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Euro-Einführungsschreiben - zurück


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Euro-Einführungsschreiben
1. Anwendungszeitraum

Das Euro-Einführungsschreiben ist für die Übergangszeit (1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 gemäß Art. 1 EG-VO 974/98 vom 03.05.1998, ABl. L 139 vom 11. Mai 1998) anzuwenden.

2.1 Rechnungswesen

Das Rechnungswesen (z.B. Konten, Belege) kann erstmals ab 1. Januar 1999 auch in Euro geführt werden, letztmals in DM bis 31. Dezember 2001. In diesem zeitlichen Rahmen ist es auch möglich, nur bestimmte abgrenzbare Teile des Rechnungswesens auf den Euro umzustellen (z.B. Finanzbuchhaltung in Euro/ Lohn- und Gehaltsbuchhaltung in DM).

2.2 Jahresabschluss

Der handelsrechtliche Jahresabschluss kann erstmals für das nach dem 31. Dezember 1998 endende Geschäftsjahr wahlweise in DM oder Euro aufgestellt werden, letztmals für das im Jahre 2001 endende Geschäftsjahr. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2001 enden, ist der Jahresabschluss in Euro aufzustellen (Artikel 4 §§ 1 und 2 des Euro-Einführungsgesetzes vom 9. Juni 1998 BGBl. I S. 1242, BStBl I S. 860). Die handelsrechtlichen Regelungen gelten auch für die Steuerbilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und beizufügende Anhänge, Lageberichte und Prüfungsberichte (§ 60 EStDV).

2.3 Prüfbarkeit des Rechnungswesens

Die Buchführung muss innerhalb angemessener Zeit prüfbar sein (§ 145 Abs. 1 AO). Für die Umstellung des Rechnungswesens auf den Euro bedeutet dies:

2.3.1 Ein Wechsel der Währungseinheit während eines Wirtschaftsjahres ist nicht zulässig. Dies gilt nicht bei abweichendem Wirtschaftsjahr für den Wechsel auf den Euro zum 1. Januar 1999 oder zum 1. Januar 2002.

2.3.2 für den Euro optiert, ist ein Wechsel zur DM insoweit in den Folgejahren nicht mehr möglich (Bindungswirkung).

2.3.3 Die Umstellung des Rechnungswesens auf den Euro muß den Dokumentations- und Prüfbarkeitsanforderungen der Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme vom 7. November 1995 (BStBl I S. 738) genügen.

3. Steuererklärungen/ Steueranmeldungen/ Zusammenfassende Meldungen/ Steuerfestsetzung/ Abrechnung/ Erhebung

3.1 Abgabe der Steuererklärungen/ Steueranmeldungen/ Zusammenfassenden Meldungen

Für Besteuerungszeiträume innerhalb der Übergangszeit können Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Umsatzsteuer-Jahreserklärungen und Lohnsteuer-Anmeldungen wahlweise, aber innerhalb der Steueranmeldung einheitlich, in DM oder Euro abgegeben werden. Dies gilt auch, soweit Steueranmeldungen für Besteuerungszeiträume innerhalb der Übergangszeit nach dem 31. Dezember 2001 abgegeben werden. Auf die Zusammenfassende Meldung nach § 18 a UStG, den Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer gemäß § 18 Abs. 9 UStG in Verbindung mit §§ 59 bis 61 UStDV und die Anmeldung der Sondervorauszahlung gemäß §§ 47 und 48 UStDV sind diese Regelungen entsprechend anzuwenden. Andere Steuererklärungen/ Steueranmeldungen für Besteuerungszeiträume innerhalb der Übergangszeit sind in DM abzugeben, und zwar auch dann, wenn sie nach dem 31. Dezember 2001 eingereicht werden. Für Besteuerungszeiträume nach Ablauf der Übergangszeit sind sämtliche Steuererklärungen/ Steueranmeldungen/ Zusammenfassende Meldungen in Euro abzugeben.

3.2 Steuerfestsetzung/ Abrechnung/ Erhebung

3.2.1 Die Steuerfestsetzungen erfolgen für Besteuerungszeiträume innerhalb der Übergangszeit stets in DM. Den gesetzgebenden Körperschaften wurde eine Regelung in Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur AO vorgeschlagen, nach der bei zulässigerweise in Euro abgegebenen Steueranmeldungen die Steuer als in DM berechnet gilt und somit die in § 168 AO genannten Wirkungen eintreten können. In der Mehrzahl der maschinell erstellten Verwaltungsakte, die nach dem 1. Januar 1999 ergehen, werden die Zahl- bzw. Guthabenbeträge (letzter verdichteter Gesamtbetrag/ letzte verdichtete Gesamtbeträge) nachrichtlich auch in Euro ausgewiesen. Soweit sie nach dem 31. Dezember 2001 ergehen, werden die festgesetzten Beträge in Euro abgerechnet. Bei der Festsetzung bzw. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (z.B. Meßbeträge, Einheitswerte, Einkünfte) erfolgt kein nachrichtlicher Ausweis in Euro.

