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1. Anwendungszeitraum
Das
Euro-Einführungsschreiben ist für die Übergangszeit (1. Januar
1999 bis 31. Dezember 2001 gemäß Art. 1 EG-VO 974/98 vom
03.05.1998, ABl. L 139 vom 11. Mai 1998) anzuwenden.
2.1 Rechnungswesen
Das
Rechnungswesen (z.B. Konten, Belege) kann erstmals ab 1. Januar 1999
auch in Euro geführt werden, letztmals in DM bis 31. Dezember 2001.
In diesem zeitlichen Rahmen ist es auch möglich, nur bestimmte
abgrenzbare Teile des Rechnungswesens auf den Euro umzustellen (z.B.
Finanzbuchhaltung in Euro/ Lohn- und Gehaltsbuchhaltung in DM).
2.2 Jahresabschluss
Der handelsrechtliche Jahresabschluss
kann erstmals für das nach dem 31. Dezember 1998 endende Geschäftsjahr
wahlweise in DM oder Euro aufgestellt werden, letztmals für das im
Jahre 2001 endende Geschäftsjahr. Für Geschäftsjahre, die nach
dem 31. Dezember 2001 enden, ist der Jahresabschluss in Euro
aufzustellen (Artikel 4 §§ 1 und 2 des Euro-Einführungsgesetzes
vom 9. Juni 1998 BGBl. I S. 1242, BStBl I S. 860). Die
handelsrechtlichen Regelungen gelten auch für die Steuerbilanz, die
Gewinn- und Verlustrechnung und beizufügende Anhänge, Lageberichte
und Prüfungsberichte (§ 60 EStDV).
2.3 Prüfbarkeit des Rechnungswesens
Die
Buchführung muss innerhalb angemessener Zeit prüfbar sein (§ 145
Abs. 1 AO). Für die Umstellung des Rechnungswesens auf den Euro
bedeutet dies:
2.3.1
Ein Wechsel der Währungseinheit während eines Wirtschaftsjahres
ist nicht zulässig. Dies gilt nicht bei abweichendem
Wirtschaftsjahr für den Wechsel auf den Euro zum 1. Januar 1999
oder zum 1. Januar 2002.
2.3.2 für
den Euro optiert, ist ein Wechsel zur DM insoweit in den Folgejahren
nicht mehr möglich (Bindungswirkung).
2.3.3
Die Umstellung des Rechnungswesens auf den Euro muß den
Dokumentations- und Prüfbarkeitsanforderungen der Grundsätze
ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme vom 7.
November 1995 (BStBl I S. 738) genügen.
3. Steuererklärungen/
Steueranmeldungen/ Zusammenfassende Meldungen/ Steuerfestsetzung/
Abrechnung/ Erhebung
3.1 Abgabe der Steuererklärungen/
Steueranmeldungen/ Zusammenfassenden Meldungen
Für
Besteuerungszeiträume innerhalb der Übergangszeit können
Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Umsatzsteuer-Jahreserklärungen und
Lohnsteuer-Anmeldungen wahlweise, aber innerhalb der Steueranmeldung
einheitlich, in DM oder Euro abgegeben werden. Dies gilt auch,
soweit Steueranmeldungen für Besteuerungszeiträume innerhalb der
Übergangszeit nach dem 31. Dezember 2001 abgegeben werden. Auf die
Zusammenfassende Meldung nach § 18 a UStG, den Antrag auf Vergütung
der Umsatzsteuer gemäß § 18 Abs. 9 UStG in Verbindung mit §§ 59
bis 61 UStDV und die Anmeldung der Sondervorauszahlung gemäß §§
47 und 48 UStDV sind diese Regelungen entsprechend anzuwenden.
Andere Steuererklärungen/ Steueranmeldungen für Besteuerungszeiträume
innerhalb der Übergangszeit sind in DM abzugeben, und zwar auch
dann, wenn sie nach dem 31. Dezember 2001 eingereicht werden. Für
Besteuerungszeiträume nach Ablauf der Übergangszeit sind sämtliche
Steuererklärungen/ Steueranmeldungen/ Zusammenfassende Meldungen in
Euro abzugeben.
