Zusammenfassende Meldungen muss jeder Unternehmer abgeben, der
innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat. In der Zusammenfassenden Meldung
sind nur Warenverkäufe anzugeben.
Dienstleistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe werden nicht aufgeführt.
Die Meldungen sind bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres beim Bundesamt
für Finanzen abzugeben. Für Meldezeiträume, in denen keine innergemeinschaftlichen
Warenlieferungen ausgeführt wurden, sind keine Zusammenfassenden Meldungen abzugeben.
Ist der Unternehmer von der Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen befreit, können die Zusammenfassenden Meldungen auch unter
bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen für das Kalenderjahr abgegeben werden. |