Was wird besteuert?
Unter
Zwischenerzeugnissen sind alkoholische Getränke zu verstehen, die - vereinfacht
ausgedrückt - zwischen Wein und Spirituosen angesiedelt sind. Das Gesetz nimmt zur
Bestimmung des Steuergegenstandes ebenfalls Bezug auf bestimmte Positionen des Zolltarifs.
Zusammengefasst sind Zwischenerzeugnisse Getränke der Position 2204, 2205 und 2206 des
Zolltarifs mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 22
Volumenprozent, die nicht als Schaumwein oder als Bier zu besteuern sind. Typische
Zwischenerzeugnisse sind z. B. Sherry, Portwein und Madeira.
Wie
hoch ist die Steuer?
Der
Steuertarif beträgt für Zwischenerzeugnisse 153 EUR/hl. Für Zwischenerzeugnisse mit
einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent beträgt die Steuer
102 EUR/hl. Sind Zwischenerzeugnisse in Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer
Haltevorrichtung enthalten oder beträgt der bei + 20°C auf gelöstes Kohlendioxid
zurückzuführende Überdruck 3 bar oder mehr, so beträgt die Steuer 136 EUR/hl.
Im Übrigen gelten für Zwischenerzeugnisse die Vorschriften des
Schaumweinsteuerrechts.
Wie
lautet die Rechtsgrundlage?
Die Besteuerung der Zwischenerzeugnisse war zuvor Teil des Branntweinsteuerrechts. Nunmehr
unterliegen sie einer eigenen Zwischenerzeugnissteuer, die ebenfalls eine Verbrauchsteuer
ist.
Das Aufkommen
betrug 2001 31,0 Mio. EUR.