Im Laufe des Jahres muss der Unternehmer grundsätzlich
Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.
Nach Ablauf des Kalenderjahres gibt der Unternehmen eine Umsatzsteuerjahreserklärung ab.
Umsatzsteuervoranmeldungen
Im Voranmeldungsverfahren rechnet der Unternehmer die Umsatzsteuerzahllast für den
jeweiligen Zeitraum der Voranmeldung selbst aus und leistet in dieser Höhe
Vorauszahlungen für das laufende Jahr.
Wie oft der Unternehmer Voranmeldungen abgeben muss,
bestimmt sich nach der Höhe der Zahllast des Vorjahres:
- Zahllast des Vorjahres beträgt mehr als 12.000 DM: Die
Voranmeldungen sind monatlich abzugeben.
- Zahllast des Vorjahres beträgt nicht mehr als 12.000 DM:
Die Voranmeldungen sind vierteljährlich abzugeben.
- Zahllast des Vorjahres beträgt nicht mehr als 1.000 DM: Auf
Antrag brauchen keine Voranmeldungen abgegeben werden.
- Ergibt sich für das Vorjahr ein Rotbetrag (Vorsteuer
übersteigt Umsatzsteuer) von mehr als 12.000 DM, kann der Unternehmer die monatliche
Abgabe der Voranmeldungen anstelle der vierteljährlichen Abgabe wählen.
Wurde die unternehmerische Tätigkeit im Vorjahr nur
teilweise ausgeübt, ist die Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen.
Bei Neugründung des Unternehmens im Laufe des Jahres ist
die geschätzte voraussichtliche Jahressteuer maßgebend. In diesem Fall wird nicht auf
eine Jahressteuer umgerechnet.
Umsatzsteuerjahreserklärung:
Unabhängig von der Höhe der Steuerschuld müssen alle
Unternehmer eine Jahressteuererklärung abgeben. In der Jahreserklärung berechnet der
Unternehmer die Steuerschuld für das gesamte Kalenderjahr. Die geleisteten
Vorauszahlungen im Laufe des Jahres werden auf die Jahressteuer angerechnet. |