Aktivierte Eigenleistungen

In der Gewinn- und
Verlustrechnung (GuV) zu berücksichtigende Ertragsgröße ist, sofern diese nach dem
Gesamtkostenverfahren gem. § 275 II HGB erstellt wird. Der Ansatz dieser Ertragsposition
hat die Aufgabe, die in der GuV in verschiedenen Positionen enthalten Aufwendungen, die im
Zusammenhang mit der Erstellung eigener Anlagen oder der Ingangsetzung und Erweiterung des
Geschäftsbetriebs angefallen sind, wieder zu neutralisieren, damit eine Belastung des
Jahresergebnisses vermieden wird.

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