Was wird besteuert?
Zölle sind
Abgaben, die aufgrund des gemeinsamen Zolltarifs bzw. der Zolltarifverordnung auf
eingeführte Waren erhoben werden. Der die Zollerhebung begründende Tatbestand ist noch
nicht das ordnungsgemäße Verbringen einer zollpflichtigen Ware über die Zollgrenze,
sondern erst die Überführung der Ware in den freien Verkehr = Einfuhr im
wirtschaftlichen Sinne (Grundsatz des Gebiets- oder Wirtschaftszollsystems). Dies setzt
eine Zollanmeldung auf Überführung der gestellten Ware in den freien Verkehr voraus.
Wer
zahlt die Steuer?
Die
Zollanmeldung kann grundsätzlich jeder abgeben. Wer die Zollanmeldung abgibt -
gegebenenfalls auch eine auf Überführung der Ware in ein anderes Zollverfahren (z. B.
aktive Veredelung, Umwandlungsverfahren, Versandverfahren, Zolllagerverfahren) - ist
Anmelder. In der Zollanmeldung müssen alle für die Zollbehandlung maßgebenden Merkmale
und Umstände angegeben werden. Außerdem sind alle notwendigen Unterlagen (z. B.
Genehmigungen, Rechnungen) beizufügen. Die Zollstelle hat das Recht, aber nicht die
Pflicht, die Ware zu beschauen. Beschaut sie nicht, so wird vermutet, dass die
Zollanmeldung zutrifft.
Wie
hoch ist die Steuer?
Bei der
Überführung in den freien Verkehr wird der im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung
gültige Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs bzw. der Zolltarifverordnung angewendet. Der
Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung ist grundsätzlich auch für Menge, Wert und
Beschaffenheit der Ware und die Entstehung der Zollschuld maßgebend. Der berechnete Zoll
wird von dem Anmelder schriftlich oder mündlich angefordert (Zollbescheid). Überlassen
wird die Ware, sobald der Zoll gezahlt oder - bis zum 16. Tag des Folgemonats -
aufgeschoben worden ist; doch kann auch vorzeitig überlassen werden, wenn der Beteiligte
eine Sicherheit geleistet hat.
Wie lautet die Rechtsgrundlage?
Der Bund hat
nach dem Grundgesetz die ausschließliche Gesetzgebungs- und Ertragskompetenz über die
Zölle, die jedoch durch die Entwicklung des Gemeinschaftsrechts fast vollständig auf die
EU übergegangen sind.
Das nationale
Zollrecht besteht im Wesentlichen aus dem Zollverwaltungsgesetz und der Zollverordnung.
Rechtsgrundlage
für die Erhebung von Zöllen ist
a) das Gemeinschaftszollrecht (insbesondere die Verordnung zur Festlegung des Zollkodex
der Gemeinschaften, mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex und die Verordnung über
das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen),
b) der Gemeinsame Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften (Verordnung [EWG] Nr. 2658/87
des Rates vom 23. Juli 1987, Amtsblatt EG Nr. L 256/1) als supranationales Recht und die
Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBl I S. 896) für den nationalen Tarifteil
als innerstaatliches Recht,
c) das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2125), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 14. Dezember 2001 (BGBl I S. 3714) und die zu seiner Durchführung
erlassene Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl I S. 2449; 1994 I S. 162), zuletzt
geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 28. Juni 2000 (BGBl I S. 1006).
Die Zollunion der Europäischen Union bedurfte zu ihrer Vollendung außer der bereits
verwirklichten Tarifunion einer umfassenden Harmonisierung der Zollrechtsvorschriften.
Eine gemeinschaftliche Zollgrundverordnung (Zollkodex),die alle grundlegenden
zollrechtlichen Vorschriften zusammenfasst, wird seit 1. Januar 1994 in allen
Mitgliedstaaten vollständig angewendet. Die Vorschriften des Zollkodex über die Ausfuhr
sind bereits seit dem 1. Januar 1993 gültig. Der Zollkodex enthält die grundlegenden
Regelungen des gemeinschaftlichen Zollrechts. Er wird durch eine umfassende
Durchführungsverordnung ergänzt, die am 2. Juli 1993 von der EU-Kommission verabschiedet
worden ist. Sie wird zeitgleich mit dem Kodex seit 1. Januar 1994 angewendet. Zollkodex
und Durchführungsverordnung fassen im Wesentlichen das bestehende Gemeinschaftsrecht
zusammen.
