaut und aufgrund einer VO von 1942 durch
Bezahlung des zehnfachen Jahresbetrages auf den Stichtag 1. Januar 1943 abgelöst.
Was war die Rechtsgrundlage?
Nach dem Zweiten Weltkrieg sind aufgrund des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen
für den Lastenausgleich vom 2. September 1948 in Höhe von 9/10 der im Verhältnis 10:1
umgestellten Grundpfandrechte so genannte Umstellungsgrundschulden entstanden. Die darauf
erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sind nach dem LAG von 1952 auf die endgültigen
Lastenausgleichsabgaben angerechnet worden. Um die Erhebung der Hypothekengewinnabgaben im
Jahre 1979 abzuschließen, wurden vom 1. Juli 1972 bis zum 31. Dezember 1979 so genannte
Abkürzungszuschläge für diejenigen Leistungen erhoben, die nach den Bedingungen der
RM-Verbindlichkeit erst nach dem 31. Dezember 1979 zu entrichten gewesen wären.
Investitionsteuer
Wie ist die Steuer entstanden?
Im Rahmen der stabilitätspolitischen Maßnahmen der Bundesregierung wurde am 9. Mai 1973
die Erhebung einer Investitionsteuer in Höhe von 11 Prozent für die Dauer von längstens
zwei Jahren vorgesehen; sie wurde vom Bundestag durch Steueränderungsgesetz vom 26. Juni
1973 (BGBl I S. 676) mit der Maßgabe beschlossen, dass das Aufkommen - zusammen mit dem
Stabilitätszuschlag - als Konjunkturausgleichsrücklage bei der Bundesbank stillzulegen
sei.
Was war die Rechtsgrundlage?
Durch Beschluss der Bundesregierung vom 19. Dezember 1973 ist der zunächst vorgesehene
Anwendungszeitraum (9. Mai 1973 bis 30. April 1975) auf die Zeit vom 9. Mai bis 30.
November 1973 verkürzt worden. Die stillgelegten Mittel wurden durch Art. 8 des Gesetzes
zur Förderung von Investitionen und Beschäftigung vom 23. Dezember 1974 (BGBl I S. 3676)
freigegeben.
Konjunkturzuschlag
Wie ist die Steuer entstanden?
Im Rahmen konjunkturpolitischer Beschlüsse der Bundesregierung ist für die Zeit vom 1.
August 1970 bis 30. Juni 1971 vorübergehend ein 10-prozentiger
"Konjunkturzuschlag" zur Einkommen- und Körperschaftsteuer
erhoben worden, dessen Aufkommen bei der Bundesbank zinslos stillgelegt und nach dem
Stichtag 15. Juni 1972 an die Pflichtigen wieder zurückgezahlt wurde.
Was war die Rechtsgrundlage?
Rechtsgrundlage war das Konjunkturzuschlagsgesetz vom 23. Juli 1970 (BGBl I S. 1125). Es
handelte sich dabei nicht um eine "Steuer" im herkömmlichen Sinne, sondern um
eine Abgabe eigener Art (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember
1970, BStBl 1971 II, S. 39).
Rechtsgrundlage: Steueränderungsgesetz 1973 vom 26. Juni 1973 (BGBl I S. 676).
Im Rahmen des Stabilitätsprogramms der Bundesregierung ist für die Zeit vom 1. Juli 1973
bis 30. Juni 1974 ein 10-prozentiger "Stabilitätszuschlag" zur Einkommen- und
Körperschaftsteuer erhoben worden.
Kreditgewinnabgabe
Wie ist die Steuer entstanden?
Die Kreditgewinnabgabe ist eine Währungsabgabe im Rahmen des so genannten
Lastenausgleichs. Durch sie wurden die durch die Währungsreform entstandenen
Schuldnergewinne erfasst, die sich im Rahmen eines gewerblichen Betriebs ergeben haben.
Was war die Rechtsgrundlage?
Sie ist bereits am 10. 1. 1974 ausgelaufen (vgl. auch die Ausführungen zur
Hypothekengewinnabgabe).
Kuponsteuer
Wie ist die Steuer entstanden?
Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen, die an Gebietsfremde
ausgezahlt wurden, unterlagen bis zum 31. Juli 1984 der Kapitalertragsteuer (Kuponsteuer).
Was war die Rechtsgrundlage?
Durch das Steuerbereinigungsgesetz 1985 ist der Steuerabzug vom Kapitalertrag insoweit
abgeschafft worden.
