Was
wird besteuert?
Die Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer
genannt), die systematisch den Besitz- und Verkehrsteuern zugerechnet wird
(ausgenommen Einfuhrumsatzsteuer), ist in ihrer wirtschaftlichen Wirkung eine
allgemeine Verbrauchsteuer, mit der grundsätzlich der gesamte private und öffentliche
Verbrauch (d. h. vom Letztverbraucher erworbene Güter und in Anspruch genommene
Dienstleistungen) belastet wird. Hierdurch unterscheidet sie sich von der Einkommen- bzw.
Lohnsteuer, die auf die individuelle Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen
Rücksicht nehmen.
Eine Steuerkumulierung, d. h. die Erhebung der
Steuer von der Steuer, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies wird durch den
Vorsteuerabzug erreicht. Er berechtigt den Unternehmer, von der Steuer, die er für seine
Umsätze schuldet, die Umsatzsteuerbeträge (Vorsteuern) abzuziehen, die ihm andere
Unternehmer für ihre an ihn ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze offen in Rechnung
gestellt haben. Abziehbar als Vorsteuer ist auch die Umsatzsteuer auf
innergemeinschaftliche Erwerbe (Erwerbsteuer) sowie die Einfuhrumsatzsteuer, die der
Unternehmer bei der Wareneinfuhr aus Nicht-EU-Staaten an das Zollamt entrichtet hat.
Ein vereinfachtes schematisches Beispiel, an
dem der Weg einer Ware über mehrere Handelsstufen zum Endverbraucher verfolgt wird, soll
dies verdeutlichen:
Händler
A liefert an Händler B eine Ware für 100 EUR zuzüglich 16 EUR Umsatzsteuer (16 Prozent
von 100 EUR ). A zahlt 16 EUR Umsatzsteuer an das Finanzamt. In gleicher Höhe macht B
gegenüber dem Finanzamt einen Vorsteuerabzug geltend. Veräußert B den Gegenstand für
140 EUR zuzüglich 22,40 EUR Umsatzsteuer (16 Prozent von 140 EUR ) an den Händler C
weiter, so hat B für diesen Umsatz 22,40 EUR Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten,
während C in gleicher Höhe einen Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt. Veräußert C diese
Waren für 200 EUR zuzüglich 32 EUR Umsatzsteuer (16 Prozent von 200 EUR ) an einen
Endverbraucher, so hat er für den Umsatz 32 EUR Umsatzsteuer an das Finanzamt zu
entrichten. Dieser Betrag verbleibt endgültig dem Fiskus. An dem Beispiel wird deutlich,
dass die Umsatzsteuer eine Steuer ist, die sich nur beim Verkauf an einen Letztverbraucher
realisiert.
Verdirbt eine Ware oder kann sie aus anderen Gründen nicht verkauft werden, so erhält
der Fiskus keine Steuer.
Wer schuldet die Steuer?
Als Verbraucherabgabe ist die Umsatzsteuer
darauf angelegt, dass sie wirtschaftlich vom Konsumenten getragen wird. Technisch wäre es
jedoch nicht möglich, die Umsatzsteuer beim Verbraucher zu erheben. Schuldner der
Umsatzsteuer ist deshalb der Unternehmer, der einen Umsatz ausführt. Ihm obliegt es, die
Umsatzsteuer auf die Empfänger seiner Leistungen als Bestandteil der Preise abzuwälzen.
Vielfach machen die Unternehmer dies offenkundig, indem sie die Umsatzsteuer in ihrer
Rechnung bei steuerpflichtigen Umsätzen gesondert ausweisen. In Rechnungen an andere
Unternehmer sind sie auf Verlangen zum offenen Steuerausweis sogar verpflichtet. Weil die
Umsatzsteuer vom Konsumenten auf dem Umweg über den Unternehmer erhoben wird, zählt sie
zu den indirekten Steuern.
