Im
Arbeitsrecht ist die E. eine in Tarifverträgen enthaltene, weitgehend übliche
Vereinbarung, wonach die tarifliche Lohnerhöhung zu dem bisherigen effektiven, durch
Einzelarbeitsvertrag festgesetzten Lohn des Arbeitnehmers hinzugezahlt werden muss (sog.
begrenzte E.). Damit wird aber der effektive Lohn nicht zum Tariflohn. Eine E., die
hierauf abzielt (sog. Effektivgarantieklausel), ist unzulässig und unwirksam (h. M.).
Auch die begrenzte E. wird vom BAG (NJW 1968, 1396) für nichtig gehalten.
Antworten