Mit der Einführung des innergemeinschaftlichen gewerblichen Warenverkehrs
zwischen den Mitgliedstaaten der EU wird grundsätzlich die Lieferung eines Unternehmers
erst im Bestimmungsland durch den Abnehmer besteuert (innergemeinschaftlicher Erwerb).
Diese Lieferung bleibt prinzipiell für den leistenden Unternehmer im Ursprungsland
steuerfrei. Die Besteuerung des Erwerbs beim Abnehmer der Ware muss innerhalb der
EU-Staaten kontrolliert werden. Dafür findet ein EDV-gestützter Informationsaustausch
zwischen den EU-Staaten statt. Jeder Unternehmer in der EU erhält von seiner nationalen
Behörde eine persönliche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Diese wird beim
innergemeinschaftlichen gewerblichen Warenverkehr zwischen dem Lieferer und dem Erwerber
ausgetauscht. Jeder Unternehmer muss vierteljährlich eine Meldung über seine
innergemeinschaftlichen Warenlieferungen abgeben. Diese Meldung (Zusammenfassende Meldung)
enthält die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers und die dazugehörende
Summe der Entgelte. Diese Daten werden der Behörde im jeweiligen Bestimmungsland zur
Verfügung gestellt. Dadurch wird die Erwerbsbesteuerung durch den betroffenen Unternehmer
kontrolliert. |