Unter Gemeinschuldner wurde
 bis zur Einführung der Insolvenzordnung (InsO) zum 1. Januar 1999 derjenige verstanden,
 über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde. Ihm war – gleich dem
 Schuldner im Insolvenzverfahren – die Befugnis entzogen, sein zur Konkursmasse gehöriges
 Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen. 

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