Die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr kann durch vereinfachte
Verfahren wesentlich unkomplizierter und, je nach Art des Verfahrens, beschleunigt werden.
Die Vereinfachung besteht insbesondere darin, dass für die Waren zunächst eine
Zollanmeldung abgegeben werden darf, die nicht alle sonst benötigten Angaben enthält.
Die fehlenden Angaben sind erst später nachzureichen. Bei entsprechender Bewilligung
können diese Angaben auch für die in einem bestimmten Zeitraum eingeführten Waren in
einer einzigen ergänzenden Zollanmeldung zusammengefasst angemeldet und die
Einfuhrabgaben in einer Summe entrichtet werden.
Vereinfachte
Verfahren sind:
- die unvollständige Zollanmeldung, bei der der Zollstelle
für die eingeführte Ware eine Zollanmeldung abgegeben wird, die nicht alle
erforderlichen Angaben enthält oder der nicht alle Unterlagen beigefügt sind;
- das vereinfachte Anmeldeverfahren, bei dem der Zollstelle
für die einzelnen Sendungen eine vereinfachte Zollanmeldung abgegeben wird, die nur die
wesentlichen Angaben zu enthalten braucht;
das Anschreibeverfahren, bei dem die Waren im
Betrieb des Warenempfängers in "Anschreibungen "erfasst und -weitgehend ohne
unmittelbare Mitwirkung der Zollstelle - in ein Zollverfahren überführt werden.
Als Partner des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens von Genf (GATT) sowie der Brüsseler Abkommen über den Zollwert und das
Zolltarifschema hat die Bundesrepublik 1951 die spezifischen Zölle (nach Gewicht, Maß
oder Stück) weitgehend durch Wertzölle ersetzt. Mit dem Inkrafttreten des
Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und
Codierung der Waren (HS) zum 1. Januar 1988 wurde das Brüsseler Abkommen über das
Zolltarifschema abgelöst und ein aktualisiertes modernes Tarifschema eingeführt. Auf der
Grundlage dieses Harmonisierten Systems wurde auf Gemeinschaftsebene die Kombinierte
Nomenklatur (KN) geschaffen (vgl. Verordnung [EWG ] Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli
1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen
Zolltarif). Die Zollunion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften ist als Tarifunion
mit Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs am 1. Juli 1968 zunächst unter den sechs
ursprünglichen EWG-Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg,
Niederlande) verwirklicht worden.
Seitdem
- wenden die EU-Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern einen
einheitlichen Zolltarif an,
werden im Warenverkehr zwischen diesen Staaten
Zölle nicht mehr erhoben.
Die Zollunion ist am 1. Juli 1973 auf
Großbritannien, Dänemark und Irland ausgedehnt worden. Seit dem 1. Januar 1981 ist
Griechenland, seit dem 1. Januar 1986 sind Spanien und Portugal und seit dem 1. Januar
1995 Finnland, Österreich und Schweden Mitglieder der Gemeinschaft. Im Warenverkehr mit
den EFTA-Staaten - Island, Schweiz einschließlich Liechtenstein und Norwegen -sind seit
dem 1. Juli 1977 die Zölle für fast alle gewerblichen Waren abgeschafft. Im Übrigen
haben die Europäischen Gemeinschaften mit fast allen Anrainerstaaten des Mittelmeers und
mit zahlreichen Staaten Afrikas sowie des karibischen und pazifischen Raumes Abkommen
geschlossen, die weitgehende Zollzugeständnisse beinhalten. Ferner gewähren die
Gemeinschaften allen Entwicklungsländern allgemeine Zollpräferenzen.