In der
Praxis hat jeder Unternehmer eine Vielzahl so genannter Vorumsätze, denen eine mehr oder
weniger große Zahl von ausgeführten Umsätzen gegenübersteht. Die Verrechnung der
Vorsteuer mit der Steuer wird im Rahmen der monatlich bzw. vierteljährlich von den
Unternehmern abzugebenden Voranmeldungen vorgenommen. Hat z. B. ein Unternehmer im
Voranmeldungszeitraum September 2000 Umsätze in Höhe von 100.000 EUR ausgeführt, die
dem Steuersatz von 16 Prozent unterliegen, und hat er in dem gleichen Zeitraum selbst
Rechnungen über empfangene Leistungen erhalten, in denen Vorsteuerbeträge von insgesamt
10.200 EUR ausgewiesen sind, so errechnet sich seine Zahllast für den
Voranmeldungszeitraum September 2000 wie folgt:
Gesamtbetrag der Entgelte
100.000
EUR
hierauf 16 Prozent Umsatzsteuer
16.000
EUR
abziehbare Vorsteuer
10.200
EUR
an das Finanzamt zu zahlen
5.800
EUR
Nur Unternehmer sind zum Vorsteuerabzug
berechtigt. Die Berechtigung des Unternehmers zum Vorsteuerabzug setzt nicht voraus, dass
er im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz
oder eine Betriebsstätte hat. Deshalb können sich ausländische Unternehmer ohne
Umsätze im Inland Vorsteuern in einem besonderen Verfahren und in bestimmtem Umfang (so
genanntes Vorsteuer-Vergütungsverfahren) erstatten lassen.
Die Vorsteuern können allerdings nur
abgezogen werden, wenn sie auf Umsätze entfallen, die für das Unternehmen bestimmt sind.
Steuern, die einem Unternehmer für einen Gegenstand berechnet wurden, den er
ausschließlich zu privaten Zwecken nutzt (z. B. privates Fernsehgerät), sind daher vom
Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Wird ein Wirtschaftsgut (z. B. ein Computer) sowohl
betrieblich als auch privat genutzt, kann zwar die gesamte Vorsteuer abgezogen werden, die
private Nutzung ist jedoch als unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig. Der
Vorsteuerabzug aus Anschaffung, Miete und Betriebskosten für Kraftfahrzeuge, die von
Einzelunternehmern und Personengesellschaften auch für unternehmensfremde Zwecke genutzt
werden, ist auf 50 Prozent beschränkt. Gleichzeitig entfällt die Umsatzbesteuerung der
privaten Nutzung. Unternehmer, die von der Umsatzsteuer befreite Umsätze tätigen,
können insoweit die ihnen in Rechnung gestellten Vorsteuern nicht abziehen. Eine Ausnahme
hiervon gilt für innergemeinschaftliche Lieferungen und für Ausfuhren in
Nicht-EU-Staaten. Durch die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferungen und
Ausfuhren unter Gewährung des Vorsteuerabzugs wird erreicht, dass Exportwaren die Grenze
ohne umsatzsteuerliche Belastung überschreiten. Diese Maßnahme ist im Interesse der
Wettbewerbsfähigkeit unserer Produkte auf dem Weltmarkt notwendig und entspricht dem
innerhalb der EU grundsätzlich geltenden Bestimmungslandprinzip, wonach Waren im Land des
Verbrauchs der Umsatzbesteuerung unterliegen. Befreit unter Gewährung des Vorsteuerabzugs
sind ferner bestimmte sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr, der
Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen, sowie bestimmte Umsätze für die Seeschifffahrt und
für die Luftfahrt. Unternehmer, die sowohl steuerpflichtige Umsätze als auch steuerfreie
Umsätze ohne Vorsteuerabzug ausführen, müssen ihre Vorsteuern in abziehbare und
nichtabziehbare Beträge aufteilen.
Steuerschuldner ist grundsätzlich der
Unternehmer. Nach der Begriffsbestimmung des Gesetzes ist Unternehmer, wer eine
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt.
