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lohnsteuerrechtliche Änderungen - zurück


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EURO - Service
Übersicht über die wesentlichen Änderungen mit lohnsteuerlichem Bezug zum 01.01.2002

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bis 
31.12.2001

ab 
01.01.2002

§ 3 Nr. 9 EStG 
Entlassungsabfindungen 
- allgemein

16.000 DM

8.181 EUR

- ab 50. Lebensjahr/15 Dienstjahre

20.000 DM

10.226 EUR

- ab 55. Lebensjahr/20 Dienstjahre

24.000 DM

12.271 EUR

§ 3 Nr. 10 EStG
Übergangsgelder, Übergangsbeihilfen

24.000 DM

12.271 EUR

§ 3 Nr. 11 EStG, R 11 LStR
Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen

1.000 DM

600 EUR

- Heiratsbeihilfe

700 DM

358 EUR

- Geburtsbeihilfe je Kind

700 DM

358 EUR

§ 3 Nr. 26 EStG
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten

3.600 DM

1.848 EUR

§ 3 Nr. 38 EStG
Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen

2.400 DM

1.224 EUR

§ 3 Nr. 39 EStG
Arbeitslohn von Geringverdienern

630 DM

325 EUR

§ 3 Nr. 51 EStG
Trinkgelder

2.400 DM

1.224 EUR

§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG
Monatliche Freigrenze für bestimmte Sachbezüge

50 DM

50 EUR

§ 8 Abs. 2 EStG, SachBezV  
- Unterkunft 
-- alte Bundesländer

359 DM

186,65 EUR

-- neue Bundesländer

290 DM

164,00 EUR

- Mahlzeiten (täglich) 
-- Frühstück

2,70 DM

1,40 EUR

-- Mittag- und Abendessen

4,82 DM

2,51 EUR

§ 8 Abs. 2 EStG, R 31 Abs. 11 LStR
Zinsersparnisse, Freigrenze für Darlehen

5.000 DM

2.600 EUR

§ 8 Abs. 3 EStG
Rabattfreibetrag

2.400 DM

1.224 EUR

§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG
Reisekosten bei Dienstreisen  
- Fahrtkosten  
-- Pkw

0,58 DM

0,30 EUR

-- Motorrad oder Motorroller

0,25 DM

0,13 EUR

-- Moped oder Mofa

0,15 DM

0,08 EUR

-- Fahrrad

0,07 DM

0,05 EUR

-Verpflegungsmehraufwendungen
-- Abwesenheit 24 Stunden

46 DM

24 EUR

-- Abwesenheit 14 - 24 Stunden

20 DM

12 EUR

-- Abwesenheit 8 - 14 Stunden

10 DM

6 EUR

- Übernachtungskosten; (pauschaler Arbeitgeberersatz

39 DM

20 EUR

§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG
Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 
- bis 10 Kilometer

0,70 DM

0,36 EUR

- für jeden weiteren Kilometer

0,80 DM

0,40 EUR

- Höchstbetrag ohne Nachweis

10.000 DM

5.112 EUR

§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG
Doppelte Haushaltsführung 
- Fahrtkosten  
-- erste und letzte Fahrt je Kilometer

0,58 DM

0,30 EUR

-- eine Heimfahrt wöchentlich je Entfernungskilometer

0,80 DM

0,40 EUR

- Verpflegungsmehraufwendungen    
-- 1. bis 3. Monat

10/20/46 DM

6/12/24 EUR

-- ab 4. Monat

-

-

- Übernachtungskosten; pauschaler Arbeitgeberersatz   
-- 1. bis 3. Monat

39 DM

20 EUR

-- 4. bis 24. Monat

8 DM

5 EUR

-- ab 25. Monat

 

§ 9a Nr. 1a EStG
Arbeitnehmer-Pauschbetrag

2.000 DM

1.044 EUR

§ 19 EStG, R 70 Abs. 1 Nr. 4 LStR
Fehlgeldentschädigungen, steuerfrei bis zu

30 DM

16 EUR

§ 19 EStG, R 70 Abs. 2 Nr. 3 LStR
Diensteinführung, Verabschiedung usw.; Freigrenze für    
Sachleistungen je teilnehmender Person einschl. USt

200 DM

110 EUR

§ 19 EStG, R 70 Abs. 4 LStR
Betriebsveranstaltungen;   
Freigrenze je Arbeitnehmer einschl. USt

