Einstweilige Anordnung

ist eine vorläufige
Entscheidung des Gerichts im Verlaufe eines Rechtsstreits, in dem es die endgültige
Entscheidung zu treffen hat. Sie ist in vielen Fällen im Gesetz vorgesehen: vor dem
Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG); im Verfahren in Ehesachen, wo durch e.A.
Getrenntleben, Unterhalt, Personensorge, Prozesskostenvorschüsse u.a. geregelt werden
können (§ 620 ZPO); bei Rechtsbehelfen, wo durch e.A. Vollzug oder Zwangsvollstreckung
der angefochtenen Entscheidung einstweilen ausgesetzt werden kann (§§ 707, 719, 732 II,
766 I 2, 572 ZPO, § 307 II StPO). Die e.A. soll vermeiden, daß Entscheidungen vor ihrer
Rechtskraft vollstreckt und dadurch möglicherweise rechtswidrige Zustände herbeigeführt
werden. Die e.A. im Verwaltungsstreitverfahren entspricht der einstweiligen Verfügung
123 VwGO). Nach § 11d. Ges. über das gerichtl. Verfahren bei Freiheitsentziehungen soll
sie den Vollzug der Unterbringung vorläufig sicherstellen. Für den Finanzrechtsweg vgl.
§ 114 FGO.

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