| Grundsätzliches
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich in multilateralen
Verträgen verpflichtet, gegenüber den Organisationen in Inland erbrachte größere
steuerpflichtige Leistungen nach Möglichkeit von indirekten Steuern zu entlasten. Nach
den gleichen Grundsätzen kann das Bundesamt für Finanzen Leistungen, die im EU-Ausland
gegenüber in Deutschland ansässigen internationalen Organisationen oder
zwischenstaatlichen Einrichtungen erbracht wurden, von der ausländischen Mehrwertsteuer
freistellen.
Kreis der Berechtigten
Internationale Organisationen
werden zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben der an ihnen
beteiligten Staaten gegründet, z.B. für
- Forschungszwecke (z.B. Weltraumforschung, Erkundung des
Sternenhimmels, Forschung auf dem Gebiet der Molekularbiologie u.a.)
- Gemeinsame Bewältigung von Verwaltungsarbeiten (z.B.
Patentanmeldungen, Währungs- und Flugsicherungsaufgaben).
Zwischenstaatliche Einrichtungen
Hierzu gehören politische Zweckeinrichtungen wie die
Europäische Union, die Vereinten Nationen, mit allen Teil- und Untereinrichtungen, die
OSZE, die NATO als Institution u.a..
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen sind die Privilegienprotokolle,
Sitzstaatabkommen, Einzelvereinbarungen und Artikel 15 Nr. 10 der 6. EG-Richtlinie.
Zuständigkeiten
Die Zuständigkeit des Bundesamtes für Finanzen beruht auf
§ 5 Absatz 1 Nr. 3 Finanzverwaltungsgesetz (FVG).
Fristen
Fristen für die Beantragung der Vergütung sind nicht
generell geregelt sondern ergeben sich aus den jeweiligen Rechtsgrundlagen.
Formvorschriften
Die Vergütungsanträge sind nicht formgebunden. Sie
müssen lediglich den Hinweis auf die jeweilige Rechtsgrundlage enthalten, eine Auflistung
der Rechnungen und der darin enthaltenen Gesamtkosten und Umsatzsteuerbeträge und den
beantragten Gesamtbetrag.
Anträge auf Freistellung von ausländischer Mehrwertsteuer
sind formgebunden. Die Europäische Union hat einen einheitlichen, in den wichtigsten
Sprachen der Union aufgelegten Vordruck herausgegeben, den die Berechtigten beim Bundesamt
für Finanzen anfordern können.
Voraussetzungen für die Vergütung
Sachliche Voraussetzungen
- Die Leistungen wurden zur Erfüllung der in den jeweiligen
Statuten vorgesehenen Aufgaben (amtliche Tätigkeit) erbracht und.
- die einzelne Rechnung weist grundsätzlich mehr als den
Gegenwert von DM 50 an Steuer aus.
Formelle Voraussetzungen (bei Anträgen auf
Umsatzsteuervergütung)
a) Verfahren zur Vergütung deutscher Steuer
- es müssen Originalrechnungen im Sinne des § 14 Abs. 1
Umsatzsteuergesetz (UStG) vorgelegt werden,
- es muß der Nachweis erbracht werden, daß die jeweilige
Rechnung einschließlich der enthaltenen Umsatzsteuer bezahlt wurde.
Bei den anderen vergütbaren Steuern wie Versicherung-
Mineralöl- und Branntweinsteuer kann der Nachweis auch in anderer Form erbracht werden.
b) Befreiung von (EU)-ausländischer Mehrwertsteuer
- Der Formantrag ist auszufüllen,
- Unterlagen über die beabsichtigte Inanspruchnahme
(Kostenvoranschlag u.ä.) der Leistung oder, wenn die Leistung bereits erbracht wurde,
Rechnungen oder Angebote. Aus ihnen muß die Art der Leistung , der Preis und die Höhe
der Steuer hervorgehen.
Ergebnisse
Vergütungsverfahren
- Das Bundesamt für Finanzen vergütet die Umsatzsteuer durch
Überweisung und teilt die Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mit.
Freistellungsverfahren
- Das Bundesamt für Finanzen entscheidet über den Umfang der
Freistellung von der ausländischen Steuer und teilt die Entscheidung dem Antragsteller
auf dem Formantrag mit. Der Antragsteller leitet diese Bescheinigung an den ausländischen
Unternehmer weiter, der darauf berechtigt ist, den Umsatz steuerfrei zu belassen oder,
wenn die Steuer bereits bezahlt wurde, sie dem Antragsteller auszubezahlen. Die
Bescheinigung verwahrt der Unternehmer als Nachweis für seine zuständige Steuerbehörde.
Bescheinigungsverfahren nach Artikel 15. Nr. 10 der 6.
EG-Richtlinie
Soweit in Deutschland ansässige internationale
Organisationen hier umsatzsteuerliche Privilegien genießen, können sie beim Empfang von
Leistungen aus einem anderen EU-Mitgliedsland auch von der Entrichtung der ausländischen
Umsatzsteuer befreit werden.
Ein formgebundener Antrag wird vom Bundesamt für Finanzen
geprüft und mit einem Freistellungsvermerk versehen. Diese Bescheinigung übergibt der
Käufer dem ausländischen Unternehmer, der sie bei seinen Steuerunterlagen für eine
Überprüfung durch die zuständige Steuerbehörde aufbewahrt. |