3.2 Steuerfestsetzung/ Abrechnung/
Erhebung
3.2.1
Die Steuerfestsetzungen erfolgen für Besteuerungszeiträume
innerhalb der Übergangszeit stets in DM. Den gesetzgebenden Körperschaften
wurde eine Regelung in Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur AO
vorgeschlagen, nach der bei zulässigerweise in Euro abgegebenen
Steueranmeldungen die Steuer als in DM berechnet gilt und somit die
in § 168 AO genannten Wirkungen eintreten können. In der Mehrzahl
der maschinell erstellten Verwaltungsakte, die nach dem 1. Januar
1999 ergehen, werden die Zahl- bzw. Guthabenbeträge (letzter
verdichteter Gesamtbetrag/ letzte verdichtete Gesamtbeträge)
nachrichtlich auch in Euro ausgewiesen. Soweit sie nach dem 31.
Dezember 2001 ergehen, werden die festgesetzten Beträge in Euro
abgerechnet. Bei der Festsetzung bzw. Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen (z.B. Meßbeträge, Einheitswerte, Einkünfte)
erfolgt kein nachrichtlicher Ausweis in Euro.
3.2.2
Die Steuerfestsetzungen für Besteuerungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 2001 beginnen, erfolgen stets in Euro.
3.2.3
Die internen Konten der Steuerverwaltung werden in der Übergangszeit
weiterhin in DM geführt. Der Steuerzahlbetrag kann jedoch ab dem 1.
Januar 1999 unbar in Euro beglichen werden, und zwar sowohl im Überweisungswege
als auch durch Scheckeinreichung. Den Konten der Steuerverwaltung
wird von den Geldinstituten stets der umgerechnete DM-Betrag
gutgeschrieben. Etwaige daraus resultierende Rundungsdifferenzen
werden für das Außenverhältnis zum Steuerpflichtigen nicht
relevant.
4. Bescheinigungen/ Anzeigen/
Meldungen für das steuerliche Verfahren
Bescheinigungen/
Anzeigen/ Meldungen für das steuerliche Verfahren (z.B.
Lohnsteuerbescheinigung, Kapitalertragsteuerbescheinigung, Anzeige
gemäß § 33 ErbStG, Freistellungsauftrag) sind für
Besteuerungszeiträume innerhalb der Übergangszeit in DM
auszustellen. Ein nachrichtlicher Ausweis in Euro ist zulässig.
Dies gilt nicht für die Lohnsteuerbescheinigung, die auf der
Lohnsteuerkarte oder in den entsprechenden anderen
Lohnsteuerbescheinigungen zu erteilen ist.
5. Umrechnungs- und Rundungsregeln
5.1 Umrechnungsregeln
Der
Umrechnungskurs für Euro/DM wird am 1. Januar 1999 festgelegt (Art.
109 l Abs. 4 Satz 1 EG-Vertrag). Bei Umrechnungen von Euro-Beträgen
in DM ist der Ausgangsbetrag mit dem sechsstelligen Umrechnungskurs
zu multiplizieren. Bei Umrechnungen von DM-Beträgen in Euro ist der
Ausgangsbetrag durch den sechsstelligen Umrechnungskurs zu
dividieren. Geldbeträge, die von einer nationalen Währungseinheit
in eine andere umgerechnet werden, werden zunächst in einen auf die
Euro-Einheit lautenden Geldbetrag umgerechnet, der auf nicht weniger
als drei Dezimalstellen gerundet werden darf, und dann in die andere
nationale Währungseinheit umgerechnet. Es dürfen keine anderen
Berechnungsmethoden verwendet werden, es sei denn, sie führen zu
denselben Ergebnissen (Art. 4 EG-VO 1103/97 vom 17. Juni 1997, ABl.
L 162 vom 19.06.1997).