200 DM

110 EUR

§ 19 EStG, R 73 Abs. 1 und 2 LStR
Freigrenze für  
- Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen)

60 DM

40 EUR

- Arbeitsessen

60 DM

40 EUR

§ 19 Abs. 2 EStG
Versorgungs-Freibetrag, höchstens

6.000 DM

3.072 EUR

§ 19a EStG
Freibetrag für Vermögensbeteiligungen

300 DM

154 EUR

§ 24a EStG
Altersentlastungsbetrag, höchstens

3.720 DM

1.908 EUR

§ 32 Abs. 4 EStG
eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes

14.040 DM

7.188 EUR

§ 32 Abs. 6 EStG
- Kinderfreibetrag  
-- ein Elternteil

3.456 DM

1.824 EUR

-- zusammenveranlagte Eltern

6.912 DM

3.648 EUR

- Betreuungsfreibetrag     
-- ein Elternteil

1.512 DM

--

-- zusammenveranlagte Eltern

3.024 DM

--

- Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf 
-- ein Elternteil

--

1.080 EUR

-- zusammenveranlagte Eltern

--

2.160 EUR

§ 32 Abs. 7 EStG
Haushaltsfreibetrag (nur für Elternteile, die bereits in 2001 den Haushaltsfreibetrag erhalten haben)

 

5.616 DM

 

2.340 EUR

§ 39a EStG
Antragsgrenze für die Eintragung eines Freibetrags

1.200 DM

600 EUR

§ 39b Abs. 3 EStG
Behandlung sonstiger Bezüge als laufender Arbeitslohn

300 DM

150 EUR

§ 40 Abs. 1 EStG
Pauschalierung von sonstigen Bezügen, höchstens

2.000 DM

1.000 EUR

§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG
Höchstbetrag Pauschalierung von Erholungsbeihilfen
- für den Arbeitnehmer

300 DM

156 EUR

- für den Ehegatten

200 DM

104 EUR

- für ein Kind

100 DM

52 EUR

§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG
Pauschalierung von Fahrtkostenzuschüssen, höchstens
- bis 10 Kilometer

0,70 DM

0,36 EUR

- für jeden weiteren Kilometer

0,80 DM

0,40 EUR

§ 40a Abs. 1 EStG
Pauschalierung bei kurzfristig Beschäftigten
- Arbeitslohn je Kalendertag

120 DM

62 EUR

- Stundenlohngrenze

22 DM

12 EUR

§ 40a Abs. 2 EStG
Pauschalierung bei Teilzeitbeschäftigten
- Arbeitslohn im Monat

630 DM

325 EUR

- Arbeitslohn in de Woche

147 DM

-

- Stundenlohngrenze

22 DM

12 EUR

§ 40a Abs. 3 EStG
Pauschalierung bei Aushilfskräften in der Land- und Fortwirtschaft   
- Stundenlohngrenze

22 DM

12 EUR

§ 40b Abs. 2 EStG
Pauschalierung bei Direktversicherungen 
- Höchstbetrag im Kalenderjahr je Arbeitnehmer

3.408 DM

1.752 EUR

- Durchschnittsberechnung möglich bis zu

4.200 DM

2.148 EUR

§ 40b Abs. 3 EStG
Pauschalierung bei Unfallversicherungen
- Höchstbetrag im Kalenderjahr je Arbeitnehmer 120 DM 62 EUR
§ 41a Abs. 2 EStG
Anmeldungszeitraum 
- Kalenderjahr, wenn Lohnsteuer des Vorjahrs unter

1.600 DM

800 EUR

- Vierteljahr, wenn Lohnsteuer des Vorjahrs unter

6.000 DM

3.000 EUR

- Monat, wenn Lohnsteuer des Vorjahrs über

6.000 DM

3.000 EUR

§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG
Veranlagungsgrenze

800 DM

410 EUR

§ 46 Abs. 3 EStG
Härteausgleich

800 DM

410 EUR

§ 66 Abs. 1 EStG
Kindergeld 
- erstes und zweites Kind

270 DM

154 EUR

- drittes Kind

300 DM

154 EUR

- jedes weitere Kind

350 DM

179 EUR

Quelle: Finanzministerium Nordrhein-Westfalen

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Letzte Aktualisierung am: 21.05.2002