Mit Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik,
der Slowakei, Rumänien, Bulgarien und Slowenien wurden Assoziierungsabkommen, die so
genannten "Europa-Verträge "abgeschlossen. Ebenfalls gelten seit dem 1. Januar
1995 entsprechende Verträge mit den baltischen Staaten Estland, Lettland und Litauen. Mit
Slowenien besteht seit dem 1. März 1999 ein Europaabkommen.
Wer
erhebt diese Steuer?
Die Zölle
fließen seit 1975 bzw.1988 (EGKS-Zölle) voll der EU zu (Zollaufkommen 2001 rund 6,4 Mrd.
DM) .Zölle werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet, nämlich durch die Behörden der
Bundeszollverwaltung. Mittelbehörden sind die Oberfinanzdirektionen, örtliche Behörden
sind die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter,
Zollkommissariate).
Wie
hat sich die Steuer entwickelt?
Die Zölle gehören zu den ältesten Abgaben, die über Griechenland
(telos = Zoll; teloneion = Zollhaus) und Rom (spätlateinisch = teloneum) auch bei den
Germanen Eingang fanden. Vom Gotenreich am Schwarzen Meer breitete sich vom 4. Jahrhundert
an entlang der Donau der gotische Zollbegriff mota = Maut aus, während über das
Fränkische Reich vom 5./6. Jahrhundert die lateinisierte griechische Bezeichnung in den
mittel- und norddeutschen Raum vordrang und zu toloneum, abgekürzt = tol, dann tsol und
Zoll abgewandelt wurde. Im deutschen Mittelalter hatten die Zölle oder Mauten anfänglich
vorwiegend den Charakter von Benutzungsgebühren für Land- und Wasserstraßen, Brücken,
Hafenanlagen und Markteinrichtungen oder von Schutzgebühren für den Handelsverkehr
("Geleitzölle "). Als Zollregal zunächst dem König zustehend, kam es vom
12./13. Jahrhundert an immer mehr zu Verleihungen und Verpfändungen der königlichen
Hoheitsrechte an Territorialherren und Städte, die bald eine eigene Zollhoheit mit
Landes- und Stadtzöllen ausbauten und von Benutzungsgebühren zu steuerartigen
Finanzzöllen mit Warenzolltarifen übergingen. Große Bedeutung erlangten dabei die
Rheinzölle, für die um 1400 über 60 territoriale Schiffszollstationen bestanden. Unter
Kaiser Karl V. wurde 1521/24 vergeblich versucht, einen einheitlichen Reichsgrenzzoll (in
der Form eines Ausfuhr-Wertzolles) von 4 Prozent einzuführen. Im 17./18.Jahrhundert
breitete sich unter dem Einfluss des Merkantilismus der Schutzzollgedanke aus mit der
Folge hoher Einfuhrzölle zum Schutze der inländischen Produktion. Anfang des 19.
Jahrhunderts gingen die deutschen Einzelstaaten unter Aufhebung ihrer innerstaatlichen
Binnenzölle allgemein zum Grenzzollsystem über, das den gegenseitigen Wirtschaftsverkehr
jedoch stark behinderte. Die lästigen Einfuhr-, Durchfuhr- und Ausfuhrzölle zwischen den
deutschen Staaten wurden Schritt für Schritt durch regionale Zollunionen und ab 1. Januar
1834 durch den Deutschen Zollverein zugunsten gemeinsamer Außenzölle abgebaut. Das
einheitliche Vereinszollgesetz von 1869 wurde im Jahr 1871 mit dem Übergang der
Zollgesetzgebungs- und Ertragshoheit auf das Reich in Reichsrecht verwandelt. 1879 setzte
unter Bismarck wieder eine verstärkte Schutzzollpolitik - insbesondere gegen englische
Waren - ein, die die Zölle bis heute zum Instrument einer planmäßigen Handelspolitik
machte. 1919 ging auch die bis dahin den Ländern verbliebene Verwaltungshoheit für die
Zölle auf das Reich über. Durch das Bonner Grundgesetz von 1949 wurde die gesamte
Zollhoheit dem Bund übertragen.
Das Aufkommen betrug 2001 3,2 Mrd. EUR .