3.2.2 Die Steuerfestsetzungen für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2001 beginnen, erfolgen stets in Euro.

3.2.3 Die internen Konten der Steuerverwaltung werden in der Übergangszeit weiterhin in DM geführt. Der Steuerzahlbetrag kann jedoch ab dem 1. Januar 1999 unbar in Euro beglichen werden, und zwar sowohl im Überweisungswege als auch durch Scheckeinreichung. Den Konten der Steuerverwaltung wird von den Geldinstituten stets der umgerechnete DM-Betrag gutgeschrieben. Etwaige daraus resultierende Rundungsdifferenzen werden für das Außenverhältnis zum Steuerpflichtigen nicht relevant.

4. Bescheinigungen/ Anzeigen/ Meldungen für das steuerliche Verfahren

Bescheinigungen/ Anzeigen/ Meldungen für das steuerliche Verfahren (z.B. Lohnsteuerbescheinigung, Kapitalertragsteuerbescheinigung, Anzeige gemäß § 33 ErbStG, Freistellungsauftrag) sind für Besteuerungszeiträume innerhalb der Übergangszeit in DM auszustellen. Ein nachrichtlicher Ausweis in Euro ist zulässig. Dies gilt nicht für die Lohnsteuerbescheinigung, die auf der Lohnsteuerkarte oder in den entsprechenden anderen Lohnsteuerbescheinigungen zu erteilen ist.

5. Umrechnungs- und Rundungsregeln

5.1 Umrechnungsregeln

Der Umrechnungskurs für Euro/DM wird am 1. Januar 1999 festgelegt (Art. 109 l Abs. 4 Satz 1 EG-Vertrag). Bei Umrechnungen von Euro-Beträgen in DM ist der Ausgangsbetrag mit dem sechsstelligen Umrechnungskurs zu multiplizieren. Bei Umrechnungen von DM-Beträgen in Euro ist der Ausgangsbetrag durch den sechsstelligen Umrechnungskurs zu dividieren. Geldbeträge, die von einer nationalen Währungseinheit in eine andere umgerechnet werden, werden zunächst in einen auf die Euro-Einheit lautenden Geldbetrag umgerechnet, der auf nicht weniger als drei Dezimalstellen gerundet werden darf, und dann in die andere nationale Währungseinheit umgerechnet. Es dürfen keine anderen Berechnungsmethoden verwendet werden, es sei denn, sie führen zu denselben Ergebnissen (Art. 4 EG-VO 1103/97 vom 17. Juni 1997, ABl. L 162 vom 19.06.1997).

5.2 Rundungsregeln

5.2.1 Bei Umrechnungen von DM in Euro sind die jeweiligen Ergebnisse auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden. Bei Umrechnungen von Euro in DM ist auf den nächstliegenden Pfennig auf- oder abzurunden. Hierbei gilt: 3. Stelle nach dem Komma ab 5 Aufrundung, bis 4 Abrundung (Art. 5 EG-VO 1103/97 a.a.O.).

5.2.2 Tz. 5.2.1 ist auch bei durch Rechtsvorschriften und Verwaltungsregelungen festgelegten Pauschalen (z.B. Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen, Sachbezugswerte für Mahlzeiten, Kilometersatz bei Dienstreisen) anzuwenden. Es ist jedoch steuerlich nicht zu beanstanden, wenn (z.B. bei Multiplikationen) erst das Endergebnis in Euro umgerechnet und gerundet wird. Ferner ist

5.2.3 Wer nach den obigen Rundungsregeln verfährt, wird für nachvollziehbare technische Rundungsdifferenzen nicht in Anspruch genommen.

5.3 Billigkeitsregelung

Auf die Festsetzung des Unterschiedsbetrags - zwischen der Steuer, die sich durch die Abgabe der Steuererklärung/ Steueranmeldung in Euro und die bei der Bearbeitung anfallenden Rundungs- und Umrechnungsschritte ergibt, - und der Steuer, die sich ergeben hätte, wenn der Steuerpflichtige die Steuererklärung/ Steueranmeldung in DM abgegeben hätte, wird verzichtet (§ 156 Abs. 2 AO)

6. Einkommensteuer

6.1 Einnahmenüberschussrechnung

Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und die zugrundeliegenden Aufzeichnungen können für Besteuerungszeiträume innerhalb der Übergangszeit wahlweise in DM oder Euro erstellt werden. Wurde einmal für den Euro optiert, ist ein Wechsel zur DM in den Folgejahren nicht mehr möglich (Bindungswirkung). Der Übertrag in die Einkommensteuererklärung hat in DM zu erfolgen.

6.2 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

Zusätzliche Angaben und Nebenrechnungen zu der Gewinnermittlung nach § 13 a EStG können für Besteuerungszeiträume innerhalb der Übergangszeit wahlweise in DM oder Euro beigefügt werden. Tz. 6.1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

6.3 Überschusseinkünfte

Die Ermittlung der Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) ist in der Einkommensteuererklärung in DM vorzunehmen.

