Was wird besteuert?
Die
Vergnügungsteuer ist eine örtliche Steuer, besteuert werden die in den Gemeinden
veranstalteten Vergnügungen, die in den jeweiligen Gesetzen aufgeführt sind; dazu
gehören vor allem Tanzveranstaltungen, Filmvorführungen und der Betrieb von Spiel- und
Unterhaltungsapparaten.
Wer
zahlt die Steuer?
Steuerschuldner
ist der Veranstalter bzw. der Halter der Spiel- und Unterhaltungsapparate.
Wie
hoch ist die Steuer?
Als
Steuermaßstab dienen entweder Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten oder
Pauschbeträge, die nach typischen Merkmalen ermittelt werden, wie z. B. bei
Veranstaltungen nach der Raumgröße oder bei Spiel- und Unterhaltungsapparaten nach dem
Anschaffungspreis der Geräte, wobei regelmäßig Mindestbeträge je Gerät festgesetzt
sind. Zusätzlich wird nach Geräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit sowie nach Standorten
der Geräte (in Spielhallen oder an sonstigen Standorten) unterschieden.
Wie
lautet die Rechtsgrundlage?
Rechtsgrundlage
sind die Kommunalabgabengesetze bzw. die Vergnügungsteuergesetze der Länder und
entsprechende Ortssatzungen, zum Teil spezielle Gesetze (z. B. Spielautomatensteuer).
Die Steuer wird von Gemeinden erhoben, denen auch das Aufkommen zufließt.
Wie
hat sich die Steuer entwickelt?
Vergnügungsteuern
sind in Deutschland als Zwecksteuern zur Finanzierung des Armenwesens aufgekommen, wofür
in den mittelalterlichen Städten zunächst Abgaben auf Glücksspiele eingeführt wurden
(Rennwett- und Lotteriesteuer).
Mit der
Ausdehnung der Luxusbesteuerung im 17./18. Jahrhundert wurden auch andere öffentliche
"Belustigungen" erfasst, für die das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794
den Gemeinden das Besteuerungsrecht im Interesse der Armenunterstützung einräumte. Im
Rahmen der Armengesetzgebung folgten Spezialvorschriften zur Besteuerung von Billards,
Kegelbahnen, Bällen, Maskeraden, Schaustellungen, Theater, Konzerten und dgl. 1796 in
Hamburg, 1810 in Lübeck, 1814 in Bremen, 1840 in Sachsen, 1869 in Bayern.
Das
Preußische Kommunalabgabengesetz von 1893 stellt noch einmal ausdrücklich fest:
"Die Besteuerung von Lustbarkeiten, einschließlich musikalischer und
deklamatorischer Vorträge, sowie von Schaustellungen umherziehender Künstler ist den
Gemeinden gestattet."
Die Finanznot
nach dem Ersten Weltkrieg zwang das Reich, aufgrund des Ländersteuergesetzes von 1920 zur
Sicherung des Finanzausgleichs den Gemeinden die Erhebung einer Vergnügungsteuer zur
Pflicht zu machen. Dazu wurden 1921 vom Reichsrat als Vertretung der Länder einheitliche
Bestimmungen erlassen. Seit den 30er Jahren hat mehr und mehr die "Kinosteuer"
als Unterart der Vergnügungsteuer an Bedeutung gewonnen, ist aber seit den 50er Jahren
infolge des Fernsehens und durch zunehmende Befreiungstatbestände stark zurückgegangen.
In jüngster
Zeit hat die Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsapparaten an Bedeutung gewonnen.
Damit soll aus ordnungs- und sozialpolitischen Gründen vor allem Einfluss auf die
Einrichtung und den Betrieb von Spielhallen genommen werden.
Das Aufkommen betrug 2000 267,0 Mio. EUR.