Nach dem Fünften
Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) ist die staatliche Förderung der Vermögensbildung
in Arbeitnehmerhand nunmehr auf die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage beschränkt
worden. Es gelten die jeweiligen Einkommensgrenzen des § 13 5.VermBG. In Tarifverträgen
kann die Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen für die Arbeitnehmer als
zweckgebundenes Entgelt vereinbart werden. Dies stellt § 10 Abs. 1 5. VermBG
ausdrücklich klar, war aber bereits vor In-Kraft-treten der gesetzlichen Neuregelung
anerkannt.
Der Arbeitnehmer kann aber nicht durch den Tarifvertrag zur tatsächlichen Nutzung und
Wahl einer bestimmten Anlageform gezwungen werden, sie ist von seinem Antrag abhängig.
Die staatliche Förderung der durch Tarifvertrag vereinbarten zusätzlichen
vermögenswirksamen Anlage tritt nur dann ein, wenn der Tarifvertrag vorsieht, dass die
vermögenswirksame Leistung nicht durch eine Barleistung ersetzt werden kann (Abs. 2).
Nach § 11 Abs. 6 5.VermBG sind die Regelungen des Gesetzes über den Zeitpunkt der
einmaligen Anlage von vermögenswirksamen Leistungen unter den dort genannten
Voraussetzungen tarifdispositiv
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