| 3. Zusammenfassende
Meldung (ZM) - § 18 a UStG 1 Was ist zu
melden (meldepflichtige Umsätze)?
Meldepflichtig sind Unternehmer, die steuerfreie
innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder Lieferungen i. S. d. § 25 b Abs. 2 UStG
im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausgeführt haben. Dies gilt nicht
für Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG.
Warenbezüge (Erwerbe) aus anderen Mitgliedstaaten sind
nicht zu melden. Die ZM ist unabhängig von einer Wertgrenze abzugeben. Sogenannte
Nullmeldungen sind nicht abzugeben. Der ZM sind keine Begleitschreiben
beizufügen.
Die ZM ist nicht mit der Meldung
Instrastat zu verwechseln. Diese wird beim Statistischen Bundesamt in
Wiesbaden abgegeben.
3.2 Wann ist zu melden (Fristen zur Abgabe der ZM)?
Die ZM ist bis zum 10. Tage nach Ablauf jedes
Meldezeitraums (Kalendervierteljahr) beim BfF, Außenstelle Saarlouis, abzugeben (§
18 a Abs. 1 Satz 1 UStG).
Für Unternehmer, denen Dauerfristverlängerung um
einen Monat beim zuständigen Finanzamt für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung
gewährt ist, gilt diese Fristverlängerung für die Abgabe der ZM entsprechend (§ 18 a
Abs. 1 Satz 3 UStG). Ein gesonderter Antrag beim BfF ist in diesen Fällen nicht
erforderlich.
Hat das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur
Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Entrichtung der Vorauszahlung befreit
(Jahreszahler) (§ 18 Abs. 2 UStG), kann er die ZM unter den Voraussetzungen des § 18 a
Abs. 6 UStG bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalenderjahres abgeben, wenn:
1. die Summe der Lieferungen und sonstigen Leistungen im
vorangegangenen Kalenderjahr : 200.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden
Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird,
2. die Summe seiner innergemeinschaftlichen
Warenlieferungen im vorangegangenen Kalenderjahr 15.000 Euro nicht überstiegen hat und im
laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird, und
3. es sich bei den in Nummer 2 bezeichneten
Warenlieferungen nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer mit ausländischer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer handelt.
Die ZM hat den Charakter einer Steuererklärung.
Wenn Sie für Quartalszeiträume ZM abgegeben haben, geben
Sie bitte keine zusätzliche Jahresmeldung ab.
Auf Antrag kann das BfF, Außenstelle Saarlouis,
Einzelfristverlängerung gewähren.
3.3 Für welchen Zeitraum ist zu melden
(Meldezeitraum)?
Meldezeitraum ist das Kalendervierteljahr oder im
Ausnahmefall (Textziffer 3.2) das Kalenderjahr.
Innergemeinschaftliche Warenlieferungen, die in den ersten
beiden Monaten des Meldezeitraums ausgeführt wurden, sind in der ZM für diesen Zeitraum
zu melden, unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung.
Nur bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen, die im
letzten Monat eines Kalendervierteljahres ausgeführt werden, ist auf den Zeitpunkt der
Ausstellung der Rechnung abzustellen. Wird die Rechnung für diese Lieferung noch im lfd.
Kalendervierteljahr ausgestellt, so ist die Meldung in diesem Kalendervierteljahr
vorzunehmen; wird die Rechnung für diese Lieferung erst nach Ablauf des
Kalendervierteljahres ausgestellt, so hat die Meldung im nächsten Kalendervierteljahr zu
erfolgen. Im Falle der Lieferungen i. S. d. § 25 b Abs. 2 UStG sind die Angaben für den
Meldezeitraum zu machen, in dem diese Lieferungen ausgeführt worden sind.
3.4 Wie ist zu melden (Formular)?
Die ZM sind grundsätzlich nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (§ 18 a Abs. 1 Satz 1 UStG).
Das BfF versendet die amtlichen ZM-Vordrucke mit Anleitung
an alle Unternehmer, die im jeweils abgelaufenen Kalenderjahr eine ZM abgegeben oder eine
USt-IdNr. im laufenden Kalenderjahr erhalten haben.
Im Bedarfsfall können die amtlichen ZM-Vordrucke beim BfF,
Außenstelle Saarlouis, angefordert werden.
Auf schriftlichen Antrag beim BfF, Außenstelle Saarlouis,
kann die Verwendung abweichender Vordrucke zugelassen werden (siehe 3.6).
Anstelle der Verwendung von Vordrucken kann der Unternehmer
die ZM auf maschinell verwertbaren Datenträgern (Magnetband, Magnetbandkassette) an das
BfF übermitteln.
Die Zulassung zum Datenübermittlungsverfahren nach der
ZMDV ist beim BfF, Außenstelle Saarlouis, zu beantragen. Einzelheiten regelt die ZMDV.
3.5 Ausfüllhinweise zum Vordruck ZM?
Eigene USt-IdNr.
Tragen Sie bitte in Kennzahl 01 die Ihnen vom BfF erteilte USt-IdNr. linksbündig
ein.
Beispiel: DE 123456789

