Während die
Eigengeschäfte im eigenen Namen durchgeführt werden, tritt der Unternehmer beim
Agenturgeschäft in fremdem Namen (als Vermittler) auf. Für die Beurteilung, ob eine
Vermittlungsleistung vorliegt, folgt das Umsatzsteuerrecht dem Zivilrecht. Deshalb muss
der Agent – Vermittler – entsprechend das Umsatzgeschäft nach außen
erkennbar im Namen des Vertretenen abschließen. Ist der Vermittler in die
Zahlungsabwicklung zwischen dem Kunden und dem Vertretenen einbezogen, muss er auch
erkennbar für Rechnung des Vertretenen handeln. Der Vermittler kann nur im fremden
Namen auftreten, wenn er dazu ermächtigt ist, handelt er unter fremdem Namen auf eigene
Rechnung (unechter Agent) ist er als Eigenhändler anzusehen.
Antworten