Das BGB kennt als
 Vermögensgemeinschaften außer der juristischen Person (mit eigener
 Rechtspersönlichkeit) noch die Gemeinschaft nach Bruchteilen und die Gemeinschaft zur
 gesamten Hand. Eine G. liegt vor bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§
 705ff. BGB, deshalb kraft Verweisung auch bei der offenen Handelsgesellschaft und bei der
 Kommanditgesellschaft, §§ 105 II, 161 II HGB), beim ehelichen Güterstand der
 Gütergemeinschaft und der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§§ 1416ff., 1485ff. BGB)
 sowie bei der ungeteilten Erbengemeinschaft (§§ 2033ff. BGB). Sonstige G.en können
 durch Parteivereinbarung nicht begründet werden. Das Wesen der G. besteht darin, daß
 Rechte und Verbindlichkeiten den Gesamthändern in dieser Eigenschaft jeweils in vollem
 Umfang zustehen; eine eigene Rechtsfähigkeit hat die G. dagegen als solche nicht. So ist
 z.B. jeder Gesellschafter – zusammen mit den übrigen – Eigentümer des gesamten der
 Gesellschaft gehörenden Grundstücks, nicht nur eines Bruchteils; jeder Gesamthänder
 schuldet aus dem Gesamthandsvermögen als einer Art Sondervermögen die gesamte Schuld,
 haftet daneben aber auch oft persönlich mit seinem eigenen Vermögen, meist als
 Gesamtschuldner. Zur G. gehört ferner, daß der einzelne Gesamthänder niemals über
 seinen "Anteil" an dem einzelnen zum Gesamthandsvermögen gehörenden
 Gegenständen verfügen kann; dagegen widerspricht die Verfügung über den ganzen
 Gesamthandsanteil selbst nicht dem Wesen der G. (zulässig bei der Erbengemeinschaft, bei
 der Gesellschaft nur bei Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, naturgemäß ausgeschlossen
 bei der Gütergemeinschaft der Ehegatten, §§ 719, 1416, 2033 BGB). Obwohl als Folge der
 gesamthänderischen Verbindung grundsätzlich nur alle Gesamthänder forderungsberechtigt
 und verpflichtet sind und daher die Zwangsvollstreckung ein Urteil gegen alle voraussetzt
 (vgl. §§ 736, 743 ZPO), lässt das Gesetz in Ausnahmefällen auch das Handeln eines
 einzelnen für und gegen das Gesamthandsvermögen zu (z.B. § 2039 BGB: Klagerecht eines
 Miterben; § 740 ZPO: Titel nur gegen den das Gesamtgut verwaltenden Ehegatten
 erforderlich).

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