Der Umsatzsteuer unterliegen
Lieferungen und sonstige Leistungen,
die Einfuhr (Einfuhrumsatzsteuer) und
der innergemeinschaftliche Erwerb.
Der Unternehmer hat binnen 10 Tagen nach
Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres eine Voranmeldung abzugeben, in der er die Steuer
für das abgelaufene Kalendervierteljahr (Voranmeldungszeitraum) selbst berechnen muss.
Den errechneten Betrag hat er als Vorauszahlung an das Finanzamt zu entrichten. Für
größere Unternehmer gilt ein monatlicher Voranmeldungszeitraum. Für Unternehmer, die
ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, gilt im laufenden und folgenden
Kalenderjahr ebenfalls ein monatlicher Voranmeldungszeitraum.
Nach Ablauf des Kalenderjahrs hat der
Unternehmer eine Steuererklärung abzugeben, in der er die Steuer ebenfalls selbst
berechnen muss. Die Steuererklärung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der
Nachprüfung gleich. Das Finanzamt setzt die Steuer nur dann durch einen Steuerbescheid
fest, wenn es dabei von der in der Steuererklärung errechneten Steuer abweicht.
Für die Besteuerung der inländischen
Umsätze von Unternehmern aus den anderen EU-Staaten und das benachbarte Ausland sind
durch Verordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl I S. 225) mit nachfolgenden Änderungen
bestimmte Finanzämter für örtlich zuständig erklärt worden. Sofern Zweifel über das
zuständige Finanzamt bestehen, gibt das Bundesamt für Finanzen in D-53225 Bonn, (Tel.
0228-4060), Auskunft. Das Umsatzsteuergesetz enthält einen umfangreichen Katalog von
Leistungen, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Die eine Gruppe umfasst Umsätze, bei
denen der Vorsteuerabzug erhalten bleibt. Zu ihnen gehören insbesondere
Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen, bestimmte Umsätze für die
Seeschifffahrt und die Luftfahrt sowie eine Reihe von sonstigen Leistungen, die mit
Gegenständen der Ein-, Aus- und Durchfuhr zusammenhängen. Für die andere Gruppe von
Befreiungen ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Dazu zählen insbesondere die
Kreditgewährung, die Vermietung von Grundstücken, bestimmte Leistungen der Ärzte und
anderer Heilberufe, die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherungen, die Leistungen
der meisten Krankenhäuser und Altenheime, die Umsätze blinder Unternehmer, die
Leistungen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege, die Leistungen der Privatschulen,
Theater, Orchester, Museen, Tierparks sowie die Leistungen der jugendfördernden
Einrichtungen. Unternehmer, die im Inland, in einem Freihafen oder in bestimmten Teilen
des Küstenmeers ansässig sind und deren Umsatz (zuzüglich der darauf entfallenden
Umsatzsteuer) im vorangegangenen Kalenderjahr 16.620 EUR nicht überstiegen hat und im
laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 EUR nicht übersteigen wird
(Kleinunternehmer), brauchen keine Umsatzsteuer zu zahlen.
Das Recht, die in Rechnung gestellten
Vorsteuern abzuziehen, ist diesen Kleinunternehmern allerdings versagt. Ebenso dürfen sie
keine Rechnungen mit offenem Steuerausweis erteilen. Wegen der Versagung des
Vorsteuerabzugs kann sich die Sonderregelung für die Kleinunternehmen ungünstig
auswirken. Das Gesetz räumt ihnen daher die Möglichkeit ein, auf die Sonderregelung zu
verzichten und die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften zu wählen. An die
Verzichtserklärung sind sie dann 5 Jahre gebunden.
Unternehmer, die im Vorjahr einen Umsatz
(zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer) von mehr als 16.620 EUR hatten, haben
ihre Umsätze stets nach den allgemeinen Vorschriften zu versteuern. Sie sind daher zum
Vorsteuerabzug berechtigt und müssen auch die Umsatzsteuer in ihren Rechnungen offen
ausweisen. Das gilt auch für die Unternehmer, die zwar im Vorjahr die Umsatzgrenze von
16.620 EUR nicht überschritten haben, jedoch im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich
einen Umsatz (zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer) von mehr als 50.000 EUR
haben werden.
