Arglistige Täuschung setzt
 wie der strafrechtliche Betrug voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder
 Unterdrückung von Tatsachen in dem Getäuschten vorsätzlich einen Irrtum hervorruft oder
 einen bereits bestehenden Irrtum aufrechterhält. Nicht erforderlich ist, dass der
 Täuschende die Absicht oder den Vorsatz hat, sich zu bereichern oder das Vermögen des
 Getäuschten zu schädigen. Für eine arglistige Täuschung ist es schon ausreichend, wenn
 der Täuschende Behauptungen "ins Blaue hinein" aufstellt, ohne deren
 Wahrheitsgehalt überprüfen zu haben und die objektiv falsch sind.

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