Für Lieferungen und sonstige Leistungen wird die Umsatzsteuer grundsätzlich
nach vereinbarten Entgelten berechnet
= Sollbesteuerung
Danach entsteht die Umsatzsteuer bereits mit Ablauf des
Voranmeldungszeitraums, in dem die steuerpflichtige Leistung ausgeführt wurde (d.h.: bei
Warenübergabe bzw. bei erbrachter Dienstleistung). Der Umsatz ist dann bereits für
diesen Voranmeldungszeitraum anzugeben. Es spielt keine Rolle, ob bereits eine Rechnung
erteilt wurde oder der Kunde noch nicht gezahlt hat.
Zu beachten ist: Bei Anzahlungen eines Kunden entsteht die
darin enthaltene Umsatzsteuer bereits vor Ausführung der Leistung mit Ablauf des
Voranmeldungszeitraums, in dem die Anzahlung vereinnahmt wurde.
Insbesondere bei Freiberuflern kann die Umsatzsteuer für
Lieferungen und sonstige Leistungen auf Antrag des Unternehmers nach vereinnahmten
Entgelten berechnet werden
= Istbesteuerung
In diesem Fall entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des
Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist.
Bitte wenden Sie sich in diesem Zusammenhang an Ihr
Finanzamt. |