| Allgemeines Das Bundesamt für Finanzen (BfF), Außenstelle Saarlouis,
ist im Rahmen des EU-Binnenmarktes zuständige Behörde für das
Umsatzsteuer-Kontrollverfahren; Zentralstelle für die Umsatzsteuerkontrolle (ZU) in der
Europäischen Union (EU)
Da an den Binnengrenzen der EU die Grenzkontrollen und
damit auch die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer weggefallen sind, musste zur Sicherung des
Steueraufkommens ein Kontrollverfahren entwickelt werden. Dies beruht auf einem
rechnergestützten EU-weiten Informationsaustausch bestimmter Daten, die in Deutschland
beim BfF gespeichert sind.
Schlüssel für die Teilnahme am EU-Binnenmarkt ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(USt-IdNr.), die vom Bundesamt an die deutschen Unternehmer auf Antrag vergeben wird. Wer
sie besitzt, kann steuerfrei in einen anderen EU-Mitgliedstaat liefern, wenn auch der
Erwerber eine gültige USt-IdNr. besitzt. Unternehmer können sich deshalb beim BfF
USt-IdNrn. ausländischer Unternehmer bestätigen lassen. Umgekehrt können sich
ausländische Unternehmer bei ihrer zentralen Behörde deutsche USt-IdNrn. bestätigen
lassen.
Kernstück des Kontrollverfahrens ist die sog. Zusammenfassende
Meldung (ZM), die jeder deutsche Unternehmer, der innergemeinschaftliche Lieferungen
ausführt, vierteljährlich beim BfF, Außenstelle Saarlouis, abgeben muss. Die in der
Zusammenfassenden Meldung angegebenen Daten können über ein Automationsverfahren von
jeder Finanzbehörde eines EU-Mitgliedstaates für Zwecke ihres Veranlagungsverfahrens bei
der jeweils zuständigen Behörde (in der Bundesrepublik Deutschland ist es das BfF)
abgefragt werden. Können bestehende Zweifel anhand dieser Daten nicht ausgeräumt werden,
hat jede Finanzbehörde das Recht, über ein Einzelauskunftsersuchen bei der jeweils
zuständigen Behörde (in der Bundesrepublik Deutschland ist es das BfF) weitere
Auskünfte einzuholen.
Zentralstelle Umsatzsteuerkontrollverfahren
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