Die
Verpackungsteuer knüpft an nicht wiederverwendbare Verpackungen und nicht
wiederverwendbares Geschirr an, wenn Speisen und Getränke darin zum Verzehr an Ort und
Stelle verkauft werden.
Besteuert wird das jeweilige Einzelstück
einer Einwegverpackung bzw. eines Einweggeschirrs (Einwegdose, -flasche, -becher,
Einweggeschirr, Einwegbesteckteil). Rechtsgrundlage für die Erhebung einer
Verpackungsteuer sind Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes sowie die Kommunalabgabengesetze
und Gemeindesatzungen der betreffenden Länder und Gemeinden.
Die Verpackungsteuer ist eine örtliche
Verbrauchsteuer. Sie wird von einigen Gemeinden erhoben. Zweck dieser Steuer ist es, zur
Vermeidung von Abfall beizutragen.
Die Verpackungsteuer wurde erstmals mit
Wirkung ab 1. Juli 1992 von der Stadt Kassel (Land Hessen) eingeführt. Weitere Gemeinden,
auch in anderen Bundesländern, sind diesem Beispiel gefolgt. Das Bundesverfassungsgericht
hat die Verpackungsteuer der Stadt Kassel 1998 für verfassungswidrig erklärt (BVerfGE
98, 106-134).
Das Aufkommen betrug 1999 0,6 Mio. DM.