Monatliche Voranmeldungen sind bis zum 10. des Folgemonats abzugeben (z.B. für
den Voranmeldungszeitraum Mai bis zum 10. Juni).
Vierteljährliche
Voranmeldungen sind bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres abzugeben
(jeweils 10.04., 10.07.,10.10., 10.01.).
Auf Antrag verlängert das Finanzamt die Abgabefrist um
jeweils einen Monat (= Dauerfristverlängerung). Bei Monatszahlern wird die
Dauerfristverlängerung nur gewährt, wenn der Unternehmer eine Sondervorauszahlung
leistet. Diese beträgt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen des letzten Jahres.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung ist bis zum 31. Mai des
nächsten Jahres abzugeben. Ggfs. kann ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden.
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