Dauernde Lasten

im Privatvermögen werden
einkommenssteuerlich zugunsten des Verpflichteten nicht wie Leibrenten mit dem
Ertragsanteil, sondern mit dem vollen Betrag als Werbungskosten (§ 9 EStG) oder
Sonderausgaben (§ 10 I Nr. 1a EStG) abgezogen und in gleicher Weise dem Berechtigten in
vollem Umfange als wiederkehrende Bezüge (§ 22 Nr. 1 S. 1 EStG) zugerechnet. D.L. (nicht
Leibrenten) liegen vor, wenn die Zahlungen gewinn-, umsatz- oder einkommensabhängig sind
oder der Abänderungsklage nach § 323 ZPO unterliegen oder wenn es sich um eine
Schadensersatzrente (§ 843 BGB) handelt.

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*