Die Verrechnung der
Vorsteuer mit der Steuer wird im Rahmen der monatlich bzw. vierteljährlich von den
Unternehmern abzugebenden Voranmeldungen vorgenommen. Hat z. B. ein Unternehmer im
Voranmeldungszeitraum September 2000 Umsätze in Höhe von 100.000 DM ausgeführt, die dem
Steuersatz von 16 Prozent unterliegen, und hat er in dem gleichen Zeitraum selbst
Rechnungen über empfangene Leistungen erhalten, in denen Vorsteuerbeträge von insgesamt
10.200 DM ausgewiesen sind, so errechnet sich seine Zahllast für den
Voranmeldungszeitraum September 2000 wie folgt: Gesamtbetrag der Entgelte 100.000 DM
hierauf 16 Prozent Umsatzsteuer 16.000 DM abziehbare Vorsteuer 10.200 DM an das Finanzamt
zu zahlen 5.800 DM.
Der Unternehmer hat binnen 10 Tagen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres eine
Voranmeldung abzugeben, in der er die Steuer für das abgelaufene Kalendervierteljahr
(Voranmeldungszeitraum) selbst berechnen muss. Den errechneten Betrag hat er als
Vorauszahlung an das Finanzamt zu entrichten. Für größere Unternehmer gilt ein
monatlicher Voranmeldungszeitraum. Nach Ablauf des Kalenderjahrs hat der Unternehmer eine
Steuererklärung abzugeben, in der er die Steuer ebenfalls selbst berechnen muss. Die
Steuererklärung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
Das Finanzamt setzt die Steuer nur dann durch einen Steuerbescheid fest, wenn es dabei von
der in der Steuererklärung errechneten Steuer abweicht. |