Welche Kosten kann ich
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten geltend machen?
Rechtslage bis einschließlich 2000:
Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden in der tatsächlichen Höhe
berücksichtigt.
Bei Fahrten mit dem eigenen, dem geliehenen oder dem geleasten Fahrzeug werden für die
einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich folgende Beträge
je Kilometer angesetzt:
- Kraftwagen : 0,70 DM
- Motorrad / Motorroller : 0,33 DM
- Moped / Mofa : 0,28 DM (oder tatsächlich nachgewiesene Kosten)
- Fahrrad 0,14 DM (oder tatsächlich nachgewiesene Kosten)
Mit diesen Pauschbeträgen sind grundsätzlich alle Fahrzeugkosten abgegolten
(z.B. Kfz-Steuer, Betriebskosten, Haftpflicht - und Kaskoversicherung, Reparaturen,
Garagenkosten und Parkhausgebühren).
Zusätzlich können ggfs. außergewöhnliche Kosten, z.B. Unfallkosten auf einer beruflich
veranlassten Fahrt, als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Behinderte, deren Grad der Behinderung
- mindestens 70 beträgt
oder
- mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt sind,
können anstelle der o.g. Beträge folgende Pauschbeträge
- 1,04 DM bei PKW
- 0,46 DM bei Motorrädern / Rollern ansetzen.
Auf Einzelnachweis können bei diesen Behinderten auch die tatsächlichen Aufwendungen
berücksichtigt werden. Vom ADAC oder anderen Gesellschaften ermittelte Durchschnittswerte
werden nicht anerkannt.
Rechtslage ab dem 1.1.2001:
Entfernungspauschale:
Bis 5112 ?: Für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden,
unabhängig davon welches Verkehrsmittel Sie benutzen für die ersten 10 km 0,36 ? und
für jeden weiteren Kilometer 0,40 ? berücksichtigt.
Folglich gilt diese Regelung auch für
Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Fahrten mit dem Fahrrad
Fußgänger
Ausnahme: Für die Benutzung von Flugzeugen werden die die tatsächlichen Kosten
berücksichtigt.
Ab 5.112 ?: Übersteigen die Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte den Betrag von 5.112 ?, müssen Sie Bei Nutzung des PKW die gefahrenen
Kilometer nachweisen (z.B. durch Inspektionsrechnungen, Einstufung in die
Kfz-Versicherung). Die Führung eines Fahrtenbuches ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Bei Benutzung anderer Verkehrsmittel werden über 5.112 ? hinausgehende Beträge nur
anerkannt, wenn der gesamte Betrag durch Belege nachgewiesen wird.
Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen für die Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten (z.B. Kfz-Steuer, Betriebskosten, Haftpflicht - und
Kaskoversicherung, Reparaturen, Garagenkosten und Parkhausgebühren).
Zusätzlich können ggfs. außergewöhnliche Kosten, z.B. Unfallkosten auf einer beruflich
veranlassten Fahrt, als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Die Regelungen für Behinderte gelten unverändert weiter.
Besonderheit öffentliche Verkehrsmittel:
Auch bei Werbungskosten unter 5.112 ? werden Ihre tatsächlichen Aufwendungen für die
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angesetzt, soweit sie höher sind als der Betrag,
der sich aufgrund der Entfernungspauschale ergeben würde.
Ich fahre sowohl mit dem Auto als auch mit S-Bahn zur Arbeit. Gilt in diesem Fall auch
die Begrenzung auf 10.000 DM?
Die Begrenzung auf 5.112 ? ist nur hinsichtlich der mit der S-Bahn gefahrenen Kilometer zu
beachten, so dass in diesem Fall zwei Berechnungen durchzuführen sind.
Beispiel: Der Arbeitnehmer fährt an 220 Arbeitstagen mit dem PKW von seiner Wohnung zum
20 km entfernten Bahnhof, von dort mit der S-Bahn zu seiner Arbeitsstätte ( Entfernung 70
km). Die kürzeste benutzbare Straßenverbindung von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte
beträgt 80 km. Für die Bahnfahrten hat der Arbeitnehmer im Jahr 1.720 ? aufgewendet.
Lösung: Die Entfernungspauschale würde grds. betragen:
220 AT x 10 km x 0,36 ? = 7924 ?
220 AT x 70 km x 0,40 ? = 6.160 ?
insgesamt 6.952 ?