Bewirken im Ausland ansässige Unternehmer
steuerpflichtige Werklieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen, ist der
Leistungsemfänger Schuldner der Umsatzsteuer, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer
oder juristische Person des öffentlichen rechts ist. Dies gilt auch bei steuerpflichtigen
Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenständen durch den Sicherungsgeber an den
Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens und von Grundstücken im
Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher. Hat ein
im Ausland ansässiger Unternehmer im Inland nur Umsätze bewirkt, für die der
Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, wird ihm die Vorsteuer in einem besonderen
Verfahren vergütet.
Um die korrekte Anwendung des innerhalb der EU
grundsätzlich geltenden Bestimmungslandprinzips zu gewährleisten, erhalten die am
innergemeinschaftlichen Handel beteiligten Unternehmer eine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Diese Nummer wird auf schriftlichen Antrag
vom Bundesamt für Finanzen - Außenstelle - in D-66738 Saarlouis (Tel. 06831-4560)
erteilt und setzt die umsatzsteuerliche Erfassung beim zuständigen deutschen Finanzamt
voraus. Die Unternehmer sind außerdem verpflichtet, zusammenfassende Meldungen über ihre
steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen abzugeben. Die so erhobenen Informationen
werden in einer Datenbank für den Abruf durch die Finanzbehörden des EU-Mitgliedstaates
gespeichert, in dem der Abnehmer der Ware seinen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern
muss. Lässt sich durch Ermittlungen im Inland keine eindeutige Klärung auftretender
Unregelmäßigkeiten herbeiführen, können im Rahmen der Zusammenarbeits-Verordnung vom
27. Januar 1992 (ABl EG Nr. L 24, S. 1) und der Amtshilfe weitere Informationen aus
anderen Mitgliedstaaten angefordert werden.
Wie hoch ist die SteuerEUR
Das Umsatzsteuergesetz kennt zwei
Steuersätze: den allgemeinen Steuersatz von 16 Prozent und den ermäßigten von 7
Prozent.
Die meisten Umsätze unterliegen dem
allgemeinen Steuersatz.
Der ermäßigte Steuersatz wird insbesondere
auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von fast allen
Lebensmitteln - ausgenommen Getränke und Gaststättenumsätze - angewandt. Außerdem gilt
er z. B. für den Personennahverkehr, für die Umsätze von Büchern, Zeitungen und von
bestimmten Kunstgegenständen.
Gemessen an ihrem Aufkommen ist die
Umsatzsteuer eine der bedeutendsten Steuern in der Bundesrepublik Deutschland. Die
Umsatzsteuer in ihrer jetzigen Form ist so gestaltet, dass bei gleichem Steuersatz alle
Waren und Dienstleistungen, wenn sie beim Endverbraucher ankommen, in gleicher Höhe
belastet sind. Die Höhe der Steuer entspricht dem für die Ware oder Dienstleistung
geltenden Steuersatz. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Wirtschaftsstufen eine Ware
oder Dienstleistung auf ihrem Weg zum Verbraucher durchlaufen hat.
Bei der Ermittlung der Umsatzsteuer ist
grundsätzlich von den vereinbarten Entgelten auszugehen (so genannte Sollbesteuerung).