Leuchtmittelsteuer
Wie ist die Steuer entstanden?
Frühformen der fiskalischen Belastung von Leuchtmitteln waren die mittelalterlichen
Abgaben von Kerzenwachs (Wachszins, Wachszehnt) und die in der Barockzeit vereinzelt
aufgekommenen Luxussteuern auf Kerzen.
Mit dem Vordringen des Petroleums als "Leuchtmittel" in der zweiten Hälfte des
19. Jahrhunderts wurden darauf zunächst Finanzzölle gelegt, aus denen später die
Mineralölsteuer hervorging. Der Siegeszug von Elektrizität und Gas führte im Hinblick
auf den steigenden Finanzbedarf des Reiches bei der Reichsfinanzreform von 1909 zur
Beratung einer Strom- und Gasverbrauchsteuer, die vom Reichstag abgelehnt, und einer
Besteuerung von Glühkörpern und Glühlampen, die angenommen wurde. Das damalige
Reichsgesetz vom 15. Juli 1909 bildet den Ausgangspunkt für die moderne
Leuchtmittelsteuer des Reiches, die seit 1949 als Bundessteuer fortgeführt wird.
Was war die Rechtsgrundlage?
Die Leuchtmittelsteuer ist im Hinblick auf den EG-Binnenmarkt zur Vermeidung von
Wettbewerbsverzerrungen durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umsatzsteuergesetzes
und anderer Rechtsvorschriften an den EG-Binnenmarkt vom 25. August 1992 (BGBl I S. 1548,
1561) zum 1. Januar 1993 abgeschafft worden.
Lohnsummensteuer
Wie ist die Steuer entstanden?
Die Lohnsummensteuer war Teil der Gewerbesteuer. Die Lohnsumme konnte mit Zustimmung der
Landesregierung - neben den im Gewerbesteuergesetz zwingend vorgeschriebenen
Besteuerungsgrundlagen des Gewerbeertrags und des Gewerbekapitals - von den Gemeinden als
Besteuerungsgrundlage gewählt werden.
Das Unternehmen hatte der Gemeindebehörde eine monatliche oder vierteljährliche
Erklärung abzugeben, in der die Steuer unter Zugrundelegung des von der Gemeinde
festgesetzten Hebesatzes selbst zu berechnen war.
Was war die Rechtsgrundlage?
Durch das Steueränderungsgesetz 1979 wurde die Lohnsummensteuer ab 1. Januar 1980
abgeschafft.
Notopfer
Berlin
Wie ist die Steuer entstanden?
Nach Verhängung der Berlin-Blockade im Herbst 1948 durch die sowjetische Besatzungsmacht
wurde zur finanziellen Unterstützung der Stadt, die durch einen kostspieligen
Luftbrückendienst versorgt werden musste, mit Gesetz vom 8. November 1948 das so genannte
Notopfer Berlin eingeführt.
Es war eine Sondersteuer vom Einkommen
natürlicher und juristischer Personen in Höhe von höchstens etwa 4 Prozent und eine
Briefmarkensteuer von 2 Pfennig je Postsendung. Ursprünglich auf drei Monate befristet,
wurde sie infolge der fortdauernden Zwangslage Berlins wiederholt verlängert und
geändert und schließlich in drei Etappen abgebaut: Am 1. April 1956 fiel die Postabgabe,
am 1. Oktober 1956 die Abgabe für natürliche Personen und am 1. Januar 1958 - unter
Einbeziehung in die gleichzeitig erhöhten Körperschaftsteuersätze - die Abgabe für
Körperschaften fort.
Salzsteuer
Wie ist die Steuer entstanden?
Die fiskalische Nutzbarmachung des Salzes auf deutschem Boden begann mit den
Salzzöllen, die als Handelsabgaben nach römischem Vorbild schon im Fränkischen Reich
erhoben und vom hohen Mittelalter an in den Städten und Territorien zu Verbrauchsteuern
unter Namen wie Salz-ungeld oder als Salzakzisen ausgebildet wurden. Daneben entwickelte
sich das Salzregal als ursprünglich königliches Hoheitsrecht über die Salinen, das 1356
in der Goldenen Bulle für die Kurfürsten und 1648 im Westfälischen Frieden für die
übrigen Landesherren anerkannt und von diesen an Private gegen Konzessionsabgaben
(Salzzins, Salzzehnt und dergleichen) verliehen oder in eigener Regie als staatliches
Salzmonopol (so z. B. Sachsen 1561, Brandenburg 1583, Bayern 1587/94) betrieben wurde. Da
die unterschiedlichen Monopolregelungen der deutschen Einzelstaaten den
zwischenstaatlichen Verkehr im Wirtschaftsraum des Deutschen Zollvereins ganz erheblich
erschwerten, wurden sie durch Vereinbarung vom 8. Mai 1867 einheitlich durch eine
Salzabgabe in Form einer Fabrikatsteuer ersetzt. Der Steuersatz betrug damals für einen
Zentner 2 Taler (= 12 DM/100 kg) und ist von zwischenzeitlichen, durch die Inflation nach
dem Ersten Weltkrieg bedingten Änderungen abgesehen, immer gleichgeblieben.
