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Fragen zur Umsatzsteuer


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Warenbewegungen in das Ausland

Mit der Einführung des innergemeinschaftlichen gewerblichen Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der EU wird grundsätzlich die Lieferung eines Unternehmers erst im Bestimmungsland durch den Abnehmer besteuert (innergemeinschaftlicher Erwerb). Diese Lieferung bleibt prinzipiell für den leistenden Unternehmer im Ursprungsland steuerfrei. Die Besteuerung des Erwerbs beim Abnehmer der Ware muss innerhalb der EU-Staaten kontrolliert werden. Dafür findet ein EDV-gestützter Informationsaustausch zwischen den EU-Staaten statt. Jeder Unternehmer in der EU erhält von seiner nationalen Behörde eine persönliche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Diese wird beim innergemeinschaftlichen gewerblichen Warenverkehr zwischen dem Lieferer und dem Erwerber ausgetauscht. Jeder Unternehmer muss vierteljährlich eine Meldung über seine innergemeinschaftlichen Warenlieferungen abgeben. Diese Meldung (Zusammenfassende Meldung) enthält die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers und die dazugehörende Summe der Entgelte. Diese Daten werden der Behörde im jeweiligen Bestimmungsland zur Verfügung gestellt. Dadurch wird die Erwerbsbesteuerung durch den betroffenen Unternehmer kontrolliert.

Quelle: Finanzministerium Nordrhein-Westfalen

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Personal- und Unternehmensberatung Tobias Kafurke
Letzte Aktualisierung am: 21.05.2002