Möglichkeit, auf ein
bestimmtes Recht zu verzichten bzw. aufzugeben, wenn die damit verbundenen Verpflichtungen
nicht erfüllbar sind bzw. nicht erfüllt werden können. Dies ist z. B. bei einem
Börsentermingeschäft vereinbar, wenn am vereinbarten Tag des Kaufes bzw. Verkaufes die
Lieferung vereinbarter Wertpapiere nicht möglich ist. Sofern der Verpflichtete von der
Lieferung zurücktreten kann, wird dies als Abandonrecht bezeichnet. Weitere
Abandone, d. h. Rücktrittsrechte, sind im Aktienrecht bei der Umwandlung von
Gesellschaften und im Rahmen der Berechnung von Abfindungen bei Gesellschafterwechsel
vorgesehen.
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