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Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer
1. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) - § 27 a UStG

1.1 Wer kann eine USt-IdNr. erhalten?

Zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer erhalten auf Antrag eine USt-IdNr.

Außerdem sind antragsberechtigt

- Unternehmer, die nur Umsätze tätigen, die zum vollen Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen,
- Kleinunternehmer, die § 19 Abs. 1 UStG anwenden,
- juristische Personen, die nicht Unternehmer sind,
- Land- und Forstwirte, die der Besteuerung nach § 24 Abs. 1 bis 3 UStG unterliegen,

wenn sie innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen und zur Erwerbsbesteuerung optieren oder die Erwerbsschwellen überschreiten. Pauschalierenden Land- und Forstwirten wird eine USt-IdNr. auch dann erteilt, wenn sie innergemeinschaftliche Lieferungen ausführen (Abschn. 282 a Abs. 2 Umsatzsteuer-Richtlinien).

Auf Antrag erhalten eine gesonderte USt-IdNr.

- Fiskalvertreter nach § 22 a UStG zur Wahrnehmung der Pflichten für die von ihnen vertretenen ausländischen Unternehmer (§ 22 d UStG),
- Organkreise für den Organträger und für jede einzelne Organgesellschaft und
- einzelne Organisationseinheiten des Bundes oder der Länder (z.B. Behörde, Amt).

Privatpersonen erhalten keine USt-IdNr.!

1.2 Wann kann eine USt-IdNr. beantragt werden?

Voraussetzung für die Erteilung einer USt-IdNr. ist, dass die Person oder Personen-vereinigung bei einem deutschen Finanzamt umsatzsteuerlich geführt wird (Organgesellschaft siehe 1.4)

Dieses ist bei Kleinunternehmern; Land- und Forstwirten; Unternehmern, die nur Umsätze ausführen, die zum vollen Ausschluss des Vorsteuerbetrages führen (z. B. Ärzte); juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, Verwaltungseinheiten von Körperschaften des öffentlichen Rechts i. d. Regel nicht der Fall. Vorgenannte Unternehmer müssen sich daher zur umsatzsteuerlichen Erfassung zunächst an ihr zuständiges Finanzamt wenden. Bei diesem kann gleichzeitig auch die Erteilung einer USt-IdNr. beantragt werden. In diesen Fällen, sowie bei der erstmaligen Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit (Neugründung) kann die Erteilung der USt-IdNr. beschleunigt werden, wenn dem BfF, Außenstelle Saarlouis, eine schriftliche Bestätigung des Finanzamtes über die umsatzsteuer-liche Erfassung des Antragstellers vorgelegt wird.

1.3 Wie ist eine USt-IdNr. zu beantragen?

Für den schriftlichen Antrag ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Es sind

- Name und Anschrift des Antragstellers
- Finanzamt, das für die Umsatzbesteuerung zuständig ist,
- Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird.

anzugeben.

Der Antrag ist an das Bundesamt für Finanzen, Außenstelle Saarlouis, 66738 Saarlouis (Telefax: 0 68 31 - 456 120) zu richten.

1.4 Was müssen Organgesellschaften beachten?

Organkreise erhalten auf Antrag gem. § 27 a Abs. 1 Satz 4 UStG eine gesonderte USt-IdNr. für den Organträger und jede einzelne Organgesellschaft.

Der Antrag ist vom Organträger zu stellen und muss folgende Angaben enthalten:

- Steuernummer, unter der der Organkreis umsatzsteuerlich geführt wird
- Name und Anschrift des Organträgers
- USt-IdNr. des Organträgers (soweit bereits erteilt)
- Bezeichnung des Finanzamtes, bei dem der Organkreis umsatzsteuerlich geführt wird
- Namen und Anschriften der einzelnen Organgesellschaften, die am innergemeinschaftlichen Handelsverkehr teilnehmen
- Steuernummern, unter denen die Organgesellschaften ertragssteuerlich geführt werden,
- Bezeichnung der zuständigen Finanzämter, bei denen die Organgesellschaften ertragssteuerlich geführt werden.

1.5 Was müssen im Ausland ansässige Unternehmer beachten?

Im Ausland ansässige Unternehmer, die noch nicht bei einem deutschen Finanzamt umsatzsteuerlich geführt werden, müssen sich zuerst an das für sie zuständige Finanzamt wenden. Für die steuerliche Erfassung im Ausland ansässiger Unternehmer wurden zentrale Zuständigkeiten geschaffen (Umsatzsteuer-Zuständigkeitsverordnung).

Mit der steuerlichen Erfassung bei diesem Finanzamt kann dann auch gleichzeitig die Erteilung der USt-IdNr. beantragt werden. Dieser Antrag wird dann automatisch an das BfF weitergeleitet.

1.6 Was müssen Fiskalvertreter beachten?

Die Möglichkeit der Fiskalvertretung besteht, wenn ein ausländischer Unternehmer im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt und keine Vorsteuerbeträge abziehen kann (§ 22 a UStG). Der Fiskalvertreter erhält für seine Tätigkeit eine gesonderte Steuernummer und eine gesonderte USt-IdNr., unter der er für alle von ihm vertretenen im Ausland ansässigen Unternehmer auftritt (§ 22 d Abs. 1 UStG). Der Antrag auf Erteilung einer USt-IdNr. ist mit Hinweis auf die Fiskalvertretung wie unter 1.2 beschrieben zu stellen.

1.7 Wie lange ist eine USt-IdNr. gültig?

Das BfF speichert das Datum des Bekanntgabeschreibens als Beginn für die Gültigkeit der USt-IdNr.

Der Unternehmer kann jederzeit die Beendigung der USt-IdNr. beim BfF, Außenstelle Saarlouis, beantragen.

Endet die umsatzsteuerliche Führung, wird die USt-IdNr. ebenfalls beendet.

Quelle: Bundesamt für Finanzen

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Personal- und Unternehmensberatung Tobias Kafurke
Letzte Aktualisierung am: 21.05.2002