5.2 Rundungsregeln
5.2.1
Bei Umrechnungen von DM in Euro sind die jeweiligen Ergebnisse auf
den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden. Bei Umrechnungen von
Euro in DM ist auf den nächstliegenden Pfennig auf- oder
abzurunden. Hierbei gilt: 3. Stelle nach dem Komma ab 5 Aufrundung,
bis 4 Abrundung (Art. 5 EG-VO 1103/97 a.a.O.).
5.2.2
Tz. 5.2.1 ist auch bei durch Rechtsvorschriften und
Verwaltungsregelungen festgelegten Pauschalen (z.B. Pauschbeträge für
Verpflegungsmehraufwendungen, Sachbezugswerte für Mahlzeiten,
Kilometersatz bei Dienstreisen) anzuwenden. Es ist jedoch steuerlich
nicht zu beanstanden, wenn (z.B. bei Multiplikationen) erst das
Endergebnis in Euro umgerechnet und gerundet wird. Ferner ist
5.2.3
Wer nach den obigen Rundungsregeln verfährt, wird für
nachvollziehbare technische Rundungsdifferenzen nicht in Anspruch
genommen.
5.3 Billigkeitsregelung
Auf die
Festsetzung des Unterschiedsbetrags - zwischen der Steuer, die sich
durch die Abgabe der Steuererklärung/ Steueranmeldung in Euro und
die bei der Bearbeitung anfallenden Rundungs- und
Umrechnungsschritte ergibt, - und der Steuer, die sich ergeben hätte,
wenn der Steuerpflichtige die Steuererklärung/ Steueranmeldung in
DM abgegeben hätte, wird verzichtet (§ 156 Abs. 2 AO)
6. Einkommensteuer
6.1 Einnahmenüberschussrechnung
Die
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und die zugrundeliegenden
Aufzeichnungen können für Besteuerungszeiträume innerhalb der Übergangszeit
wahlweise in DM oder Euro erstellt werden. Wurde einmal für den
Euro optiert, ist ein Wechsel zur DM in den Folgejahren nicht mehr möglich
(Bindungswirkung). Der Übertrag in die Einkommensteuererklärung
hat in DM zu erfolgen.
6.2 Ermittlung des Gewinns aus Land- und
Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
Zusätzliche
Angaben und Nebenrechnungen zu der Gewinnermittlung nach § 13 a
EStG können für Besteuerungszeiträume innerhalb der Übergangszeit
wahlweise in DM oder Euro beigefügt werden. Tz. 6.1 Satz 2 und 3
gilt entsprechend.
6.3 Überschusseinkünfte
Die
Ermittlung der Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) ist in
der Einkommensteuererklärung in DM vorzunehmen.
7. Lohnsteuer
7.1 Lohnsteuertabellen
Die
amtlichen Lohnsteuertabellen werden in DM erstellt. Werden
nichtamtliche Lohnsteuertabellen in Euro erstellt, sind sie aus den
amtlichen DM-Tabellen mittels der obigen Umrechnungs- und
Rundungsregeln cent-genau abzuleiten.
7.2 Programmablaufplan
Die
maschinelle Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn
einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer
für die Kirchenlohnsteuer kann in der Übergangszeit auch bei einer
Lohn- und Gehaltsberechnung in Euro auf der Grundlage des
DM-Programmablaufplans erfolgen. Dies wird durch eine geringfügige
Erweiterung des DM-Programmablaufplans erreicht. Danach werden die
Euro-Eingabewerte "steuerpflichtiger Arbeitslohn" und die
"im steuerpflichtigen Arbeitslohn enthaltenen Versorgungsbezüge"
in DM-Werte umgerechnet und zu den - eventuell - bestehenden
DM-Eingabewerten addiert. Die DM-Ergebniswerte (Lohnsteuer,
Solidaritätszuschlag und Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer)
werden immer auch in Euro umgerechnet. Der Programmablaufplan 1999
wurde mit BMF-Schreiben vom 19. November 1998 - I A 5 - Vw 7216 -
14/97 / IV C 5 - S 2361 - 33/98 - im BStBl I S. 1451 veröffentlicht.
