Der Unternehmer kann folgende Vorsteuerbeträge abziehen:
die in Rechnungen gesondert
ausgewiesene Steuer für Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind,
die entrichtete
Einfuhrumsatzsteuer,
die Steuer für den
innergemeinschaftlichen Erwerb.
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