Betriebsübergang

Unter der Betriebsnachfolge
ist der Übergang des Betriebs oder eines Betriebsteils vom bisherigen auf einen neuen
Betriebsinhaber zu verstehen. Hinsichtlich der rechtlichen Folgen ist zwischen der
Gesamtrechts- und der Einzelrechtsnachfolge zu unterscheiden. Bei ersterer tritt der
Nachfolger schon allein dadurch, dass er das Vermögen als Ganzes übernimmt, in die
Arbeitsverträge des abgebenden Arbeitgebers ein, während diese Folge bei der
Einzelrechtsnachfolge erst durch § 613a BGB herbeigeführt wird. Der abgebende
Arbeitgeber bestimmt, dass der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten des alten
Arbeitgebers eintritt, sofern der Arbeitnehmer nicht widerspricht.

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