Was war die Rechtsgrundlage?
Die Salzabgabe ist 1871 auf das Reich übergegangen (1926 bis 1931 vorübergehend
abgeschafft) und 1949 durch das Grundgesetz dem Bund zugewiesen worden.
Die Salzsteuer ist im Hinblick auf den EG-Binnenmarkt zur Vermeidung von
Wettbewerbsverzerrungen, durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umsatzsteuergesetzes
und anderer Rechtsvorschriften an den EG-Binnenmarkt vom 25. August 1992 (BGBl I S. 1548,
1561) zum 1. Januar 1993 abgeschafft worden.
Speiseeissteuer
Wie ist die Steuer entstanden?
Als Tochtersteuer aus der alten Getränkesteuer hervorgegangen, ging die Speiseeissteuer
auf eine Notverordnung des Reichspräsidenten vom 26. Juli 1930 zurück, die damals auch
alkoholfreie Getränke wie Mineralwasser und Limonaden erfasste. Sie war eine örtliche
Steuer, die auf Landesrecht und kommunalen Satzungen beruhte und letztmalig 1971 in Bayern
erhoben wurde.
Steuerpflichtig war die entgeltliche Abgabe von Speiseeis zu unmittelbarem Verzehr an Ort
und Stelle; der Steuersatz betrug im Allgemeinen 10 Prozent vom Verkaufspreis.
Spielkartensteuer
Wie ist die Steuer entstanden?
Schon in den deutschen Städten des Mittelalters sind - neben Warenlotterien und
Spielbanken - auch Spielgeräte, z. B. die "Spielbretter" in Nürnberg,
fiskalisch genutzt worden. In der Zeit des Merkantilismus kamen in den deutschen
Territorien nach französischem Vorbild Stempelabgaben, zum Teil in Verbindung mit einem
staatlichen Spielkartenhandelsmonopol, auf. Dieses in Preußen 1714 anzutreffende System
wurde dort 1838 durch eine reine Stempelsteuer (Urkundensteuer in Form der behördlichen
Abstempelung der Spielkarten) ersetzt und 1867 verbessert. Der Zollvereinsvertrag vom 8.
Juli 1867 bestätigte den Spielkartenstempel als Landesabgabe.
Was war die Rechtsgrundlage?
Durch Reichsgesetz vom 3. Juli 1878 auf das Reich übertragen, wurde die Abgabe im
Reichsspielkartensteuergesetz vom 10. September 1919 zu einer Verbrauchsteuer erklärt,
die 1949 auf den Bund überging.
Die Spielkartensteuer ist aus Gründen der
Steuervereinfachung und wegen ihres geringen Ertrags als Bagatellsteuer durch das Gesetz
vom 3. Juli 1980 (BGBl I S. 761) zum 1. Januar 1981 abgeschafft worden.
Stabilitätszuschlag
Wie ist die Steuer entstanden?
In Ausführung des Stabilitätsprogramms der Bundesregierung wurde für die Zeit vom 1.
Juli 1973 bis 30. April 1974 im Interesse der Wiedergewinnung der wirtschaftlichen
Stabilität ein 10-prozentiger "Stabilitätszuschlag" zur Einkommen- und Körperschaftsteuer
erhoben.
Was war die Rechtsgrundlage?
Rechtsgrundlage war das Steueränderungsgesetz 1973 (BGBl I S. 676).
Abgabenpflichtig waren Personen mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von über
24.000 DM für Ledige und über 48.000 DM für Verheiratete.
Die aufkommenden Mittel waren - zusammen mit der Investitionsteuer - als
Konjunkturausgleichsrücklage bei der Bundesbank stillzulegen.
Süßstoffsteuer
Wie ist die Steuer entstanden?
