Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom
14.07.2000 (BGBl. I S. 1034) werden die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für das
Stiftungswesen in Deutschland erheblich verbessert. Das Gesetz enthält daher vornehmlich
auf Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts ausgerichtete Vergünstigungen für
die Bereiche des Gemeinnützigkeitsrechts, des Spendenrechts und der Erbschaftsteuer
(Schenkungsteuer), die rückwirkend zum 01.01.2000 in Kraft getreten sind. Im wesentlichen
handelt es sich um folgende Maßnahmen:
1. Änderung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften
in der Abgabenordnung
a) Grundsatz der zeitnahen
Mittelverwendung
Die Verpflichtung der Körperschaft, ihre Mittel zeitnah
für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden, ist im Interesse der
Rechtsklarheit gesetzlich verankert worden (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO).
b) Rücklagen- und
Vermögensbildung
Um die Körperschaften handlungsfähiger zu machen, ist die
gemeinnützigkeitsunschädliche Rücklagen- und Vermögensbildung verbessert worden.
Eine steuerbegünstigte Körperschaft kann nunmehr bis zu
einem Drittel (bisher ein Viertel) des Überschusses aus Vermögensverwaltung und darüber
hinaus bis zu 10 v.H. ihrer sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel (z.B. Beiträge,
Spenden) einer freien Rücklage zuführen (§ 58 Nr. 7 Buchst. a AO).
Eine Stiftung kann im Jahr ihrer Errichtung und in den zwei
folgenden Jahren die Überschüsse aus Vermögensverwaltung und die Gewinne aus
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen (§ 58
Nr. 12 AO).
2. Änderung der spendenrechtlichen Vorschriften im
Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuergesetz
a) Zusätzlicher Spendenabzug
bis zur Höhe von 40.000 DM
Für Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen und
privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO
ist - über den bisherigen Spendenabzugsrahmen hinaus - ein zusätzlicher Spendenabzug bis
zur Höhe von 40.000 DM pro Jahr möglich. Ausgenommen hiervon sind lediglich Zuwendungen
zur Förderung der sog. Freizeitzwecke nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO (§§ 10 b Abs. 1 Satz 3
EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 KStG, 9 Nr. 5 Satz 3 GewStG).
b) Zusätzlicher Spendenabzug
bis zur Höhe von 600.000 DM
Zuwendungen an eine Stiftung des öffentlichen oder
privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO,
die anlässlich der Neugründung der Stiftung (d.h. innerhalb eines Jahres nach Gründung)
in ihren Vermögensstock geleistet worden sind, können im Jahr der Zuwendung und in den
folgenden neun Jahren nach Antrag des Steuerpflichtigen - neben dem bisherigen (normalen)
Spendenabzug und auch neben dem zusätzlichen Spendenabzug von 40.000 DM (vgl. Buchst. a)
- bis zu einem Betrag von 600.000 DM abgezogen werden. Dieser Abzug gilt nur für
natürliche Personen, Einzelunternehmen und Personengesellschaften, nicht dagegen für
Körperschaften. Er kann innerhalb des Zehnjahreszeitraums der Höhe nach nur einmal in
Anspruch genommen werden (§§ 10 b Abs. 1 a EStG, 9 Nr. 5 Sätze 5 bis 7 GewStG).
3. Änderung des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes
Bisher war das Erlöschen
entstandener Erbschaft- oder Schenkungsteuer bei Weitergabe von Vermögensgegenständen an
inländische Stiftungen davon abhängig, dass diese wissenschaftlichen oder kulturellen
Zwecken dienen. Nunmehr reicht es für die Begünstigung aus, wenn die bedachte Stiftung
steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO mit Ausnahme der sog.
Freizeitzwecke nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO erfüllt (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 ErbStG).
4. Änderung des spendenrechtlichen Teils der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Hinsichtlich des
spendenbegünstigten Zwecks "Förderung der Völkerverständigung" (Abschn. A
Nr. 10 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2) wird durch erneute Änderung der EStDV zu der bis zum
31.12.1999 geltenden Begriffsdefinition weitgehend wieder zurückgekehrt, nachdem sich der
durch die Spendenrechtsreform zum 01.01.2000 neu gefasste Zweck in seiner Wirkung als zu
eng erwiesen hat. |