Geschäftliche Verleumdung

begeht, wer wider besseres
Wissen über das Erwerbsgeschäft eines anderen, dessen Inhaber oder Leiter, Waren oder
Leistungen unwahre Tatsachen (nicht bloße Werturteile) behauptet oder verbreitet, die
geschäftsschädigend zu wirken geeignet sind; strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
oder Geldstrafe (§ 15 UWG).

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