Allerdings ist hier wegen der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Begrenzung auf
5.112 ? zu beachten. Die Entfernungspauschale ist deshalb wie folgt zu ermitteln:
Von der kürzesten benutzbaren Straßenverbindung entfallen 20 km auf die Fahrt mit dem
eigenen PKW.
220 AT x 10 km x 0,36 ? = 792 ?
220 AT x 10 km x 0,40 ? = 880 ?
insgesamt 1.672 ?
Für die Teilstrecke mit der Bahn ergibt sich eine Entfernungspauschale von:
220 AT x 60 km x 0,40 ? = 5.280 ?
Begrenzung auf 5.112 ?
Entfernungspauschale insgesamt: 6.784 ?
Für die Teilstrecke mit der Bahn ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung
anzusetzen.
Ich fahre täglich mit der Bahn zur Arbeit. Welche Entfernung muss ich bei der
Berechnung der Entfernungspauschale zugrundelegen?
Entscheidend ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung und nicht die von der Bahn
tatsächlich zurückgelegte Strecke.
Ich fahre grundsätzlich nicht über die kürzeste Strecke zur Arbeit, sondern fahre
einen Umweg von 5 km . Das ist zwar weiter, aber ich spare dadurch Zeit. Welche Entfernung
kann ich in meiner Steuererklärung angeben?
Sie können die längere Strecke angeben, weil sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist
und Sie regelmäßig von Ihnen gefahren wird.
Mein Arbeitgeber hat mir einen Firmenwagen (Dienstwagen) zur Verfügung gestellt.
Welche steuerlichen Folgen ergeben sich hieraus?
Wenn Ihnen der Firmenwagen auch für Privatfahrten und für die Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte zur Verfügung steht, haben Sie durch diese Nutzung einen geldwerten
Vorteil. Dieser Vorteil ist Teil Ihres Arbeitslohns und muss deshalb versteuert werden.
Ihr Arbeitgeber berechnet davon die abzuführende Lohnsteuer. Zur Ermittlung der Höhe des
zu versteuernden geldwerten Vorteils bestehen folgende Möglichkeiten:
Pauschale Ermittlung ( = 1 % - Regelung )
Für die Privatfahrten wird ein Wert von monatlich 1 % des Listenneupreises des Fahrzeugs
angesetzt. Zusätzlich werden für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
monatlich für jeden Entfernungskilometer 0,03 % des Listenneupreises angesetzt.
Ansatz der tatsächlichen Kosten ( = Fahrtenbuchregelung )
Für die Privatfahrten und die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können die
tatsächlichen Aufwendungen als geldwerter Vorteil berücksichtigt werden. Dafür muss zur
Aufteilung der Fahrten ein Fahrtenbuch geführt werden
Zahlen Sie dem Arbeitgeber für die Nutzung des Firmenwagens ein Entgelt, werden diese
Zahlungen von dem ermittelten geldwerten Vorteil abgezogen. Dementsprechend vermindert
sich der zu versteuernde Betrag.
Unentgeltlicher Firmenwagen: Für Privatfahrten und Fahrten zw. Wohnung u. Arbeitsstätte
rechnet Arbeitgeber dem Bruttoarbeitslohn einen Nutzungswert ( = geldwerter Vorteil ) zu.
Kann ich in Werbungskosten für die Fahrten zur Arbeit geltend machen?
Der gesamte geldwerte Vorteil (Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte) ist vom Arbeitgeber durch die 1 %-Regelung oder die Fahrtenbuchregelung
versteuert worden.
Daher können die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,36 ? / 0,40 ? DM für
jeden Entfernungskilometer ( bestimmte Behinderte 0,60 ? ) als Werbungskosten
berücksichtigt werden.
Firmenwagen: Kann der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte nicht mehr meinem Bruttoarbeitslohn hinzurechnen, sondern hierfür die
Lohnsteuer pauschal abführen?
Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden bei der 1%-Regelung monatlich
für jeden Entfernungskilometer 0,03 % des Listenneupreises angesetzt und als Arbeitslohn
versteuert. Von diesem Betrag kann der Arbeitgeber einen Teil mit 15 % pauschal versteuern
( aus Vereinfachungsgründen: mtl. 15 Arbeitstage x Entfernungskilometer x 0,36 ?/0,40 ?).
Dieser Betrag wird nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt, so dass der.
Arbeitnehmer nicht mit der darauf entfallenden Lohnsteuer belastet wird. Bei der
Berechnung der Werbungskosten in der Steuererklärung des Arbeitnehmers muss dieser
pauschal versteuerte Betrag jedoch gegengerechnet werden.
