Der Vorsteueranspruch entsteht grundsätzlich, wenn
- die Rechnung mit dem
gesonderten Steuerausweis vorliegt
und
- die Leistung ausgeführt
worden ist.
Zu beachten ist: Bei geleisteten Anzahlungen ist die
Vorsteuer bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden
ist. |