| Hat die Rechtsform des
Vereins steuerrechtliche Bedeutung? Auf die Rechtsform des Vereins
- eingetragener Verein = e.V. oder
- nichtrechtsfähiger Verein (nicht in das Vereinsregister
eingetragen)
kommt es nicht an. Ob und in welchem Umfang Steuern zu
entrichten sind, ist nur vom Vereinszweck und der Betätigung des Vereins abhängig.
Wann erhält ein Verein Steuervergünstigungen ?
Der Gesetzgeber hat für
Vereine zahlreiche steuerliche Vergünstigungen geschaffen. Die meisten dieser
Vergünstigungen setzen voraus, dass der Verein
- gemeinnützigen,
- mildtätigen oder
- kirchlichen Zwecken dient.
Diese Zwecke überprüft das Finanzamt anhand der
Vereinssatzung.
Wann dient ein Verein gemeinnützigen Zwecken ?
Die Voraussetzungen für die
Gemeinnützigkeit sind in der Abgabenordnung (§ 52 AO) geregelt. Danach dient ein Verein
gemeinnützigen Zwecken, wenn seine Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar
darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem
Gebiet selbstlos zu fördern.
Unter diesen Voraussetzungen werden z.B. folgende
Förderzwecke als gemeinnützig anerkannt:
- Sport
- Jugend-; Altenhilfe
- Umweltschutz
- Bildung und Erziehung
- Kunst und Kultur
- Tierschutz
- Kleingärtnerei
Die oben genannten Voraussetzungen bedeuten:
- Eine Förderung der Allgemeinheit liegt vor, wenn die
Fördertätigkeit des Vereins nicht nur einem kleinen, begrenzten Personenkreis zugute
kommt.
- Selbstlosigkeit
bedeutet, dass die Mittel des Vereins
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Vorwiegend eigenwirtschaftliche Interessen (z.B. bei einem
Sparverein) sind nicht begünstigt.
- Der Verein muss die steuerbegünstigten Ziele grundsätzlich
unmittelbar selbst in eigenem Namen verfolgen.
Fördervereine, die Geld für die steuerbegünstigten
Zwecke anderer Körperschaften beschaffen, werden aber z.B. als gemeinnützig anerkannt.
Dieser Zweck muss in der Satzung ausdrücklich festgelegt sein.
Wann dient ein Verein mildtätigen Zwecken ?
Die Voraussetzungen für die
Mildtätigkeit sind in der Abgabenordnung (§ 53 AO) geregelt. Danach dient ein Verein
mildtätigen Zwecken, wenn er z.B. Personen, die wegen ihres körperlichen, geistigen oder
seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, selbstlos unterstützt.
Wann dient ein Verein
kirchlichen Zwecken ?
Die Voraussetzungen für die
kirchlichen Zwecke sind in der Abgabenordnung (§ 54 AO) geregelt. Ein kirchlicher Zweck
liegt danach vor, wenn durch die Tätigkeit des Vereins eine Religionsgemeinschaft des
öffentlichen Rechts gefördert wird. Zu diesen Zwecken gehören z.B.:
- Errichtung und Erhaltung von Gotteshäusern
- Beerdigung und Pflege des Andenkens der Toten
- Erteilung von Religionsunterricht
Wie erlangt der Verein die Steuervergünstigung ?
Das Finanzamt prüft auf
Antrag bei Neugründung eines Vereins anhand der Satzung, ob die Voraussetzungen für die
Gemeinnützigkeit vorliegen. Liegen diese vor, erlässt das Finanzamt einen vorläufigen
Freistellungsbescheid. Vor Ablauf der Gültigkeit dieser Bescheinigung prüft das
Finanzamt, ob sich die tatsächliche Geschäftsführung mit den erklärten gemeinnützigen
Zielen deckt. Auch danach muss das Finanzamt in Zeitabständen von etwa drei Jahren
überprüfen, ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit satzungsgemäß und
tatsächlich weiterhin erfüllt sind. Dafür werden dem Verein Steuererklärungsformulare
zugesandt, die dieser ausgefüllt an das Finanzamt zurücksenden muss.
Muss ein Verein
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bezahlen ?
Gemeinnützige, mildtätige
und kirchliche Vereine sind grundsätzlich von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
befreit. Soweit sich ein Verein aber wirtschaftlich betätigt, sind die Einkünfte nur
teilweise oder in bestimmten Grenzen steuerfrei. Bei einem Verein werden vier
Tätigkeitsbereiche unterschieden:
Muss ein Verein Umsatzsteuer bezahlen?