Meldezeitraum angeben
Bitte ergänzen Sie in Kennzahl 02 die entsprechende Jahreszahl in der
zutreffenden Zeile hinter der eingedruckten 200. Bitte kreuzen Sie
das Feld nicht an.
Beispiel:
Die ZM ist für das 1. Quartal 2001 abzugeben:

Berichtigung
Wenn Sie eine bereits abgegebene ZM berichtigen möchten, tragen Sie bitte in
Kennzahl 03 eine "1" ein.
Beispiel:
Siehe auch Bemessungsgrundlagen zusammenfassen

Unterschrift
Die ZM ist vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben. (§18 a Satz 5 UStG)
Beispiel:

Bemessungsgrundlagen zusammenfassen
Die Bemessungsgrundlagen der zu meldenden innergemeinschaftlichen
Warenlieferungen, die sich auf die USt-IdNr. eines Erwerbers/Unternehmers beziehen, sind
in einer Summe zusammengefasst zu melden.
Dies gilt für Dreiecksgeschäfte entsprechend.
Werte in ausländischer Währung sind gem. § 16 Abs. 6 UStG umzurechnen.
Sollte die gemeldete Summe aller Bemessungsgrundlagen an
einen Abnehmer nachträglich berichtigt werden müssen, ist in der Berichtigung ebenfalls
die Gesamtsumme aller Bemessungsgrundlagen an diesen Abnehmer im betroffenen Meldezeitraum
in einer Summe zusammengefasst zu melden.
Die Summe der Bemessungsgrundlagen beinhaltet somit eine
Richtigstellung des Gesamtbetrages aller im betroffenen Meldezeitraum an den betroffenen
Abnehmer ausgeführten i.g.L. oder Dreiecksgeschäfte.
Beispiel: Gemeldet wurde als Summe der Bemessungsgrundlagen
im Meldezeitraum 01.01. bis 31.03. 100.000 EUR an die USt-IdNr AT U12345678, vergessen
wurde eine weitere Lieferung i.H.v. 20.000 EUR. Die Nachmeldung dieser versehentlich
unterbliebenen Lieferung mit der Bemessungsgrundlage i.H.v. 20.000 EUR erfolgt dadurch,
dass im als Berichtigung gekennzeichneten Vordruck für den Meldezeitraum 01.01. bis
31.03. 120.000 EUR (nicht 20.000 EUR) an die USt-IdNr AT U12345678 zu melden sind.
Weitere Angaben entnehmen Sie bitte der den Vordrucken
beigefügten Anleitung zur ZM.
3.6 Merkblatt abweichender Vordruck?
Merkblatt "abweichender Vordruck" (PDF-Format) |