Was
wird besteuert?
Der Versicherungsteuer, die zu den
Verkehrsteuern gehört, unterliegt die Zahlung von Versicherungsentgelten (Prämien,
Beiträge). Ob das Versicherungsverhältnis durch einen Vertrag oder auf sonstige Weise
(z. B. durch Gesetz) zustande gekommen ist, spielt keine Rolle. Ausgenommen sind aber u.
a. alle gesetzlichen und privaten Lebens- und Krankenversicherungen sowie die gesetzliche
Arbeitslosenversicherung.
Wer zahlt die Steuer?
Die Steuer wird regelmäßig von dem
Versicherungsunternehmen abgeführt. Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem
außerhalb der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Versicherer, hat der Versicherungsnehmer
eine Steueranmeldung beim Finanzamt abzugeben und die selbstberechnete Steuer zu
entrichten. Hat der Versicherungsnehmer die Steuer zu entrichten, muss er darüber hinaus
den Abschluss der Versicherung dem Finanzamt unverzüglich anzeigen.
Die Versicherungsteuer wird grundsätzlich vom Versicherungsentgelt berechnet, bei der
Hagelversicherung von der Versicherungssumme.
Wie hoch ist die Steuer?
Der Steuersatz beträgt 16 Prozent, bei der
Feuerversicherung und bei der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 11 Prozent, bei der
Gebäudeversicherung mit Feueranteil 14,75 Prozent, bei der Hausratversicherung mit
Feueranteil 15 Prozent, bei der Seeschiffskaskoversicherung 2 Prozent und bei der
Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 3,2 Prozent des Versicherungsentgelts. Bei der
Hagelversicherung beträgt sie 0,2 vom Tausend der Versicherungssumme.
Wie lautet die Rechtsgrundlage?
Rechtsgrundlage sind das
Versicherungsteuergesetz i. d. F. vom 10. Januar 1996 - VerStG 1996 - (BGBl I S. 22) unter
Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Änderungen und die
Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung.
Wer erhebt diese Steuer?