Logo - Die Märkte im Zeichen der Globalisierung und Internationalisierung Unternehmerinfo.de

| Home | | Lexikon | | Impressum | | Kontakt |  

Die Infoplattform für Wirtschaft, Recht und Steuern

Kategorien: | Existenzgründung |   | Betriebswirtschaft |  | Recht |  | Steuern |  | Zentraler Download |

>> zurück


powered by FreeFind
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen

Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14.07.2000 (BGBl. I S. 1034) werden die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für das Stiftungswesen in Deutschland erheblich verbessert. Das Gesetz enthält daher vornehmlich auf Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts ausgerichtete Vergünstigungen für die Bereiche des Gemeinnützigkeitsrechts, des Spendenrechts und der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer), die rückwirkend zum 01.01.2000 in Kraft getreten sind. Im wesentlichen handelt es sich um folgende Maßnahmen:

1. Änderung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften in der Abgabenordnung

a) Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung

Die Verpflichtung der Körperschaft, ihre Mittel zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden, ist im Interesse der Rechtsklarheit gesetzlich verankert worden (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO).

b) Rücklagen- und Vermögensbildung

Um die Körperschaften handlungsfähiger zu machen, ist die gemeinnützigkeitsunschädliche Rücklagen- und Vermögensbildung verbessert worden.

Eine steuerbegünstigte Körperschaft kann nunmehr bis zu einem Drittel (bisher ein Viertel) des Überschusses aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus bis zu 10 v.H. ihrer sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel (z.B. Beiträge, Spenden) einer freien Rücklage zuführen (§ 58 Nr. 7 Buchst. a AO).

Eine Stiftung kann im Jahr ihrer Errichtung und in den zwei folgenden Jahren die Überschüsse aus Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen (§ 58 Nr. 12 AO).

2. Änderung der spendenrechtlichen Vorschriften im Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuergesetz

a) Zusätzlicher Spendenabzug bis zur Höhe von 40.000 DM

Für Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO ist - über den bisherigen Spendenabzugsrahmen hinaus - ein zusätzlicher Spendenabzug bis zur Höhe von 40.000 DM pro Jahr möglich. Ausgenommen hiervon sind lediglich Zuwendungen zur Förderung der sog. Freizeitzwecke nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO (§§ 10 b Abs. 1 Satz 3 EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 KStG, 9 Nr. 5 Satz 3 GewStG).

b) Zusätzlicher Spendenabzug bis zur Höhe von 600.000 DM

Zuwendungen an eine Stiftung des öffentlichen oder privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO, die anlässlich der Neugründung der Stiftung (d.h. innerhalb eines Jahres nach Gründung) in ihren Vermögensstock geleistet worden sind, können im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren nach Antrag des Steuerpflichtigen - neben dem bisherigen (normalen) Spendenabzug und auch neben dem zusätzlichen Spendenabzug von 40.000 DM (vgl. Buchst. a) - bis zu einem Betrag von 600.000 DM abgezogen werden. Dieser Abzug gilt nur für natürliche Personen, Einzelunternehmen und Personengesellschaften, nicht dagegen für Körperschaften. Er kann innerhalb des Zehnjahreszeitraums der Höhe nach nur einmal in Anspruch genommen werden (§§ 10 b Abs. 1 a EStG, 9 Nr. 5 Sätze 5 bis 7 GewStG).

3. Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Bisher war das Erlöschen entstandener Erbschaft- oder Schenkungsteuer bei Weitergabe von Vermögensgegenständen an inländische Stiftungen davon abhängig, dass diese wissenschaftlichen oder kulturellen Zwecken dienen. Nunmehr reicht es für die Begünstigung aus, wenn die bedachte Stiftung steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO mit Ausnahme der sog. Freizeitzwecke nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO erfüllt (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 ErbStG).

4. Änderung des spendenrechtlichen Teils der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Hinsichtlich des spendenbegünstigten Zwecks "Förderung der Völkerverständigung" (Abschn. A Nr. 10 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2) wird durch erneute Änderung der EStDV zu der bis zum 31.12.1999 geltenden Begriffsdefinition weitgehend wieder zurückgekehrt, nachdem sich der durch die Spendenrechtsreform zum 01.01.2000 neu gefasste Zweck in seiner Wirkung als zu eng erwiesen hat.

Quelle: Finanzministerium Nordrhein-Westfalen

- zurück -

 
Ein Link funktioniert nicht? Eine Seite weist Fehler auf? Bitte lassen Sie uns dies wissen.

- nach oben -

Personal- und Unternehmensberatung Tobias Kafurke
Letzte Aktualisierung am: 21.05.2002