Logo - Die Märkte im Zeichen der Globalisierung und Internationalisierung Unternehmerinfo.de

| Home | | Lexikon | | Impressum | | Kontakt |  

Die Infoplattform für Wirtschaft, Recht und Steuern

Kategorien: | Existenzgründung |  | Betriebswirtschaft |  | Recht |  | Steuern |  | Zentraler Download |

>> zurück


powered by FreeFind
Umsatzsteuerkontrollverfahren in der EU
Allgemeines

Das Bundesamt für Finanzen (BfF), Außenstelle Saarlouis, ist im Rahmen des EU-Binnenmarktes zuständige Behörde für das Umsatzsteuer-Kontrollverfahren; Zentralstelle für die Umsatzsteuerkontrolle (ZU) in der Europäischen Union (EU)

Da an den Binnengrenzen der EU die Grenzkontrollen und damit auch die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer weggefallen sind, musste zur Sicherung des Steueraufkommens ein Kontrollverfahren entwickelt werden. Dies beruht auf einem rechnergestützten EU-weiten Informationsaustausch bestimmter Daten, die in Deutschland beim BfF gespeichert sind.

Schlüssel für die Teilnahme am EU-Binnenmarkt ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), die vom Bundesamt an die deutschen Unternehmer auf Antrag vergeben wird. Wer sie besitzt, kann steuerfrei in einen anderen EU-Mitgliedstaat liefern, wenn auch der Erwerber eine gültige USt-IdNr. besitzt. Unternehmer können sich deshalb beim BfF USt-IdNrn. ausländischer Unternehmer bestätigen lassen. Umgekehrt können sich ausländische Unternehmer bei ihrer zentralen Behörde deutsche USt-IdNrn. bestätigen lassen.

Kernstück des Kontrollverfahrens ist die sog. Zusammenfassende Meldung (ZM), die jeder deutsche Unternehmer, der innergemeinschaftliche Lieferungen ausführt, vierteljährlich beim BfF, Außenstelle Saarlouis, abgeben muss. Die in der Zusammenfassenden Meldung angegebenen Daten können über ein Automationsverfahren von jeder Finanzbehörde eines EU-Mitgliedstaates für Zwecke ihres Veranlagungsverfahrens bei der jeweils zuständigen Behörde (in der Bundesrepublik Deutschland ist es das BfF) abgefragt werden. Können bestehende Zweifel anhand dieser Daten nicht ausgeräumt werden, hat jede Finanzbehörde das Recht, über ein Einzelauskunftsersuchen bei der jeweils zuständigen Behörde (in der Bundesrepublik Deutschland ist es das BfF) weitere Auskünfte einzuholen.

Zentralstelle Umsatzsteuerkontrollverfahren

Weitere Informationen:

Quelle: Bundesamt für Finanzen

- zurück -

 
Ein Link funktioniert nicht? Eine Seite weist Fehler auf? Bitte lassen Sie uns dies wissen.

- nach oben -

Personal- und Unternehmensberatung Tobias Kafurke
Letzte Aktualisierung am: 21.05.2002