Es werden grundsätzlich alle Umsätze, die im Inland ausgeführt werden
(steuerbare Umsätze), besteuert, soweit keine Steuerbefreiung vorliegt. Dazu gehören:
- Lieferungen (z.B. Warenverkäufe)
- Sonstige Leistungen (Dienstleistungen)
- Innergemeinschaftliche Erwerbe (z.B. Warenbezüge aus EU-Staaten)
- Einfuhren aus dem Drittlandsgebiet (z.B. Warenbezüge aus nicht EU-Staaten)
Zu den zu versteuernden Umsätzen gehören auch:
- Entnahmen von Gegenständen für außerunternehmerische Zwecke
- Verwendung eines Gegenstandes aus dem Unternehmen für außerunternehmerische Zwecke
Der Gegenstand muss mit Vorsteuerabzugsberechtigung
erworben worden sein.
Eine Ausnahme gilt seit dem 01.04.1999, wenn ein
Kraftfahrzeug außerunternehmerisch verwendet wird. Dies gilt allerdings nur dann, wenn
bei der Anschaffung des Kraftfahrzeugs die Vorsteuer nur zu 50% abziehbar war. |