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Steuern von A bis Z


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Voraussetzungen zur Veranlagung bei Arbeitnehmern, bei denen Lohnsteuer einzubehalten ist

Bei Arbeitnehmern, bei denen Lohnsteuer einzubehalten ist, wird eine Veranlagung nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt.

  • noch andere Einkünfte, die nicht Lohneinkünfte sind, von mehr als 800 DM bezogen worden sind,
  • auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen worden ist,
  • neben den steuerfrei belassenen Einnahmen aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis weitere positive Einkünfte erzielt wurden,
  • die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer (Zinsabschlag) auf die Einkommensteuer,
  • einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung beantragt oder beide Ehegatten für das Jahr der Eheschließung die besondere Veranlagung beantragen,
  • auf Antrag ein Verlust aus anderen Einkünften als derjenigen aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen ist, weil beispielsweise Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Grundbesitz nach § 7 EStG geltend gemacht werden,
  • sie die Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte beantragen.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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Personal- und Unternehmensberatung Tobias Kafurke
Letzte Aktualisierung am: 21.05.2002