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Bestätigungsverfahren (§ 18 e UStG) 2.1
Was ist das Bestätigungsverfahren?
Das BfF bestätigt gemäß § 18 e UStG Unternehmern die
Gültigkeit einer USt-IdNr. (einfache Bestätigung) sowie den Namen und die Anschrift der
Person, der die USt-IdNr. von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde (qualifizierte
Bestätigung). Sie erhalten im Bestätigungsverfahren die Auskunft, ob eine ausländische
USt-IdNr. gültig ist und ob die von Ihnen mitgeteilten Angaben zu Firmenname, Firmenort,
Postleitzahl und Straße mit den in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedstaates
registrierten Daten übereinstimmen.
Die einfache Bestätigungsanfrage
ist auch hier im Internet möglich.
Das Bestätigungsverfahren bietet nicht die Möglichkeit,
ausländische USt-IdNrn. und hierzu registrierte Firmendaten zu erfragen. Diese
Informationen müssen zwischen den beteiligten Geschäftspartnern ausgetauscht werden.
2.2 Wer ist anfrageberechtigt?
Anfrageberechtigt ist jeder Inhaber einer deutschen
USt-IdNr., außer diese wurde ausschließlich für Zwecke der Erwerbsbesteuerung
erteilt. .
2.3 Wie kann man die Bestätigungsanfrage stellen?
Die einfache
Bestätigungsanfrage wird hier im Internet angeboten.
Bei der qualifizierten Bestätigungsanfrage sind neben der
ausländischen USt-IdNr. auch der Name (einschließlich der im Handelsregister vermerkten
Rechtsform), Ort, Postleitzahl und Straße anzugeben.
Die Anfrage muss auch die eigene deutsche USt-IdNr.
(Anfrageberechtigung) enthalten.
Anfragen können schriftlich, telefonisch, per Telefax oder
E-Mail
an das BfF, Außenstelle Saarlouis, gerichtet werden.
2.4 Wie sieht die Antwort des Bundesamtes aus?
Außer den Internet-Anfragen werden alle
Bestätigungsanfragen schriftlich beantwortet.
Das BfF teilt zu der angefragten ausländischen USt-IdNr.
mit, ob diese zum Zeitpunkt der Anfrage in dem Mitgliedstaat, der sie erteilt hat, gültig
ist oder nicht.
Bei der qualifizierten Bestätigungsanfrage sind folgende
Antworten möglich:
- stimmt überein
- stimmt nicht überein
- von Ihnen nicht angefragt
- vom Mitgliedstaat nicht mitgeteilt
Die Anfragen zu der rechtlichen Würdigung und den
steuerlichen Auswirkungen der jeweiligen Bestätigungsmitteilungen sind an das für
das Besteuerungsverfahren zuständige Finanzamt
zu richten |