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Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung im Ausland ansässiger Unternehmer
Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer (UStZustVO) in der Fassung vom 22. Mai 1996, gültig ab 1. Juni 1996.

§ 1 (1) Für die Umsatzsteuer der Unternehmer, die ihr Unternehmen von einem der nachfolgend genannten Staaten betreiben, sind folgende Finanzämter örtlich zuständig:
 

Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung: Zuständiges Finanzamt:
Königreich Belgien Finanzamt Trier
Republik Bulgarien Finanzamt Neuwied
Königreich Dänemark Finanzamt Flensburg
Republik Estland Finanzamt Rostock I
Republik Finnland Finanzamt Bremen-Mitte
Französische Republik Finanzamt Kehl
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland Finanzamt Hannover-Nord
Griechische Republik Finanzamt Berlin-Neukölln-Nord
Republik Irland Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt
Italienische Republik Finanzamt München II
Republik Kroatien Finanzamt Kassel-Goethestraße
Republik Lettland Finanzamt Bremen-Mitte
Fürstentum Liechtenstein Finanzamt Konstanz
Republik Litauen Finanzamt Mühlhausen
Großherzogtum Luxemburg Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben
Republik Mazedonien Finanzamt Berlin-Neukölln-Nord
Königreich der Niederlande Finanzamt Kleve
Königreich Norwegen Finanzamt Bremen-Mitte
Republik Österreich Finanzamt München II
Republik Polen Finanzamt Oranienburg
Portugiesische Republik Finanzamt Kassel-Goethestraße
Rumänien Finanzamt Chemnitz-Süd
Russische Föderation Finanzamt Magdeburg II
Königreich Schweden Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt
Schweizerische Eidgenossenschaft Finanzamt Konstanz
Slowakische Republik Finanzamt Chemnitz-Süd
Königreich Spanien Finanzamt Kassel-Goethestraße
Republik Slowenien Finanzamt Oranienburg
Tschechische Republik Finanzamt Chemnitz-Süd
Republik Türkei Finanzamt Dortmund-Unna
Ukraine Finanzamt Magdeburg II
Republik Ungarn Zentralfinanzamt Nürnberg
Republik Weißrussland Finanzamt Magdeburg II
Vereinigte Staaten von Amerika Finanzamt Bonn-Innenstadt


Die Anschriften der Finanzämter können Sie mit dieser Suchfunktion ermitteln.

Falls Sie kein für Ihr Land zuständiges Finanzamt gefunden haben, wenden Sie sich bitte an das folgende Finanzamt:

Finanzamt Berlin Neukölln-Nord
Sonnenallee 223

12059 Berlin

Tel.: 030/68876-0
Fax:
030/68876395

§ 1 (2) Die örtliche Zuständigkeit nach § 61 Abs. 1 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung für die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer bleibt unberührt.

§ 1 der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung in der Fassung vom 09. Juni 1999

§ 1 Sonderfälle des Ortes der sonstigen Leistung

(1) Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt,

1. eine sonstige Leistung, die in § 3a Abs. 4 Nr. 1 bis 11 [1] des Gesetzes bezeichnet ist, an eine im Inland ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht Unternehmer ist,

2. [2] eine sonstige Leistung, die nicht in § 3a Abs. 2 oder 4 des Gesetzes bezeichnet ist,

2. [3] eine sonstige Leistung, die in § 3a Abs. 4 Nr. 12 des Gesetzes bezeichnet ist, oder

3. [4] die Vermietung von Beförderungsmitteln, ist diese Leistung abweichend von § 3a Abs. 1 des Gesetzes als im Inland ausgeführt zu behandeln, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Wird die Leistung von einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Drittlandsgebiet liegt.

(2) [5] Vermietet ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Inland aus betreibt, ein ausschließlich zur Beförderung von Gegenständen bestimmtes Straßen- oder Schienenfahrzeug, ist diese Leistung abweichend von § 3a Abs. 1 des Gesetzes als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn

1. der Leistungsempfänger ein im Drittlandsgebiet ansässiger Unternehmer ist;

2. das Straßen- oder Schienenfahrzeug für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt ist;

3. das Straßen- oder Schienenfahrzeug im Drittlandsgebiet genutzt wird.

Wird die Vermietung des Straßen- oder Schienenfahrzeugs von einer Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Inland liegt.

________________

[1] Eingefügt ab 1.1.1997 durch das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997 vom 12.12.1996.

[2] Nr. 2 alte Fassung aufgehoben ab 21.10.1995 durch das Jahressteuergesetz 1996.

[3] Nr. 2 eingefügt ab 1.1.1997 durch das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997 vom 12.12.1996. Bisherige Nr. 2 wird neue Nr. 3.

[4] Eingefügt ab 21.10.1995 durch das Jahressteuergesetz 1996. Wird Nr. 3 durch das Umsatzsteuer-Änderungsgsetz 1997.

[5] § 1 Abs. 2 angefügt mit Wirkung ab 3.6.1995 durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vom 4.6.1996.

Quelle: Bundesamt für Finanzen

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Letzte Aktualisierung am: 21.05.2002