Der Vorsteuerabzug
berechtigt den Unternehmer, von der Steuer, die er für seine Umsätze schuldet, die
Umsatzsteuerbeträge (Vorsteuern) abzuziehen, die ihm andere Unternehmer für ihre an ihn
ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze offen in Rechnung gestellt haben. Abziehbar als
Vorsteuer ist auch die Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe (Erwerbsteuer)
sowie die Einfuhrumsatzsteuer, die der Unternehmer bei der Wareneinfuhr aus
Nicht-EU-Staaten an das Zollamt entrichtet hat. Ein vereinfachtes schematisches Beispiel,
an dem der Weg einer Ware über mehrere Handelsstufen zum Endverbraucher verfolgt wird,
soll dies verdeutlichen: Händler A liefert an Händler B eine Ware für 100 EUR
zuzüglich 16 EUR Umsatzsteuer (16 Prozent von 100 EUR). A zahlt 16 EUR Umsatzsteuer
an das Finanzamt. In gleicher Höhe macht B gegenüber dem Finanzamt einen Vorsteuerabzug
geltend. Veräußert B den Gegenstand für 140 EUR zuzüglich 22,40 EUR Umsatzsteuer
(16 Prozent von 140 EUR) an den Händler C weiter, so hat B für diesen Umsatz 22,40 EUR
Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten, während C in gleicher Höhe einen
Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt. Veräußert C diese Waren für 200 EUR zuzüglich
32 EUR Umsatzsteuer (16 Prozent von 200 EUR) an einen Endverbraucher, so hat er für
den Umsatz 32 EUR Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten. Dieser Betrag
verbleibt endgültig dem Fiskus. An dem Beispiel wird deutlich, dass die Umsatzsteuer eine
Steuer ist, die sich nur beim Verkauf an einen Letztverbraucher realisiert. Verdirbt eine
Ware oder kann sie aus anderen Gründen nicht verkauft werden, so erhält der Fiskus keine
Steuer.
Die Vorsteuern können allerdings nur abgezogen werden, wenn sie auf Umsätze entfallen,
die für das Unternehmen bestimmt sind. Steuern, die einem Unternehmer für einen
Gegenstand berechnet wurden, den er ausschließlich zu privaten Zwecken nutzt (z. B.
privates Fernsehgerät), sind daher vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Wird ein
Wirtschaftsgut (z. B. ein Computer) sowohl betrieblich als auch privat genutzt, kann zwar
die gesamte Vorsteuer abgezogen werden, die private Nutzung ist jedoch als unentgeltliche
Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig. Der U Vorsteuerabzug aus Anschaffung, Miete und
Betriebskosten für Kraftfahrzeuge, die von Einzelunternehmern und Personengesellschaften
auch für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden, ist auf 50 Prozent beschränkt.
Gleichzeitig entfällt die Umsatzbesteuerung der privaten Nutzung.
Unternehmer, die von der Umsatzsteuer befreite Umsätze tätigen, können insoweit die
ihnen in Rechnung gestellten Vorsteuern nicht abziehen. Eine Ausnahme hiervon gilt für
innergemeinschaftliche Lieferungen und für Ausfuhren in Nicht-EU-Staaten. Durch die
Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhren unter Gewährung des
Vorsteuerabzugs wird erreicht, dass Exportwaren die Grenze ohne umsatzsteuerliche
Belastung überschreiten. Diese Maßnahme ist im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit
unserer Produkte auf dem Weltmarkt notwendig und entspricht dem innerhalb der EU
grundsätzlich geltenden Bestimmungslandprinzip, wonach Waren im Land des Verbrauchs der
Umsatzbesteuerung unterliegen. Befreit unter Gewährung des Vorsteuerabzugs sind ferner
bestimmte sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr, der Ausfuhr oder der
Durchfuhr beziehen, sowie bestimmte Umsätze für die Seeschifffahrt und für die
Luftfahrt.
Unternehmer, die sowohl steuerpflichtige Umsätze als auch steuerfreie Umsätze ohne
Vorsteuerabzug ausführen, müssen ihre Vorsteuern in abziehbare und nichtabziehbare
Beträge aufteilen. |