7. Lohnsteuer

7.1 Lohnsteuertabellen

Die amtlichen Lohnsteuertabellen werden in DM erstellt. Werden nichtamtliche Lohnsteuertabellen in Euro erstellt, sind sie aus den amtlichen DM-Tabellen mittels der obigen Umrechnungs- und Rundungsregeln cent-genau abzuleiten.

7.2 Programmablaufplan

Die maschinelle Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer kann in der Übergangszeit auch bei einer Lohn- und Gehaltsberechnung in Euro auf der Grundlage des DM-Programmablaufplans erfolgen. Dies wird durch eine geringfügige Erweiterung des DM-Programmablaufplans erreicht. Danach werden die Euro-Eingabewerte "steuerpflichtiger Arbeitslohn" und die "im steuerpflichtigen Arbeitslohn enthaltenen Versorgungsbezüge" in DM-Werte umgerechnet und zu den - eventuell - bestehenden DM-Eingabewerten addiert. Die DM-Ergebniswerte (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer) werden immer auch in Euro umgerechnet. Der Programmablaufplan 1999 wurde mit BMF-Schreiben vom 19. November 1998 - I A 5 - Vw 7216 - 14/97 / IV C 5 - S 2361 - 33/98 - im BStBl I S. 1451 veröffentlicht. Da der Umrechnungskurs noch nicht feststeht (siehe Tz. 5.1), muss jeder Anwender die im Programmablaufplan in den Umrechnungsmodulen vorgesehenen Felder "Kurs" selbst ausfüllen. Arbeitgeber können die maschinelle Lohnabrechnung jedoch auch nach einem reinen Euro-Programmablaufplan durchführen. Die so ermittelte Lohnsteuer darf nur unwesentlich von der maßgebenden Lohnsteuertabelle abweichen. Als unwesentlich sind Abweichungen bis zum nächsthöheren oder nächstniedrigeren Steuerbetrag in der maßgebenden Lohnsteuertabelle anzusehen (LStR 121 Abs. 1).

8. Umsatzsteuer

8.1 Währungseinheit

Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung kann unabhängig von der in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen verwendeten Währungseinheit in Euro oder DM abgegeben werden.

8.2 Rechnungsausweis

Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung den Steuerbetrag sowohl in Euro als auch in DM gesondert ausgewiesen, so schuldet er den Steuerbetrag nur einmal. Der Vorsteuerabzug ist ebenfalls nur einmal zulässig.

8.3 Umrechnungskurse

Für die Umrechnung von Werten in fremder Währung werden zur Berechnung der Umsatzsteuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf DM oder Euro für Landeswährungen der Drittstaaten und der EU-Mitgliedstaaten, die nicht den Euro einführen, die Durchschnittskurse in DM und nachrichtlich in Euro durch das Bundesministerium der Finanzen monatlich bekannt gegeben. Eine Umrechnung für diese Währungen oder für Währungen, für die kein Durchschnittskurs bekannt gegeben wird, kann auch nach dem Tageskurs erfolgen, der durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen ist, falls das Finanzamt dies gestattet.

9. Bewertung/ Bilanzierung

9.2 Euroumrechnungsrücklage (§ 6d EStG)

Abweichend von Tz. 9.1 können nach § 6d EStG in der Fassung des Euro-Einführungsgesetzes (a.a.O.) die aus Umrechnungen von Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 43 EGHGB entstehenden Gewinne in eine den steuerlichen Gewinn mindernde Euroumrechnungsrücklage eingestellt werden. Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, soweit das entsprechende Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet, spätestens jedoch am Schluss des fünften nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahres (§ 6d Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG). Scheidet das Wirtschaftsgut, aus dessen Bewertung sich der in die Rücklage eingestellte Gewinn ergeben hat, teilweise aus dem Betriebsvermögen aus (z.B. Forderungsausfall), ist die Rücklage insoweit aufzulösen. Entsprechendes gilt für Erträge, die sich aus der Aktivierung von Wirtschaftsgütern aufgrund der unwiderruflichen Festlegung der Umrechnungskurse ergeben (§ 6d Abs. 2 EStG).

9.3 Erinnerungswert

In der Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres, in dem das Unternehmen auf den Euro umstellt, sind Zuschreibungen auf den Erinnerungswert für aktivierte Wirtschaftsgüter von 1 DM auf 1 Euro zulässig. Die Zuschreibungen erhöhen den Gewinn.

9.4 Aufwendungen für die Umstellung

Aufwendungen für die Umstellung auf den Euro sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, soweit sie nicht zu aktivieren sind. Dieser Erlass entspricht dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15.12.1998 - S 0019 - 95 - V C 2, das im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden wird.

Quelle: Finanzministerium Nordrhein-Westfalen

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002