Arglistige Täuschung

Arglistige Täuschung setzt
wie der strafrechtliche Betrug voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder
Unterdrückung von Tatsachen in dem Getäuschten vorsätzlich einen Irrtum hervorruft oder
einen bereits bestehenden Irrtum aufrechterhält. Nicht erforderlich ist, dass der
Täuschende die Absicht oder den Vorsatz hat, sich zu bereichern oder das Vermögen des
Getäuschten zu schädigen. Für eine arglistige Täuschung ist es schon ausreichend, wenn
der Täuschende Behauptungen "ins Blaue hinein" aufstellt, ohne deren
Wahrheitsgehalt überprüfen zu haben und die objektiv falsch sind.

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