| Verordnung über die
örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer
(UStZustVO) in der Fassung vom 22. Mai 1996, gültig ab 1. Juni 1996. § 1 (1) Für die Umsatzsteuer der Unternehmer, die ihr Unternehmen
von einem der nachfolgend genannten Staaten betreiben, sind folgende Finanzämter örtlich
zuständig:
| Wohnsitz, Sitz oder
Geschäftsleitung: |
Zuständiges Finanzamt: |
| Königreich Belgien |
Finanzamt Trier |
| Republik Bulgarien |
Finanzamt Neuwied |
| Königreich Dänemark |
Finanzamt Flensburg |
| Republik Estland |
Finanzamt Rostock I |
| Republik Finnland |
Finanzamt Bremen-Mitte |
| Französische Republik |
Finanzamt Kehl |
| Vereinigtes Königreich
Großbritannien und Nordirland |
Finanzamt Hannover-Nord |
| Griechische Republik |
Finanzamt Berlin-Neukölln-Nord |
| Republik Irland |
Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt |
| Italienische Republik |
Finanzamt München II |
| Republik Kroatien |
Finanzamt Kassel-Goethestraße |
| Republik Lettland |
Finanzamt Bremen-Mitte |
| Fürstentum Liechtenstein |
Finanzamt Konstanz |
| Republik Litauen |
Finanzamt Mühlhausen |
| Großherzogtum Luxemburg |
Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben |
| Republik Mazedonien |
Finanzamt Berlin-Neukölln-Nord |
| Königreich der Niederlande |
Finanzamt Kleve |
| Königreich Norwegen |
Finanzamt Bremen-Mitte |
| Republik Österreich |
Finanzamt München II |
| Republik Polen |
Finanzamt Oranienburg |
| Portugiesische Republik |
Finanzamt Kassel-Goethestraße |
| Rumänien |
Finanzamt Chemnitz-Süd |
| Russische Föderation |
Finanzamt Magdeburg II |
| Königreich Schweden |
Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt |
| Schweizerische Eidgenossenschaft |
Finanzamt Konstanz |
| Slowakische Republik |
Finanzamt Chemnitz-Süd |
| Königreich Spanien |
Finanzamt Kassel-Goethestraße |
| Republik Slowenien |
Finanzamt Oranienburg |
| Tschechische Republik |
Finanzamt Chemnitz-Süd |
| Republik Türkei |
Finanzamt Dortmund-Unna |
| Ukraine |
Finanzamt Magdeburg II |
| Republik Ungarn |
Zentralfinanzamt Nürnberg |
| Republik Weißrussland |
Finanzamt Magdeburg II |
| Vereinigte Staaten von Amerika |
Finanzamt Bonn-Innenstadt |
Die Anschriften der Finanzämter können Sie mit dieser Suchfunktion
ermitteln.
Falls Sie kein für Ihr Land
zuständiges Finanzamt gefunden haben, wenden Sie sich bitte an
das folgende Finanzamt:
Finanzamt Berlin Neukölln-Nord
Sonnenallee 223
12059 Berlin
Tel.: 030/68876-0
Fax: 030/68876395
§ 1 (2) Die örtliche Zuständigkeit nach § 61 Abs. 1
Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung für die Vergütung der abziehbaren
Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer bleibt unberührt.
§ 1 der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung in der
Fassung vom 09. Juni 1999
§ 1 Sonderfälle des Ortes der sonstigen Leistung
(1) Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von
einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt,
1. eine sonstige Leistung, die in § 3a Abs. 4 Nr. 1 bis 11
[1] des Gesetzes bezeichnet ist, an eine im Inland ansässige juristische Person des
öffentlichen Rechts, soweit sie nicht Unternehmer ist,
2. [2] eine sonstige Leistung, die nicht in § 3a Abs. 2
oder 4 des Gesetzes bezeichnet ist,
2. [3] eine sonstige Leistung, die in § 3a Abs. 4 Nr. 12
des Gesetzes bezeichnet ist, oder
3. [4] die Vermietung von Beförderungsmitteln, ist diese
Leistung abweichend von § 3a Abs. 1 des Gesetzes als im Inland ausgeführt zu behandeln,
wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Wird die Leistung von einer Betriebsstätte
eines Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im
Drittlandsgebiet liegt.
(2) [5] Vermietet ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom
Inland aus betreibt, ein ausschließlich zur Beförderung von Gegenständen bestimmtes
Straßen- oder Schienenfahrzeug, ist diese Leistung abweichend von § 3a Abs. 1 des
Gesetzes als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn
1. der Leistungsempfänger ein im Drittlandsgebiet
ansässiger Unternehmer ist;
2. das Straßen- oder Schienenfahrzeug für das Unternehmen
des Leistungsempfängers bestimmt ist;
3. das Straßen- oder Schienenfahrzeug im Drittlandsgebiet
genutzt wird.
Wird die Vermietung des Straßen- oder Schienenfahrzeugs
von einer Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die
Betriebsstätte im Inland liegt.
________________
[1] Eingefügt ab 1.1.1997 durch das
Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997 vom 12.12.1996.
[2] Nr. 2 alte Fassung aufgehoben ab 21.10.1995 durch das
Jahressteuergesetz 1996.
[3] Nr. 2 eingefügt ab 1.1.1997 durch das
Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997 vom 12.12.1996. Bisherige Nr. 2 wird neue Nr. 3.
[4] Eingefügt ab 21.10.1995 durch das Jahressteuergesetz
1996. Wird Nr. 3 durch das Umsatzsteuer-Änderungsgsetz 1997.
[5] § 1 Abs. 2 angefügt mit Wirkung ab 3.6.1995 durch die
Zehnte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vom 4.6.1996. |