Durch Reichsgesetz vom 14. Juli 1922 wurde eine Süßstoffsteuer eingeführt, die als eine
Ausgleichs- und Folgesteuer der Zuckersteuer die Zuckersurrogate in Form der Süßstoffe
belastete. 1949 vom Bund übernommen, wurde sie durch Steueränderungsgesetz von 1965
wegen ihres geringen Aufkommens (etwa 2 Mio. DM jährlich) wieder abgeschafft.
Teesteuer
Wie ist die Steuer entstanden?
Als im 17./18. Jahrhundert der Tee auch in Deutschland Verbreitung fand, forderten die
Kameralisten seine fiskalische Nutzbarmachung wie Kaffee und sonstige
"Lüsternheitswaren". Als bequemstes und einträglichstes Mittel der Besteuerung
dieses Importartikels bot sich der Einfuhrzoll an, dessen Entwicklung mit der
Vorgeschichte der Kaffeesteuer zusammenfällt. Nach Übergang des Teezolls auf das Reich
im Jahre 1871 wurde er zugunsten des Zuckerverbrauchs zeitweilig stark ermäßigt, ab 1909
mit dem steigenden Finanzbedarf des Reiches wiederholt erhöht. Als nach der
Währungsreform von 1948 eine erneute Zollerhöhung an der Zuständigkeit des
Kontrollrates scheiterte, wurde durch Gesetz der Verwaltung des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes vom 21. Oktober 1948 ab März 1949, in den Ländern der französischen
Zone ab Februar 1950, eine separate Verbrauchsteuer auf Tee eingeführt. Sie sollte eine
Ergänzungssteuer zu der kurz zuvor beschlossenen Kaffeesteuer sein, da eine
unterschiedliche Behandlung beider Genussmittel nicht angebracht erschien.
Was war die Rechtsgrundlage?
Die Teesteuer ist im Hinblick auf den EG-Binnenmarkt zur Vermeidung von
Wettbewerbsverzerrungen durch Art. 7 des Gesetzes zur Anpassung des Umsatzsteuergesetzes
und anderer Rechtsvorschriften an den EG-Binnenmarkt vom 25. August 1992 (BGBl I S. 1548,
1561) zum 1. Januar 1993 abgeschafft worden.
Vermögensabgabe
Wie ist die Steuer entstanden?
Von alters her sind außerordentliche Abgaben zur Überwindung von Kriegs- und Notzeiten
bekannt, die in Deutschland vom Mittelalter an in der Form besonderer Beden
("Bittsteuern"), von Hilfsgeldern, Schatzungen, Kontributionen,
Extra-Ordinarsteuern und dergleichen von Fall zu Fall erhoben wurden.
In neuerer Zeit leitete das Reichsgesetz über einen einmaligen außerordentlichen
Wehrbeitrag von 1913 eine Reihe von Vermögensabgaben ein, die im Rahmen der
Kriegsteuergesetze von 1916 bis 1919 mit relativ mäßigen Sätzen erhoben wurden. An
deren Ende stand das so genannte "Reichsnotopfer"; das dazu ergangene
Reichsgesetz vom 31. Dezember 1919 sah eine "große Abgabe von Vermögen" mit
einem Steuersatz von 10 bis 65 Prozent mit der Möglichkeit ratenweiser Entrichtung vor.
Unter dem Druck der fortschreitenden Inflation wurde diese Sonderabgabe 1922 mit
Rücksicht auf die Wirtschaft durch eine laufend zu erhebende Reichsvermögensteuer
ersetzt. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde ab 1949 zunächst die vorläufige
"Soforthilfeabgabe" erhoben, die nach dem LAG von 1952 auf die Vermögensabgabe
(VA) angerechnet worden ist. Diese erwies sich als wichtigste Ausgleichsabgabe im Rahmen
des so genannten Lastenausgleichs, der daneben noch die Hypothekengewinnabgabe und die
Kreditgewinnabgabe vorsah. Die Vermögensabgabe war in gleichen Vierteljahresbeträgen -
letztmals zum 10. Februar 1979 - zu entrichten.
Vermögensteuer
Da der Gesetzgeber keine Neuregelung der
Vermögensteuer vorgenommen hat, ist eine Erhebung der Vermögensteuer infolge der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 (BStBl II S. 665) ab 1.
Januar 1997 nicht mehr möglich.
Verpackungsteuer
Was wurde besteuert?