Vereine sind anderen
Unternehmern umsatzsteuerlich grundsätzlich gleichgestellt. Für den ideellen
Tätigkeitsbereich eines Vereins fällt keine Umsatzsteuer an. Zum Unternehmensbereich
gehören aber alle Umsätze des Vereins, die im Rahmen eines steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, eines Zweckbetriebs oder der Vermögensverwaltung
anfallen.
Folgende Besonderheiten sind
zu beachten:
1.) Steuerbefreiungen
Für gemeinnützige Vereine gelten neben den allgemeinen Befreiungsvorschriften des
Umsatzsteuerrechts noch weitergehende Steuerbefreiungen. Folgende Umsätze können z.B.
unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein:
- Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
- Teilnehmergebühren bei kulturellen und sportlichen Veranstaltungen
2.) Steuersatz
Steuerpflichtige Umsätze, die ein gemeinnütziger Verein im Rahmen der
Vermögensverwaltung oder eines Zweckbetriebs ausführt, unterliegen grundsätzlich dem
ermäßigten Steuersatz von 7 %. Für steuerpflichtige Umsätze, die der Verein im Rahmen
eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausführt, ist der Steuersatz
von 16 % bzw. von 7 % anzuwenden. Das gilt auch, wenn die Bruttoeinnahmen niedriger als
60.000 DM sind (Besteuerungsgrenze für Körperschaft- und Gewerbesteuer)
3.) Kleinunternehmer
Vereine, die unter die "Kleinunternehmergrenze" fallen, brauchen keine
Umsatzsteuer zu zahlen. Voraussetzung ist, dass der Bruttoumsatz des Vereins im
vorangegangenen Kalenderjahr 32.500 DM nicht überstiegen hat und im laufenden
Kalenderjahr voraussichtlich 100.000 DM nicht übersteigen wird. In diesem Fall darf der
Verein keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und auch keine Vorsteuern abziehen.
Muss ein Verein Lohnsteuer
bezahlen?
Ein Verein hat als Arbeitgeber
die lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Dabei
sind zu unterscheiden:
- Besteuerung über Lohnsteuerkarte nach Lohnsteuertabelle
- Pauschalversteuerung: Wenn der Lohn bestimmte Grenzen nicht
übersteigt, kann der Verein bei gelegentlichen, kurzfristigen oder regelmäßigen, aber
geringfügigen Tätigkeiten die Lohnsteuer (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag)
pauschal an das Finanzamt abführen.
- Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (630 DM - Job):
Legt der Arbeitnehmer eine Freistellungsbescheinigung vor, kann der Arbeitslohn unter
bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Der Verein muss aber pauschal Beiträge zur
Renten- und Krankenversicherung abführen.
- Sonderregelung für Übungsleiter u.ä.: Einnahmen aus
nebenberuflichen Tätigkeiten, z.B.
- als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer,
- für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen
im gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Bereich
sind bis zu 3.600 DM im Jahr steuerfrei.
Muss ein Verein Zinsabschlagsteuer zahlen?
Gemeinnützige Vereine können
dem Kreditinstitut eine beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides
von der Körperschaftsteuer überlassen. Das Kreditinstitut behält dann keine
Zinsabschlagsteuer von den Kapitalerträgen ein. Der Freistellungsbescheid muss für einen
Veranlagungszeitraum erteilt worden sein, der zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zinsen
nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.
Was hat sich ab dem Jahr
2000 am früheren "Durchlaufspendenverfahren" geändert?
Bisher musste bei einer
Vielzahl von steuerbegünstigten Zwecken die Spende an den Verein erst über eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle geleitet
werden. Ab dem 1.1.2000 können alle Vereine , die steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §10b
Abs.1 EStG (z.B. Sport-; Heimat-; Natur- und Umweltschutzvereine) Spenden unmittelbar
selbst empfangen. Die Vereine sind seitdem auch selbst berechtigt, Spendenbestätigungen
auszustellen.
Wie muss eine Zuwendungsbescheinigung / -bestätigung
aussehen?
Zuwendungsbescheinigungen sind
nach einem vorgeschriebenen Muster zu erteilen.
Download
Ein entsprechendes Muster im PDF-Format aus
der Broschüre Vereine und Steuern können Sie hier herunterladen.
Muster
(23 KB)
Fachbeiträge
Neuregelung des Spendenabzugs ab
dem 01.01.2000
Sportvereine und
Steuern
Gesetz zur weiteren steuerlichen
Förderung von Stiftungen
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