Das Umsatzsteuergesetz
enthält einen umfangreichen Katalog von Leistungen, die von der Umsatzsteuer befreit
sind.
Die eine Gruppe umfasst Umsätze, bei denen der Vorsteuerabzug erhalten bleibt. Zu ihnen
gehören insbesondere Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen, bestimmte
Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt sowie eine Reihe von sonstigen
Leistungen, die mit Gegenständen der Ein-, Aus- und Durchfuhr zusammenhängen. Für die
andere Gruppe von Befreiungen ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Dazu zählen
insbesondere die Kreditgewährung, die Vermietung von Grundstücken, die Leistungen der
Ärzte und anderer Heilberufe, die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherungen, die
Leistungen der meisten Krankenhäuser und Altenheime, die Umsätze blinder Unternehmer,
die Leistungen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege, die Leistungen der
Privatschulen, Theater, Orchester, Museen, Tierparks sowie die Leistungen der
jugendfördernden Einrichtungen. Unternehmer, die im Inland, in einem Freihafen oder in
bestimmten Teilen des Küstenmeers ansässig sind und deren Umsatz (zuzüglich der darauf
entfallenden Umsatzsteuer) im vorangegangenen Kalenderjahr 32.500 DM nicht überstiegen
hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 100.000 DM nicht übersteigen wird
(Kleinunternehmer), brauchen keine Umsatzsteuer zu zahlen.
Das Recht, die in Rechnung gestellten Vorsteuern abzuziehen, ist diesen Kleinunternehmern
allerdings versagt. Ebenso dürfen sie keine Rechnungen mit offenem Steuerausweis
erteilen. Wegen der Versagung des Vorsteuerabzugs kann sich die Sonderregelung für die
Kleinunternehmen ungünstig auswirken. Das Gesetz räumt ihnen daher die Möglichkeit ein,
auf die Sonderregelung zu verzichten und die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften
zu wählen. An die Verzichtserklärung sind sie dann 5 Jahre gebunden. |