Ich habe auf dem Weg zur Arbeit mit meinem PKW einen Unfall erlitten. Kann ich die
Reparaturkosten als Werbungskosten geltend machen?
Unfallkosten sind Werbungskosten, wenn sich der Unfall auf einer beruflich veranlassten
Fahrt ereignet hat. Es können berücksichtigt werden:
- Reparaturkosten für das eigene Fahrzeug
- übernommene Reparaturkosten für ein fremdes Fahrzeug
- Abschleppkosten
- Gerichts - und Anwaltskosten
- Kosten für ärztliche Behandlungen etc.
Etwaige Erstattungen von Versicherungen müssen jedoch abgezogen werden.
In welcher Höhe kann ich die während meiner Ausbildung anfallenden Kosten wie Fahrten
zur Berufsschule, Fachbücher etc. steuerlich geltend machen?
Wenn Ihre Aufwendungen durch ein Ausbildungsarbeitsverhältnis entstehen, können sie als
Werbungskosten grds. in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden.
Kann ich ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen?
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur berücksichtigt werden, wenn
das Arbeitzimmer so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird.
Der Abzug der Aufwendungen ist außerdem nur in folgenden Fällen möglich:
a) Das häusliche Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und
betrieblichen Tätigkeit (z.B. Heimarbeiter).
Die Aufwendungen sind in voller Höhe abzugsfähig.
b) Die berufliche Nutzung umfasst mehr als 50 % der gesamten beruflichen und betrieblichen
Tätigkeit.
Die Aufwendungen sind nur bis zur Höhe von 1.250 ? im Kalenderjahr abzugsfähig.
c) Dem Arbeitnehmer steht für seine berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer
Arbeitsplatz zur Verfügung (z.B. Lehrer; Kundendiensttechniker).
Die Aufwendungen sind nur bis zur Höhe von 1.250 ? im Kalenderjahr abzugsfähig.
Der Höchstbetrag von 1.250 ? umfasst die auf das Arbeitszimmer enfallenden laufenden
Aufwendungen (z.B. anteilige Miete, Heizungs-, Reinigungskosten) sowie alle Aufwendungen
für die Ausstattung (z.B. Tapeten, Vorhänge, Lampen, Bodenbeläge etc.).
Aufwendungen für Arbeitsmittel (z.B. Bücherregale, Schreibtisch, Computer) können
zusätzlich als Werbungskosten berücksichtigt werden. Betragen die Anschaffungskosten
für das jeweilige Arbeitsmittel mehr als 410 ? (netto = ohne Umsatzsteuer) werden sie
grundsätzlich auf mehrere Jahre verteilt (= abgeschrieben). Die Anzahl der Jahre, auf die
die Anschaffungkosten zu verteilen sind (= voraussichtliche Nutzungsdauer) können Sie
beim Finanzamt erfragen.
Kann ich diese Kosten für einen Computer als Werbungskosten geltend machen?
Um meine Arbeitspläne und Berichte zu erstellen, habe ich mir einen Computer (ca. 1.000
?) und einen Drucker (500 ? ) gekauft. Kann ich diese Kosten als Werbungskosten geltend
machen?
Wird der Computer ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt, können die
Anschaffungskosten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Nutzen Sie den Computer
sowohl für berufliche als auch private Zwecke, können Sie die Anschaffungskosten
entsprechend der tatsächleichen Nutzung aufteilen. Wird beispielsweise ein beruflicher
Anteil von 35 v. H. nachgewiesen, können in Höhe dieses Anteils Werbungskosten
berücksichtigt werden.
Betragen die Anschaffungskosten für die gesamte Computeranlage mehr als 410 ? (netto =
ohne Umsatzsteuer), werden sie grundsätzlich auf drei (für nach dem 31.12.2000
angeschaffte Computer) Jahre verteilt (= abgeschrieben).
Zur gesamten Computeranlage gehören alle Bestand- und Zubehörteile; d.h.:
Rechner, Monitor, Drucker
externe CD - und Diskettenlaufwerke
Tastatur, Maus etc.
Erfolgt die Anschaffung der Computeranlage in der zweiten Jahreshälfte, wird für das
Kalenderjahr nur die Hälfte der Abschreibung berücksichtigt.
Wie kann ich meine Kosten für die berufliche Nutzung meines privaten Telefon- und
Internetanschlusses ab 2001 noch geltend machen?
