Geschäftsfähigkeit

Geschäftsfähigkeit ist
die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbst wirksam vornehmen zu können. Die unbeschränkte
Geschäftsfähigkeit tritt grundsätzlich mit der Volljährigkeit ein. Hat ein
Minderjähriger das 18. Lebensjahr vollendet, untersteht er nicht mehr der
elterlichen Sorge. Ab diesem Zeitpunkt ist er auch prozessfähig, d.h., er kann selbst
klagen und verklagt werden. Wer sich auf Geschäftsunfähigkeit beruft, muss beweisen,
daß sie tatsächlich vorlag. Das kann im Einzelfall schwierig sein; speziell, wenn es
sich um krankhafte Störungen der Geistestätigkeit oder sonstige, die Willensbildung
ausschließende Zustände handelt.

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