Absetzung für Substanzverringerung

Bei Bergbauunternehmen,
Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen,
sind – als Sonderform der
– Absetzungen für Substanzverringerung – AfS – vorzunehmen (,
die durch Ausbeutung verzehrt werden, also Bodenschätze wie Erdgas, Erdöl, Kies,
Kohle, Lehm, Mörtel, Metalle, Sand, Steine, Ton und Torf. Keine AfS sind bei einer Quelle
zulässig, ebensowenig wohl bei
Ausbeutung von Erdwärme.

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