Ich nutze meinen privaten Telefon- und Internetanschluss auch für berufliche Zwecke.Die
anteiligen Kosten habe ich bisher immer nach den von der Finanzverwaltung anerkannten
Staffelsätzen geltend gemacht. Ich habe gehört, dass diese Möglichkeit ab 2001
wegfallen soll. Wie kann ich meine Kosten dann noch geltend machen?
Sie können die Staffelsätze weiterhin geltend machen. Die ursprünglich vorgesehene
Regelung wurde zwischenzeitlich wieder aufgehoben.
Ab 2002:
Ab dem Jahr 2002 können Sie ohne Einzelnachweis bis zu 20% des Rechnungsbetrages Ihrer
Telefonrechnung , maximal jedoch 20 ? monatlich. Dabei können Sie aus den
Rechnungsbeträgen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten einen
Durchschnittsbetrag ermitteln. Möchten Sie mehr als 20 ? monatlich als Werbungskosten
anerkannt bekommen, müssen Sie alle beruflich veranlassten Gespräche einzeln nachweisen.
Aufzuzeichnen sind insbesondere Tag, Gesprächsteilnehmer, Dauer des Gesprächs sowie der
ermittelte Betrag der Gesprächsgebühren.
Versteuerung privat genutzter Computer und Handys?
Mein Arbeitgeber hat mir einen Computer und ein Handy zur Verfügung gestellt. Ich darf
beides auch privat nutzen. Muss ich diesbzgl. etwas versteuern?
Nein, die private Nutzung ist steuerfrei.
Unter welchen Voraussetzungen können Umzugskosten steuerlich berücksichtigt
werden?
Die Aufwendungen für einen Umzug werden als Werbungskosten berücksichtigt, wenn der
Umzug beruflich veranlasst war.
Das ist z. B. der Fall, wenn:
der Arbeitgeber den Umzug fordert (z.B. wegen Bereitschaftsdienst);
sich durch den Umzug die Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt
(tägliche Zeitersparnis von mindestens einer Stunde) und die verbleibende Wegezeit im
Berufsverkehr als normal angesehen werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass der
Wohnungswechsel mit einem Wohnortwechsel oder mit einem Arbeitsplatzwechsel verbunden
ist;
wenn der Umzug wegen der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit erfolgt.
Welche Umzugskosten kann ich steuerlich geltend machen?
Der Abzug von Umzugskosten als Werbungskosten wird u.a. durch das Bundesumzugskostengesetz
begrenzt.
Danach können z.B. in voller Höhe berücksichtigt werden:
Kosten für den Transport des Umzugsguts
Wohnungsvermittlungsgebühren Erstattet der Arbeitgeber Umzugskosten, kürzen diese
entsprechend die Werbungskosten.
Für sonstige Umzugsauslagen kann ein Pauschbetrag geltend gemacht werden. Dieser
beträgt
für Umzüge in der Zeit vom 1.6.1999 bis 31.12.2000 für:
Ledige 1.009 DM
Verheiratete 2.018 DM
pro Kind 445 DM.
für Umzüge ab dem 1.1.2001 für:
Ledige 1.027 DM
Verheiratete 2.054 DM
pro Kind 452 DM.
für Umzüge ab dem 1.1.2002 für:
Ledige 537 ?
Verheiratete 1.074 ?
pro Kind 237 ?.
Kann ich, obwohl ich keinen Arbeitslohn beziehe, Bewerbungskosten steuerlich geltend
machen?
Ich bin zur Zeit arbeitslos. Für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz sind mir Kosten
für Inserate, Fotokopien, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, Passfotos etc. ( =
Bewerbungkosten) entstanden. Kann ich, obwohl ich keinen Arbeitslohn beziehe, diese Kosten
dennoch steuerlich geltend machen?
Bewerbungskosten werden als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt, weil es sich
um Aufwendungen zur Erzielung künftiger steuerpflichtiger Einnahmen handelt. Es kommt
nicht darauf an, ob Ihre Bewerbungen Erfolg hatten.
Sofern sich die Aufwendungen bei Ihnen in diesem Jahr steuerlich nicht auswirken, weil Sie
z.B. ganzjährig arbeitslos waren, können Sie die Ausgaben ggfs. im Vorjahr oder in den
Folgejahren als Verlustrücktrag bzw. - vortrag geltend machen.
Hierzu erfahren Sie Näheres bei Ihrem Finanzamt. |