Bei Arbeitnehmern, bei denen Lohnsteuer einzubehalten ist, wird eine Veranlagung
nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt.
- noch andere Einkünfte, die nicht Lohneinkünfte sind, von
mehr als 800 DM bezogen worden sind,
- auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen worden
ist,
- neben den steuerfrei belassenen Einnahmen aus einem
geringfügigen Beschäftigungsverhältnis weitere positive Einkünfte erzielt wurden,
- die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung
von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer (Zinsabschlag) auf die Einkommensteuer,
- einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung beantragt oder
beide Ehegatten für das Jahr der Eheschließung die besondere Veranlagung beantragen,
- auf Antrag ein Verlust aus anderen Einkünften als
derjenigen aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen ist, weil beispielsweise
Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Grundbesitz nach § 7 EStG geltend gemacht werden,
- sie die Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte
beantragen.
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