Da der Umrechnungskurs noch nicht feststeht (siehe Tz. 5.1), muss
jeder Anwender die im Programmablaufplan in den Umrechnungsmodulen
vorgesehenen Felder "Kurs" selbst ausfüllen. Arbeitgeber
können die maschinelle Lohnabrechnung jedoch auch nach einem reinen
Euro-Programmablaufplan durchführen. Die so ermittelte Lohnsteuer
darf nur unwesentlich von der maßgebenden Lohnsteuertabelle
abweichen. Als unwesentlich sind Abweichungen bis zum nächsthöheren
oder nächstniedrigeren Steuerbetrag in der maßgebenden
Lohnsteuertabelle anzusehen (LStR 121 Abs. 1).
8. Umsatzsteuer
8.1 Währungseinheit
Die
Umsatzsteuer-Jahreserklärung kann unabhängig von der in den
Umsatzsteuer-Voranmeldungen verwendeten Währungseinheit in Euro
oder DM abgegeben werden.
8.2 Rechnungsausweis
Hat der
Unternehmer in einer Rechnung für eine steuerpflichtige Lieferung
oder sonstige Leistung den Steuerbetrag sowohl in Euro als auch in
DM gesondert ausgewiesen, so schuldet er den Steuerbetrag nur
einmal. Der Vorsteuerabzug ist ebenfalls nur einmal zulässig.
8.3 Umrechnungskurse
Für die
Umrechnung von Werten in fremder Währung werden zur Berechnung der
Umsatzsteuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf DM oder Euro
für Landeswährungen der Drittstaaten und der EU-Mitgliedstaaten,
die nicht den Euro einführen, die Durchschnittskurse in DM und
nachrichtlich in Euro durch das Bundesministerium der Finanzen
monatlich bekannt gegeben. Eine Umrechnung für diese Währungen
oder für Währungen, für die kein Durchschnittskurs bekannt
gegeben wird, kann auch nach dem Tageskurs erfolgen, der durch
Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen ist, falls das Finanzamt
dies gestattet.
9. Bewertung/ Bilanzierung
9.2 Euroumrechnungsrücklage (§ 6d
EStG)
Abweichend
von Tz. 9.1 können nach § 6d EStG in der Fassung des Euro-Einführungsgesetzes
(a.a.O.) die aus Umrechnungen von Ausleihungen, Forderungen und
Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 43 EGHGB entstehenden Gewinne
in eine den steuerlichen Gewinn mindernde Euroumrechnungsrücklage
eingestellt werden. Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen,
soweit das entsprechende Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen
ausscheidet, spätestens jedoch am Schluss des fünften nach dem 31.
Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahres (§ 6d Abs. 1 Satz 3 und 4
EStG). Scheidet das Wirtschaftsgut, aus dessen Bewertung sich der in
die Rücklage eingestellte Gewinn ergeben hat, teilweise aus dem
Betriebsvermögen aus (z.B. Forderungsausfall), ist die Rücklage
insoweit aufzulösen. Entsprechendes gilt für Erträge, die sich
aus der Aktivierung von Wirtschaftsgütern aufgrund der
unwiderruflichen Festlegung der Umrechnungskurse ergeben (§ 6d Abs.
2 EStG).
9.3 Erinnerungswert
In der Schlussbilanz
des Wirtschaftsjahres, in dem das Unternehmen auf den Euro umstellt,
sind Zuschreibungen auf den Erinnerungswert für aktivierte
Wirtschaftsgüter von 1 DM auf 1 Euro zulässig. Die Zuschreibungen
erhöhen den Gewinn.
9.4 Aufwendungen für die Umstellung
Aufwendungen
für die Umstellung auf den Euro sind sofort abzugsfähige
Betriebsausgaben, soweit sie nicht zu aktivieren sind. Dieser Erlass
entspricht dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
15.12.1998 - S 0019 - 95 - V C 2, das im Bundessteuerblatt veröffentlicht
werden wird.
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