Die Unternehmereigenschaft beginnt mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf
eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden, wenn die spätere Ausführung
entgeltlicher Leistungen ernsthaft beabsichtigt ist und die Ernsthaftigkeit dieser Absicht
durch objektive Merkmale nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Mit dem Beginn der
Unternehmereigenschaft ist die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges gegeben. |