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Zusammenfassende Meldung
3. Zusammenfassende Meldung (ZM) - § 18 a UStG

1 Was ist zu melden (meldepflichtige Umsätze)?

Meldepflichtig sind Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder Lieferungen i. S. d. § 25 b Abs. 2 UStG im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausgeführt haben. Dies gilt nicht für Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG.

Warenbezüge (Erwerbe) aus anderen Mitgliedstaaten sind nicht zu melden. Die ZM ist unabhängig von einer Wertgrenze abzugeben. Sogenannte Nullmeldungen sind nicht abzugeben. Der ZM sind keine Begleitschreiben beizufügen.

Die ZM ist nicht mit der Meldung Instrastat zu verwechseln. Diese wird beim Statistischen Bundesamt in Wiesbaden abgegeben.

3.2 Wann ist zu melden (Fristen zur Abgabe der ZM)?

Die ZM ist bis zum 10. Tage nach Ablauf jedes Meldezeitraums (Kalendervierteljahr) beim BfF, Außenstelle Saarlouis, abzugeben (§ 18 a Abs. 1 Satz 1 UStG).

Für Unternehmer, denen Dauerfristverlängerung um einen Monat beim zuständigen Finanzamt für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung gewährt ist, gilt diese Fristverlängerung für die Abgabe der ZM entsprechend (§ 18 a Abs. 1 Satz 3 UStG). Ein gesonderter Antrag beim BfF ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Hat das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Entrichtung der Vorauszahlung befreit (Jahreszahler) (§ 18 Abs. 2 UStG), kann er die ZM unter den Voraussetzungen des § 18 a Abs. 6 UStG bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalenderjahres abgeben, wenn:

1. die Summe der Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr : 200.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird,

2. die Summe seiner innergemeinschaftlichen Warenlieferungen im vorangegangenen Kalenderjahr 15.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird, und

3. es sich bei den in Nummer 2 bezeichneten Warenlieferungen nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer mit ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer handelt.

Die ZM hat den Charakter einer Steuererklärung.

Wenn Sie für Quartalszeiträume ZM abgegeben haben, geben Sie bitte keine zusätzliche Jahresmeldung ab.

Auf Antrag kann das BfF, Außenstelle Saarlouis, Einzelfristverlängerung gewähren.

3.3 Für welchen Zeitraum ist zu melden (Meldezeitraum)?

Meldezeitraum ist das Kalendervierteljahr oder im Ausnahmefall (Textziffer 3.2) das Kalenderjahr.

Innergemeinschaftliche Warenlieferungen, die in den ersten beiden Monaten des Meldezeitraums ausgeführt wurden, sind in der ZM für diesen Zeitraum zu melden, unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung.

Nur bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen, die im letzten Monat eines Kalendervierteljahres ausgeführt werden, ist auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung abzustellen. Wird die Rechnung für diese Lieferung noch im lfd. Kalendervierteljahr ausgestellt, so ist die Meldung in diesem Kalendervierteljahr vorzunehmen; wird die Rechnung für diese Lieferung erst nach Ablauf des Kalendervierteljahres ausgestellt, so hat die Meldung im nächsten Kalendervierteljahr zu erfolgen. Im Falle der Lieferungen i. S. d. § 25 b Abs. 2 UStG sind die Angaben für den Meldezeitraum zu machen, in dem diese Lieferungen ausgeführt worden sind.

3.4 Wie ist zu melden (Formular)?

Die ZM sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (§ 18 a Abs. 1 Satz 1 UStG).

Das BfF versendet die amtlichen ZM-Vordrucke mit Anleitung an alle Unternehmer, die im jeweils abgelaufenen Kalenderjahr eine ZM abgegeben oder eine USt-IdNr. im laufenden Kalenderjahr erhalten haben.

Im Bedarfsfall können die amtlichen ZM-Vordrucke beim BfF, Außenstelle Saarlouis, angefordert werden.

Auf schriftlichen Antrag beim BfF, Außenstelle Saarlouis, kann die Verwendung abweichender Vordrucke zugelassen werden (siehe 3.6).

Anstelle der Verwendung von Vordrucken kann der Unternehmer die ZM auf maschinell verwertbaren Datenträgern (Magnetband, Magnetbandkassette) an das BfF übermitteln.

Die Zulassung zum Datenübermittlungsverfahren nach der ZMDV ist beim BfF, Außenstelle Saarlouis, zu beantragen. Einzelheiten regelt die ZMDV.

3.5 Ausfüllhinweise zum Vordruck ZM?

Eigene USt-IdNr.
Tragen Sie bitte in Kennzahl 01 die Ihnen vom BfF erteilte USt-IdNr. linksbündig ein.
Beispiel: DE 123456789

zu-zm1


Meldezeitraum angeben
Bitte ergänzen Sie in Kennzahl 02 die entsprechende Jahreszahl in der zutreffenden Zeile hinter der eingedruckten 200. Bitte kreuzen Sie das Feld nicht an.
Beispiel:
Die ZM ist für das 1. Quartal 2001 abzugeben:


zu-zm2

Berichtigung
Wenn Sie eine bereits abgegebene ZM berichtigen möchten, tragen Sie bitte in Kennzahl 03 eine "1" ein.
Beispiel:

Siehe auch Bemessungsgrundlagen zusammenfassen

zu-zm3

Unterschrift
Die ZM ist vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben. (§18 a Satz 5 UStG)
Beispiel:

zu-zm4

Bemessungsgrundlagen zusammenfassen
Die Bemessungsgrundlagen der zu meldenden innergemeinschaftlichen Warenlieferungen, die sich auf die USt-IdNr. eines Erwerbers/Unternehmers beziehen, sind in einer Summe zusammengefasst zu melden.

Dies gilt für Dreiecksgeschäfte entsprechend.
Werte in ausländischer Währung sind gem. § 16 Abs. 6 UStG umzurechnen.

Sollte die gemeldete Summe aller Bemessungsgrundlagen an einen Abnehmer nachträglich berichtigt werden müssen, ist in der Berichtigung ebenfalls die Gesamtsumme aller Bemessungsgrundlagen an diesen Abnehmer im betroffenen Meldezeitraum in einer Summe zusammengefasst zu melden.

Die Summe der Bemessungsgrundlagen beinhaltet somit eine Richtigstellung des Gesamtbetrages aller im betroffenen Meldezeitraum an den betroffenen Abnehmer ausgeführten i.g.L. oder Dreiecksgeschäfte.

Beispiel: Gemeldet wurde als Summe der Bemessungsgrundlagen im Meldezeitraum 01.01. bis 31.03. 100.000 EUR an die USt-IdNr AT U12345678, vergessen wurde eine weitere Lieferung i.H.v. 20.000 EUR. Die Nachmeldung dieser versehentlich unterbliebenen Lieferung mit der Bemessungsgrundlage i.H.v. 20.000 EUR erfolgt dadurch, dass im als Berichtigung gekennzeichneten Vordruck für den Meldezeitraum 01.01. bis 31.03. 120.000 EUR (nicht 20.000 EUR) an die USt-IdNr AT U12345678 zu melden sind.

Weitere Angaben entnehmen Sie bitte der den Vordrucken beigefügten Anleitung zur ZM.

3.6 Merkblatt abweichender Vordruck?

Merkblatt "abweichender Vordruck" (PDF-Format)

Quelle: Bundesamt für Finanzen

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Letzte Aktualisierung am: 21.05.2002