Was
wird besteuert?
Verbrauchsteuern sind Abgaben, die als Steuern
auf die Einkommensverwendung den Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Waren belasten und bei
denen der Steuerentstehungstatbestand im Gegensatz zur Umsatzsteuer an einen
tatsächlichen Vorgang oder Zustand anknüpft. Aufgrund ihrer Erhebungsform zählen die
besonderen Verbrauchsteuern - einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer - zur Gruppe der so
genannten indirekten Steuern.
Die Verbrauchsteuern werden auf verbrauchsteuerpflichtige Waren erhoben, die im
Steuergebiet in den Wirtschaftskreislauf treten und ver- oder gebraucht werden. Das
Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen
und ohne die Insel Helgoland. Auch die Freihäfen gehören zum Steuergebiet.
Gemäß den EU-rechtlichen Vorgaben werden alle Steuergegenstände (außer Tabakwaren)
nach den Tarifpositionen der Kombinierten Nomenklatur (Zolltarif) bestimmt. Die
Verbrauchsteuer entsteht mit der Entfernung der Waren aus dem Steuerlager oder mit der
Entnahme zum Verbrauch im Steuerlager (zu den Besonderheiten der Stromsteuer).
Bei der Einfuhr von verbrauchsteuerpflichtigen
Waren finden die Zollvorschriften sinngemäße Anwendung. Steuerlager sind die
Herstellungsbetriebe und die Lagerstätten, in denen verbrauchsteuerpflichtige Waren
unversteuert gelagert werden dürfen. Die Einrichtung und der Betrieb eines Steuerlagers
steht unter Erlaubnisvorbehalt. Zwischen Steuerlagern dürfen verbrauchsteuerpflichtige
Waren unversteuert befördert werden. Dies gilt für den Verkehr im Steuergebiet und für
den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten. Unternehmer, die über keine Steuerlager
verfügen, können im innergemeinschaftlichen Warenverkehr zum Empfang von unversteuerten
Waren zugelassen werden (berechtigte Empfänger). Bei ihnen entsteht die Steuer mit dem
Empfang der Waren.
Steuerschuldner sind der Inhaber des
Steuerlagers oder der berechtigte Empfänger. Werden bereits in einem anderen
Mitgliedstaat versteuerte Waren bezogen, ist der Bezieher Steuerschuldner.
Beim Versand von verbrauchsteuerpflichtigen
Waren in andere Mitgliedstaaten sind vorgeschriebene Begleitdokumente (Verwaltungs- oder
Handelsdokumente) zu verwenden. Im Steuergebiet sind Erleichterungen vorgesehen. Für die
Belieferung von berechtigten Empfängern und im Versandhandel wurde die Person des
Beauftragten eingeführt. Sie hat vor 1993 kein Vorbild im deutschen Verbrauchsteuerrecht.
Versandhändler und Steuerlagerinhaber in anderen Mitgliedstaaten können in Deutschland
die Zulassung eines Beauftragten beantragen, der im Steuergebiet ihre steuerlichen
Pflichten übernimmt.
Im gewerblichen Verkehr gilt das
Bestimmungslandprinzip; d. h., die Waren werden im Verbrauchsland besteuert. Im
Reiseverkehr gilt hingegen das Ursprungslandprinzip. Die Waren, die ein Reisender für
seinen Eigenbedarf erwirbt und selbst befördert, unterliegen im Abgangsmitgliedstaat der
Steuer und werden im Bestimmungsmitgliedstaat nicht mehr steuerlich erfasst.
Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung wird
für bereits im Steuergebiet versteuerte Waren die Verbrauchsteuer erstattet, wenn die
Waren in andere Mitgliedstaaten verbracht werden.
In allen Verbrauchsteuergesetzen sind Steuervergünstigungen vorgesehen. Sie können als
Steuerermäßigungen oder als Steuerbefreiung ausgestaltet sein. So sind Bier und
Branntwein von der Steuer befreit, wenn sie zu bestimmten Zwecken verwendet werden (z. B.
Herstellung von Essig oder Arzneimitteln). Mineralöl ist grundsätzlich von der Steuer
befreit, wenn es nicht als Kraftstoff oder Heizstoff verwendet wird (z. B. Verwendung als
Schmierstoff).
Die Gewinnung, Herstellung, Lagerung,
Beförderung und gewerbliche Verwendung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren und der
Handel mit ihnen unterliegen der Steueraufsicht. Zu den Verbrauchsteuern
gehören:
- Branntweinsteuer
- Biersteuer
- Schaumweinsteuer
- Zwischenerzeugnissteuer
- Mineralölsteuer
- Stromsteuer
- Tabaksteuer
- Kaffeesteuer
Wer zahlt die Steuer?
Grundsätzlich soll die Steuerlast den
Verbraucher treffen; aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Verwaltungskostenbegrenzung
werden die Verbrauchsteuern jedoch beim Hersteller oder beim Handel erhoben. Zum
Wesensmerkmal der Verbrauchsteuern gehört, dass dem Steuerschuldner zumindest die
Möglichkeit eingeräumt wird, die Steuern auf den Verbraucher abzuwälzen.
Wie lautet die Rechtsgrundlage?
Nach der vollständigen Umgestaltung des
Deutschen Verbrauchsteuerrechts und der Anpassung an das EU-Recht durch das
Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2150) enthalten alle
Verbrauchsteuergesetze gemeinsame Grundsätze, die in wortgleichen gesetzlichen Regelungen
zum Ausdruck kommen.
Nach der Ertragskompetenz unterscheidet man vier Gruppen von Verbrauchsteuern:
Verbrauchsteuern, deren Aufkommen dem Bund zusteht
(Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG). Zu dieser Gruppe gehören die Tabaksteuer, Branntweinsteuer,
Zwischenerzeugnissteuer, Schaumweinsteuer, Mineralölsteuer, Stromsteuer und die
Kaffeesteuer.
Verbrauchsteuern, deren Aufkommen den Bundesländern
zusteht (Art. 106 Abs. 2 Nr. 5 GG). Einzige Steuer dieser Gruppe ist die Biersteuer.
Verbrauchsteuern, deren Aufkommen Bund und Ländern
gemeinsam zusteht (Art. 106 Abs. 3 GG). Zu dieser Gruppe gehört die Einfuhrumsatzsteuer.
Verbrauchsteuern, deren Aufkommen den Gemeinden oder
Gemeindeverbänden zusteht (Art. 106 Abs. 6 GG) Örtliche Steuern. Die Erhebungs- und
Verwaltungskompetenz der nicht örtlichen Verbrauchsteuern steht dem Bund zu.
Wer erhebt diese Steuer?
Die Erhebungs- und Verwaltungskompetenz der
nicht örtlichen Verbrauchsteuern steht dem Bund zu.