Die Verpackungsteuer knüpft an nicht wiederverwendbare Verpackungen und nicht
wiederverwendbares Geschirr an, wenn Speisen und Getränke darin zum Verzehr an Ort und
Stelle verkauft werden. Besteuert wird das jeweilige Einzelstück einer Einwegverpackung
bzw. eines Einweggeschirrs (Einwegdose, -flasche, -becher, Einweggeschirr,
Einwegbesteckteil).
Wie lautete die Rechtsgrundlage?
Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Verpackungsteuer sind Art. 105 Abs. 2 a des
Grundgesetzes sowie die Kommunalabgabengesetze und Gemeindesatzungen der betreffenden
Länder und Gemeinden.
Wer erhob die Steuer?
Die Verpackungsteuer ist eine örtliche Verbrauchsteuer. Sie wird von einigen
Gemeinden erhoben. Zweck dieser Steuer ist es, zur Vermeidung von Abfall beizutragen.
Wie hat sich die Steuer entwickelt?
Die Verpackungsteuer wurde erstmals mit Wirkung ab 1. Juli 1992 von der Stadt Kassel (Land
Hessen) eingeführt. Weitere Gemeinden, auch in anderen Bundesländern, sind diesem
Beispiel gefolgt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verpackungsteuer der Stadt Kassel
1998 für verfassungswidrig erklärt (BVerfGE 98, 106-134).
Das Aufkommen betrug 1999 0,6 Mio. DM.
Wechselsteuer
Wie ist die Steuer enstanden?
Die Wechselsteuer ist aus den im 17./18. Jahrhundert auch in Deutschland eingeführten
Stempelabgaben hervorgegangen, mit denen der Gebrauch behördlich vorgeschriebenen
Urkundenpapiers belastet war. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts hatten bereits verschiedene
deutsche Staaten Wechselstempelabgaben eingeführt, so Preußen durch Stempelsteuergesetz
von 1822. Der Norddeutsche Bund brachte 1869 für seine Mitgliedstaaten ein einheitliches
"Gesetz, betreffend die Wechselstempelsteuer" zustande, das nach der
Reichsgründung 1871 auf das übrige Reichsgebiet ausgedehnt wurde. Nach geringfügigen
Gesetzesänderungen (1879, 1909, 1918) wurde 1923 bei der Neufassung des Gesetzes die
Bezeichnung "Stempel" fallen gelassen und 1925 die Materie neu geregelt.
Wie hoch war die Steuer?
Durch die kriegsbedingte Steuervereinfachungs-VO vom 14. September 1944 einstweilen
außer Hebung gesetzt, ist die Wechselsteuer aufgrund des Militärregierungsgesetzes Nr.
64 seit dem Stichtag der Währungsreform von 1948 wieder erhoben worden. Ihr Aufkommen
stand nach dem Bonner Grundgesetz von 1949 den Ländern zu, bis es durch das
Finanzreformgesetz von 1969 mit Wirkung ab 1970 dem Bund zugeteilt wurde.
Gegenstand der Wechselsteuer war die Aushändigung eines im Inland ausgestellten Wechsels
durch den Aussteller bzw. eines im Ausland ausgestellten Wechsels durch den ersten
inländischen Inhaber.
Die Steuer, die von der Wechselsumme berechnet wurde, betrug 15 Pfennig für jede
angefangenen 100 DM der Wechselsumme. In bestimmten Fällen des grenzüberschreitenden
Wechselverkehrs ermäßigte sich die Steuer auf die Hälfte.
Die Wechselsteuer wurde durch Verwendung von Wechselsteuermarken entrichtet, die bei den
Postämtern erhältlich und auf die Rückseite des Wechsels zu kleben waren. Sie konnte
auch durch Verwendung von zugelassenen Steuerstemplern entrichtet werden; die Wertkarten
dazu gab es ebenfalls bei den Postämtern.
Was war die Rechtsgrundlage?
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Wechselsteuer waren das Wechselsteuergesetz
i. d. F. vom 24. Juli 1959 - (BGBl I S. 536) und die
Wechselsteuer-Durchführungsverordnung i. d. F. vom 20. April 1960 - WStDV 1960 - (BGBl I
S. 274).
Die Wechselsteuer ist zum 1. Januar 1992 durch das Finanzmarktförderungsgesetz vom 22.
Februar 1990 (BGBl I S. 266) abgeschafft worden.
Wertpapiersteuer
Bis Ende 1964 wurde neben der
Börsenumsatzsteuer und der Gesellschaftsteuer eine dritte Kapitalverkehrsteuer erhoben,
die den Ersterwerb von Schuldverschreibungen erfasste. Sie war wie jene aus den
Stempelabgaben des 19. Jahrhunderts hervorgegangen. Ihre Aufhebung durch Gesetz vom 25.
