Das Steuerrecht
unterscheidet zwischen Ausbildungs- und Fortbildungskosten. Ausbildungskosten im
einkommensteuerrechtlichen Sinne sind Aufwendungen mit dem Ziel, Kenntnisse und
Fähigkeiten zu erwerben, die als Grundlage für einen künftigen Beruf notwendig oder
zweckmäßig sind. Sie erwachsen allen Steuerpflichtigen und werden mangels ausreichenden
Zusammenhangs mit einer späteren Erwerbstätigkeit nach ständiger Verwaltungspraxis und
Rechtsprechung rechtssystematisch den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung
zugeordnet (§ 12 Nr. 1 EStG). Dies soll nach der Rechtsprechung auch für Kosten der
Umschulung von dem einen zu einem anderen Beruf gelten. Soweit Ausbildungs- und
Weiterbildungskosten dem Steuerpflichtigen selbst für seine Berufsausbildung oder
Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf erwachsen, sind sie begrenzt mit –
realitätsfernen – Höchstbeträgen von 1.800 DM/2.400 DM (ab VZ 2002: 920/1.227 EUR) als
Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
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