Dies bedeutet, dass die Steuer bei Ausführung des Umsatzes entsteht und nicht erst zu dem
Zeitpunkt, in dem das Entgelt vereinnahmt wird. Ebenso kann der Vorsteuerabzug bereits in
dem Veranlagungszeitraum vorgenommen werden, in dem die Rechnung mit offenem Steuerausweis
bei dem Unternehmer eingeht, sofern er die Leistung bereits erhalten hat. Werden jedoch
vor Ausführung des Umsatzes Anzahlungen geleistet, so entsteht hierfür die Steuer
bereits mit Vereinnahmung der Anzahlung. Dementsprechend kann der Leistungsempfänger die
ihm für die Anzahlung in Rechnung gestellte Steuer als Vorsteuer abziehen, sobald er den
Betrag gezahlt hat. Da die Sollbesteuerung für kleinere und mittlere Unternehmen zu
Schwierigkeiten führen kann, sieht das Umsatzsteuergesetz im Übrigen vor, dass
bestimmten Unternehmern auf Antrag die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (so
genannte Istbesteuerung)gestattet werden kann. Hinsichtlich des Zeitpunkts des
Vorsteuerabzugs verbleibt es bei der oben dargelegten Regelung.
Wie lautet die RechtsgrundlageEUR
Rechtsgrundlage für die Erhebung der
Umsatzsteuer sind das Umsatzsteuergesetz in der Fassung vom 9. Juni 1999 - UStG 1999 -
(BGBl I S. 1270) mit nachfolgenden Änderungen, die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
i. d. F. vom 9. Juni 1999 - UStDV 1999 - (BGBl I S. 1308) mit nachfol genden Änderungen
und die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV) vom 11. August 1992 (BGBl I S.
1526) mit nachfolgenden Änderungen. Für die Land- und Forstwirtschaft enthält das
Gesetz eine steuertechnische Vereinfachung in der Form einer Vorsteuerpauschalierung.
Anlass zu dieser Regelung war die Überlegung, dass die überwiegende Zahl der104 land-
und forstwirtschaftlichen Betriebe mit den für die Besteuerung normalerweise
erforderlichen Aufzeichnungen überfordert wäre. Die Vereinfachung sieht vor, dass die
für land- und forstwirtschaftliche Betriebe geltenden Steuersätze so hoch festgesetzt
werden, wie diese Betriebe durchschnittlich mit Vorsteuern belastet sind. Die Steuer für
die Umsätze und die Vorsteuerbeträge gleichen sich bei land- und forstwirtschaftlichen
Unternehmen also kraft Gesetzes aus. Daher braucht von ihnen eine Steuer an das Finanzamt
grundsätzlich nicht gezahlt zu werden. Diese Unternehmer haben aber die Wahlmöglichkeit,
ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes zu versteuern.
Wer erhebt diese SteuerEUR
Das Aufkommen aus dieser Steuer steht dem Bund
und den Ländern gemeinsam zu. Die Anteile von Bund und Ländern werden jeweils durch
Bundesgesetz (mit Zustimmung des Bundesrates) festgesetzt. Sie betrugen für 1995 56
Prozent (Bund) und 44 Prozent (Länder) sowie für 1996 und 1997 jeweils 50,5 Prozent
(Bund) und 49,5 (Länder). Die Erhöhung des Länderanteils ab 1996 dient dem Ausgleich
der Belastungen der Länder aus der Umstellung des Familienleistungsausgleichs. 1998
erhält der Bund 3,64 Prozent und ab 1999 5,63 Prozent des Umsatzsteueraufkommens vorab
als Ausgleich für die Belastungen aufgrund eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur
Rentenversicherung. Das entspricht der Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 15
auf 16 Prozent ab 1. April 1998. Von dem verbleibenden Aufkommen stehen den Kommunen ab
1998 2,2 Prozent zu, die als Kompensation für ihre Steuerausfälle aus der
Unternehmenssteuerreform dienen. Von dem nach der Beteiligung der Kommunen verbleibenden
Aufkommen stehen dem Bund 50,5 Prozent und den Ländern 49,5 Prozent zu. Zum Ausgleich der
Kindergelderhöhung ab 1. Januar 2000 erhöht sich der Anteil der Länder auf 49,75
Prozent, und der Anteil des Bundes mindert sich entsprechend auf 50,25 Prozent.
Zusätzlich gewährt der Bund finanzschwachen Ländern Ergänzungszuweisungen, deren
Gesamtvolumen 1998 rund 25 Mrd. DM betrug.