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Bestätigungsverfahren
2. Bestätigungsverfahren (§ 18 e UStG)

2.1 Was ist das Bestätigungsverfahren?

Das BfF bestätigt gemäß § 18 e UStG Unternehmern die Gültigkeit einer USt-IdNr. (einfache Bestätigung) sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die USt-IdNr. von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde (qualifizierte Bestätigung). Sie erhalten im Bestätigungsverfahren die Auskunft, ob eine ausländische USt-IdNr. gültig ist und ob die von Ihnen mitgeteilten Angaben zu Firmenname, Firmenort, Postleitzahl und Straße mit den in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedstaates registrierten Daten übereinstimmen.

Die einfache Bestätigungsanfrage ist auch hier im Internet möglich.

Das Bestätigungsverfahren bietet nicht die Möglichkeit, ausländische USt-IdNrn. und hierzu registrierte Firmendaten zu erfragen. Diese Informationen müssen zwischen den beteiligten Geschäftspartnern ausgetauscht werden.

2.2 Wer ist anfrageberechtigt?

Anfrageberechtigt ist jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr., außer diese wurde ausschließlich für Zwecke der Erwerbsbesteuerung erteilt. .

2.3 Wie kann man die Bestätigungsanfrage stellen?

Die einfache Bestätigungsanfrage wird hier im Internet angeboten.

Bei der qualifizierten Bestätigungsanfrage sind neben der ausländischen USt-IdNr. auch der Name (einschließlich der im Handelsregister vermerkten Rechtsform), Ort, Postleitzahl und Straße anzugeben.

Die Anfrage muss auch die eigene deutsche USt-IdNr. (Anfrageberechtigung) enthalten.

Anfragen können schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail an das BfF, Außenstelle Saarlouis, gerichtet werden.

2.4 Wie sieht die Antwort des Bundesamtes aus?

Außer den Internet-Anfragen werden alle Bestätigungsanfragen schriftlich beantwortet.

Das BfF teilt zu der angefragten ausländischen USt-IdNr. mit, ob diese zum Zeitpunkt der Anfrage in dem Mitgliedstaat, der sie erteilt hat, gültig ist oder nicht.

Bei der qualifizierten Bestätigungsanfrage sind folgende Antworten möglich:

- stimmt überein
- stimmt nicht überein
- von Ihnen nicht angefragt
- vom Mitgliedstaat nicht mitgeteilt

Die Anfragen zu der rechtlichen Würdigung und den steuerlichen Auswirkungen der jeweiligen Bestätigungsmitteilungen sind an das für das Besteuerungsverfahren zuständige Finanzamt zu richten

Quelle: Bundesamt für Finanzen

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Personal- und Unternehmensberatung Tobias Kafurke
Letzte Aktualisierung am: 21.05.2002