März 1965 erfolgte aus währungs- und kapitalmarktpolitischen Gründen.
Zuckersteuer
Wie ist die Steuer entstanden?
Die fiskalische Belastung des Zuckers begann mit dem Zuckerzoll, der seit dem Aufblühen
des Überseehandels mit Kolonialzucker (Rohrzucker) vom 16. Jahrhundert an allgemein
aufkam. Nach Entdeckung des Zuckergehalts der Runkelrübe im 18. Jahrhundert und dessen
fabrikationsmäßiger Auswertung (vor allem in der Zeit der napoleonischen
Kontinentalsperre) geriet dieses zunächst steuerfreie inländische Produkt in scharfe
Konkurrenz mit dem zollpflichtigen Auslandszucker. Daraufhin wurde - in Deutschland
erstmals 1841 - für den inländischen Rübenzucker eine Zuckersteuer eingeführt, die vom
Deutschen Zollverein 1844 zu einer gemeinschaftlichen Materialsteuer (Bemessung nach dem
Gewicht der angelieferten Zuckerrüben) gestaltet und in dieser Form 1871 Reichssteuer
wurde. Die Produktionsverbesserungen führten 1887 zu einer kombinierten Material- und
Fabrikatsteuer, bei der die Steuerpflicht an das "In-Verkehrbringen" anknüpft.
In den Zuckersteuergesetzen von 1923 und 1938 neu geregelt, ist die Steuer 1949 auf den
Bund übergegangen.
Was war die Rechtsgrundlage?
Die Zuckersteuer ist im Hinblick auf den EG-Binnenmarkt zur Vermeidung von
Wettbewerbsverzerrungen durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umsatzsteuergesetzes
und anderer Rechtsvorschriften an den EG-Binnenmarkt vom 25. August 1992 (BGBl I S. 1548,
1561) zum 1. Januar 1993 abgeschafft worden.
Zündwarenmonopol
Wie ist die Steuer entstanden?
Das durch Reichsgesetz vom 29. Januar 1930 zum 1. Juni 1930 errichtete staatliche
Zündwarenmonopol geht auf einen Anleihevertrag des Deutschen Reiches mit dem schwedischen
Zündholzkonzern Svenska Tändsticks Aktiebolaget (STAB) vom 26. Oktober 1929 über 125
Mio. US-Dollar in der Weltwirtschaftskrise zurück. Der Schwedentrust war an einer
Monopolisierung des deutschen Zündholzmarktes interessiert, weil er seine starke
Stellung, die er sich hier geschaffen hatte, durch den Absatz von russischen Zündhölzern
zu Dumpingpreisen gefährdet sah. 1949 wurde das Finanzmonopol vom Bund übernommen.
Was war die Rechtsgrundlage?
Mit der vollständigen Rückzahlung der Kreuger-Anleihe zum 15. Januar 1983 entfiel die
vertragliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem schwedischen
Zündholzkonzern, das Zündwarenmonopol aufrecht zu erhalten. Es wurde daher durch das
Gesetz vom 27. August 1982 (BGBl I S. 1241) zum 16. Januar 1983 abgeschafft und damit ein
freier Zündholzmarkt errichtet.
Zündwarensteuer
Wie ist die Steuer entstanden?
Die Besteuerung der Zündwaren ist in Deutschland durch Reichsgesetz vom 15. Juli 1909
eingeführt worden. Die Finanzkommission des Reichstages, die im Rahmen der damaligen
Reichsfinanzreform zur Deckung des steigenden Finanzbedarfs dem Reich neue Finanzquellen
erschließen wollte, berief sich dabei auf ausländische Vorbilder (z. B. Russland 1848,
Frankreich 1871, Italien 1895), nach denen die Belastung der Zündmittel als eine
Ergänzung der Tabaksteuer gedacht war. Die zunächst auf Zündhölzer und Zündspäne
begrenzte Steuerpflicht wurde 1919 auf Feuerzeuge bzw. Feuersteine ausgedehnt, insoweit
jedoch wegen technischer Schwierigkeiten 1923 wieder aufgehoben.
Was war die Rechtsgrundlage?
Die Zündwarensteuer ist aus Gründen der Steuervereinfachung und wegen ihres geringen
Ertrages als Bagatellsteuer durch das Gesetz vom 3. Juli 1980 (BGBl I S. 761) zum 1.
Januar 1981 abgeschafft worden. |