Das Steuerrecht
 unterscheidet zwischen Ausbildungs- und Fortbildungskosten. Ausbildungskosten im
 einkommensteuerrechtlichen Sinne sind Aufwendungen mit dem Ziel, Kenntnisse und
 Fähigkeiten zu erwerben, die als Grundlage für einen künftigen Beruf notwendig oder
 zweckmäßig sind. Sie erwachsen allen Steuerpflichtigen und werden mangels ausreichenden
 Zusammenhangs mit einer späteren Erwerbstätigkeit nach ständiger Verwaltungspraxis und
 Rechtsprechung rechtssystematisch den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung
 zugeordnet (§ 12 Nr. 1 EStG). Dies soll nach der Rechtsprechung auch für Kosten der
 Umschulung von dem einen zu einem anderen Beruf gelten. Soweit Ausbildungs- und
 Weiterbildungskosten dem Steuerpflichtigen selbst für seine Berufsausbildung oder
 Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf erwachsen, sind sie begrenzt mit –
 realitätsfernen – Höchstbeträgen von 1.800 DM/2.400 DM (ab VZ 2002: 920/1.227 EUR) als
 Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

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